Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.06.2005
Aktenzeichen: 11 Sa 824/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 286
ZPO §§ 511 ff.
BGB § 242
BGB § 307
BGB § 611
BGB § 612
BGB § 612 a
BGB § 1004
ArbGG § 8 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 824/04

Entscheidung vom 08.06.2005

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 23.07.2004 (Az.: 9 Ca 451/04) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 297;07 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.03.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte 5,6 %, der Kläger 94,4 % zu tragen.

3. Eine Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten - soweit in der Berufung noch von Bedeutung - zum einen darüber, ob dem Kläger für den Monat Januar 2004 ein höherer als der gezahlte Entgeltanspruch zusteht; zum anderen streiten sie über die Reichweite des Direktionsrechts der Beklagten und daraus resultierend um die Wirksamkeit zweier Abmahnungen.

Der Kläger ist seit 1996 bei der Beklagten beschäftigt. Er wurde zunächst als Arbeiter eingestellt und vorwiegend als Staplerfahrer eingesetzt, später als Formenschlosser angelernt und in der Folgezeit als angelernter Formenschlosser beschäftigt.

Unter dem 30.01.2003 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag. Nach dessen § 2 wurde der Kläger als "Formenschlosser zum Dienstantritt am 01.02.2003" eingestellt. § 3 des Arbeitsvertrages enthält u.a. folgende Regelung:

"Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, im Bedarfsfalle einer Versetzung in einen anderen Verantwortungsbereich innerhalb des Hauses zuzustimmen und eine andere zumutbare Tätigkeit zu übernehmen. ...".

Zunächst erfolgte die Vergütung des Klägers auf Stundenlohnbasis. Ab August 1997 wurde daneben auch ein Stücklohn für die Reparatur von Fertigformen und ab Januar 1999 ein Stücklohn für die Reparatur von Vorformen gezahlt. Von Januar1999 bis März 1999 zahlte die Beklagte einen Stundenlohn von DM 17,50 sowie einen Stücklohn für Fertigformen i.H.v. DM 10,00 und einen Stücklohn für Vorformen i.H.v. DM 5,00. Ab April 1999 wurde der Stundenlohn auf DM 18,50 erhöht; der Stücklohn blieb jeweils gleich. Mit Ausnahme der Umrechnung auf Euro ab dem 01.01.2002 wurde diese Entlohnung bis einschließlich Januar 2003 beibehalten; es wurde mithin pro Stunde 9,46 €,bezahlt, der Stücklohn für Fertigform betrug 5,112 €, diejenige für die Vorform 2,556 €. Ab dem Januar 2003 übernahm die Beklagte von der Firma H.-Glas die Formenwerkstatt; u.a. auch deren langjährigen Meister, Herr I

Im Zuge der Umstellung vereinbarten die Parteien ab dem 01.01.2003 eine Änderung des Stücklohnes des Klägers und seiner Kollegen hinsichtlich der Vorgabezeiten. Für die Reparatur einer Fertigform wurde statt bisher 30 Minuten, nunmehr 28 Minuten in Ansatz gebracht, bei der Reparatur einer Vorform statt vormals 15 Minuten, eine Vorgabezeit von 12 Minuten. Gleichzeitig wurde ein um 1,00 € erhöhter Stundenlohn von 10,46 €, statt vorher 9,46 € vereinbart.

Zwischen den Parteien ist in diesem Zusammenhang im Wesentlichen streitig, ob die einvernehmliche Änderung der Vorgabezeiten lediglich befristet für ein Jahr (bis zum 31.12.2003) erfolgte oder ob gleichzeitig vereinbart wurde, dass die Vorgabezeiten ab Januar 2004 auf 23 Minuten bzw. 10 Minuten betragen sollten.

Über die Neuregelung informierte die Beklagte - jedenfalls den Kläger - mit einem Schreiben vom 13.01.2003 (Bl. 5 d.A). Dieses enthält u.a. folgende Passage:

"Die Änderung für Sie wird eine andere Bewertung in der Lohnabrechnung sein. Sämtliche Arbeiten werden nur noch in Minuten abgerechnet. Diese festgelegten Minuten sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bindend. Für neu hinzugekommene Arbeiten gelten die festgelegten Minuten sofort. Alle bisher gefertigten Formen werden ab 01.01.2003 nach Minuten bewertet. Gleichzeitig erhalten Sie als Stundensatz 10,46 EUR, also 1 € mehr. Eine Liste sämtlicher Arbeiten mit festgesetzten Minuten erhalten sie ausgehändigt. " Wo Anlage

Unter dem 30.01.2003 (vgl. Bl. 23 f. d.A.) ging dem Kläger ebenso wie den anderen Mitarbeitern überdies eine Änderungskündigung zu, welche ebenfalls den oben genannten Text beinhaltete. Für den Fall der Nichtannahme des Änderungsangebots, wurde das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2003 aufgekündigt. Die beigefügte Liste (Bl. 24 d.A.) enthielt als Vorgabezeit für die Reparatur einer Fertigform ursprünglich 23 Minuten und für diejenige einer Vorform 10 Minuten. Die Minutenzeiten für beide Positionen wurden - was unstreitig ist - durch die Beklagte handschriftlich 28 Minuten bzw. 12 Minuten abgeändert.

Der Kläger und die anderen Mitarbeiter erklärten sich mit einer Umstellung auf diese Vorgabezeiten einverstanden. Nach dem neuen System wurde dann bis einschließlich Ende Dezember 2003 abgerechnet.

Anfang Dezember 2003 erhielt der Kläger ein Schreiben der Beklagten (Bl. 6 d.A.) mit folgenden Inhalt:

"Aus dringenden wirtschaftlichen Gründen sehen wir uns veranlasst, die Zeiten für die Reparatur der Vor- und Fertigformen entsprechend den Vorgaben der Firma H. ab 01.01.2004 anzupassen.

Wir bitten um Ihr Verständnis."

Ab dem 01.01.2004 legte die Beklagte ihren Lohnabrechnungen für die Reparatur einer Fertigform nur noch eine Vorgabezeit von 23 Minuten und für die Reparatur einer Vorform nur noch solche von 10 Minuten zugrunde.

Dem Kläger wurden in der Konsequenz statt Lohn für 179,43 Stunden nur ein Lohn für 152,75 Stunden ausbezahlt, was einen - unstreitigen - Differenzbetrag von 279,07 EUR ergibt.

Mit Schreiben vom 08.03.2004 forderte der Kläger von der Beklagte die Zahlung dieses Betrages unter Fristsetzung bis zum 15.03.2004.

Weiterhin verlangt der Kläger die Entfernung von zwei unter dem 29.04.2004 erteilten Abmahnungen aus seiner Personalakte.

Diese erfolgten, weil sich der Kläger - unstreitig - sowohl am 28.04.2004 als auch am 29.04.2004 weigerte, eine Arbeit an einem Filtergehäuse der Gumasol-Anlage auszuführen. Der Inhalt der dem Kläger in diesem Zusammenhang durch den Meister I erteilten Arbeitsanweisung ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger hat vorgetragen, ebenso wie seine Kollegen sei er mit der von der Beklagten beabsichtigten Verkürzung der Vorgabezeiten im Jahr 2003 zunächst nicht einverstanden gewesen. Ihm und seinen Kollegen sei aber zugesichert worden, dass an diesen Vorgabezeiten (28 und 12 Minuten) in Zukunft nichts mehr geändert werde. Sinngemäß sei formuliert worden, diese Vorgabezeiten seien so festgeschrieben, als "würden sie in der Bibel stehen". Hierfür spreche auch der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 13.01.2003. Zu keinem Zeitpunkt sei die Rede davon gewesen, die Anfang 2003 vereinbarten Vorgabezeiten sollten nur vorübergehend für eine Anlernphase gelten. Die im Januar 2004 einseitig erfolgte (weitere) Herabsetzung der Vorgabezeiten sei daher nicht möglich.

Die ihm am 28.04. und 29.04.2004 zugewiesenen Arbeiten an dem Filtergehäuse der Gumasol-Anlage seien ihm nach dem Arbeitsvertrag nicht zumutbar gewesen. Insoweit liege schon ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot (§ 612 a BGB) vor, da diese Arbeiten ihm nur aufgetragen worden seien, um ihn wegen seines Vorgehens gegen die neuen Vorgabezeiten zu disziplinieren. Zudem habe er die Tätigkeiten zu Recht verweigert, da es sich um bloße Reinigungsarbeiten gehandelt habe, für die er als Formenschlosser nicht zuständig sei. Als er dies erkannt habe, sei er - was unstreitig ist - zurück an seinen Arbeitsplatz in der Formenschlosserei gegangen und habe dort weitergearbeitet.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 279,07 EUR brutto zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.03.2004 zu bezahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 72,87 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger wegen des Verhaltens am 28.04.2004 erteilte Abmahnung vom 29.04.2004 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

4. die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger am 29.04.2004 wegen des Vorfalles am 29.04.2004 erteilte 2. Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

5. festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, als Formenschlosser einfache Reinigungsarbeiten an Maschinen der Beklagten durchzuführen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, Herr I habe im Jahre 2003 erkannt, dass bei den Mitarbeitern der Beklagten eine Aus-, Fort- und Weiterbildung bezüglich der verschiedenen Reparaturen an Formen erforderlich sei. Die Mitarbeiter hätten dagegen eingewandt, sie seien aufgrund fehlender Praxis und Wissens nicht in der Lage, die Zeitvorgaben der früheren Mitarbeiter der Firma H Glas einzuhalten: Sie benötigten eine Übergangszeit, um diese Zeitvorgaben erreichen zu können. Aus diesem Grund habe sie mit den Mitarbeitern in der Formenwerkstatt vereinbart, dass bis zum 31.12.2003 die Zeitvorgabe für die Reparatur einer Fertigform statt - wie ursprünglich vorgesehen - auf 23 Minuten, auf 28 Minuten sowie die Zeitvorgabe für die Reparatur einer Vorform statt auf 10, auf 12 Minuten erhöht werde, damit ihre Arbeitnehmer 11 Monate Zeit hätten, um die Zeitvorgaben der Firma H Glas einzuhalten. Gleichzeitig sei aber vereinbart worden, dass ab dem 01.01.2004 die Zeitvorgabe für die Reparatur der Fertigform auf 23 Minuten und diejenige für die Reparatur der Vorform auf 10 Minuten herabgesetzt werde. Damit seien die Mitarbeiter der Beklagten in der Formenwerkstatt auch einverstanden gewesen.

Entsprechend dieser bereits im Januar 2003 getroffenen Vereinbarung habe sie die Vorgabezeit ab Januar 2004 geändert und ihrer Lohnabrechnung zugrunde gelegt.

Die Abmahnungen vom 29.04.2004 seien vor folgendem Hintergrund zu Recht erfolgt:

Am 28.04.2004 habe Herr I an der Gumasol-Anlage das Filtergehäuse demontieren und vor der Halle abstellen lassen. Das Filtergehäuse habe dann gereinigt und demontiert werden müssen, weil dessen Lüfterrad defekt gewesen sei. Dies sei eine Arbeit für einen Schlosser bzw. einen angelernten Schlosser. Der Kläger habe sich - was unstreitig ist - zunächst bereit erklärt, das Lüfterrad auszuwechseln.Nachdem ihm indes durch den Elektromeister J. erklärt worden sei, welche Arbeiten er ausführen sollen, habe der Kläger aber die Arbeitsleistung verweigert, ohne hierfür einen Grund zu nennen.

Am 29.04.2004 habe Herr I den Kläger - unstreitig - nochmals angewiesen, die am 28.04.2004 verweigerte Arbeit auszuführen, was dieser - unstreitig - wiederum abgelehnt habe.

Bei den geforderten Arbeiten habe es sich nicht um die Reinigung der Gumasol-Anlage, Entfernung von Staub, Schmutz etc., sondern ausschließlich um die Auswechslung des Lüfterrades, für die ein Schlosser zuständig sei, gehandelt.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.07.2004, das der Beklagten am 08.09.2004 zugestellt worden ist, nach den Klageanträgen zu 1), 3) und 4) erkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen und dies - soweit in der Berufungsinstanz noch von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der der Höhe nach unstreitige Zahlungsantrag sei begründet, da die Beklagte ab dem 01.01.2004 zu Unrecht einseitig die Vorgabezeiten von 28 Minuten auf 23 Minuten bzw. von 12 Minuten auf 10 Minuten reduziert habe. Eine Abänderung der Vorgabezeiten zu Lasten der Arbeitnehmer sei allenfalls einvernehmlich bzw. im Wege einer Änderungskündigung möglich gewesen.

Weder im Schreiben vom 13.01.2003, noch in der Änderungskündigung vom 30.01.2003 finde sich ein Hinweis darauf, dass die Vorgabezeiten von 28 Minuten für die Reparatur einer Form bzw. von 12 Minuten für die Reparatur einer Vorform nur für einen befristeten Zeitraum von einem Jahr vereinbart gewesen seien. Sowohl im Schreiben vom 13.01.2003 als auch in der Änderungskündigung vom 30.01.2004 sei vielmehr explizit festgehalten worden, dass die Vorgabezeiten gemäß der beiliegenden Liste für beide Seiten verbindlich seien. Nachdem die Mitarbeiter die Änderungskündigung nicht angegriffen hätten, mit der Folge, dass die darin angekündigten und handschriftlich geänderten Veränderungen Vertragsbestandteil geworden seien, hätten die Arbeitnehmer darauf vertrauen dürfen, dass hiervon durch die Beklagte nicht mehr einseitig abgewichen werde.

Für eine von den schriftlichen Unterlagen abweichende mündliche Abrede mit den Mitarbeitern über eine (weitere) einvernehmliche Reduzierung der Vorgabezeiten ab Januar 2004 sei die Beklagte beweisfällig geblieben.

Daher könne offen bleiben, ob eine mündliche Vereinbarung im Hinblick auf die im Arbeitsvertrag vereinbarte qualifizierte Schriftformklausel überhaupt wirksam wäre. Die Beklagte habe eine solche Vereinbarung jedenfalls nicht substantiiert dargelegt worden. Es fehle an jeglicher Konkretisierung, wo, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form mit den Formenschlossern eine solche Vereinbarung getroffen worden sei; insbesondere werde aus dem Vorbringen der Beklagten nicht deutlich, woraus sie herleite, dass die Mitarbeiter mit einer derartigen befristeten Lösung einverstanden gewesen seien. Für eine Beweisaufnahme über die behauptete mündliche Absprache fehle es daher an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten.

Dies gelte um so mehr, als sämtliche dem Gericht vorliegenden schriftlichen Dokumente gegen eine solche Vereinbarung sprächen.

Die Klage habe auch insoweit Erfolg wie der Kläger die Entfernung der beiden streitgegenständlichen Abmahnungen verlange.

In den beiden Abmahnungen werfe die Beklagte ihm vor, er sei sowohl am 28.04.2004 als auch am 29.04.2004 der Arbeitsanweisung des Meisters I nicht nachgekommen, in der Gumasol-Anlage ein Filtergehäuse zu reinigen bzw. zu demontieren. Diese Arbeiten zählten nicht zu den originären Tätigkeiten des Klägers als Formenschlosser. Etwas anderes folge auch nicht aus der Versetzungsklausel in § 3 des Arbeitsvertrages. Als "Bedarfsfall" würden nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten, insbesondere die Fälle von Arbeitsmangel in der Formenschlosserei verstanden. Aus den Angaben der Beklagtenseite habe sich die Kammer weder ein konkretes Bild von der vom Kläger arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit als Formenschlosser machen, noch erkennen können, welche Tätigkeiten der Kläger konkret an dem Filtergehäuse habe ausführen sollen. Zwar habe sich die Beklagte darauf berufen, es habe sich dabei um eine "Schlossertätigkeit" gehandelt; hierbei handele es sich jedoch um eine bloße Wertung ohne ausreichend substantiierten Tatsachenvortrag, so dass die Kammer nicht habe beurteilen können, ob die dem Kläger zugewiesene Tätigkeit den Zumutbarkeitsanforderungen entsprochen habe. Zudem habe die Weisung des Meisters I für den Kläger auch insofern eine Unsicherheit beinhaltet, als dieser nicht gewusst habe, wie sich das Befolgen der Weisung auf sein Entgelt ausgewirkt hätte. Schließlich wäre der Kläger in der Zeit, in welcher er der Reinigungs- bzw. Montagearbeit nachgegangen wäre, nicht in der Lage gewesen, Formen zu reparieren und so auf seinen üblichen Stundenlohn zu kommen. Auch bei der Beklagten habe hinsichtlich der Vergütungsfrage im Kammertermin Unsicherheit geherrscht. Diese Ungewissheit habe ebenfalls dazu geführt, dass die Kammer die Zumutbarkeit der dem Kläger aufgetragenen Aufgabe nicht zu beurteilen vermochte. Darüber hinaus habe die Kammer nicht ohne weiteres von einem "Bedarfsfall" im Sinne des Arbeitsvertrages ausgehen können, da zum streitgegenständlichen Zeitpunkt offensichtlich genug Arbeit in der Formenschlosserei vorhanden gewesen sei, da der Kläger nach Verweigerung der Reinigungs- bzw. Demontagearbeiten an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt sei und dort weitergearbeitet habe.

Diese Ungewissheit über die Zumutbarkeit der aufgetragenen Tätigkeiten und des Vorliegens eines Bedarfsfalles müsse sich zu Lasten der darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten, so dass die ausgesprochenen Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers zu entfernen seien.

Hiergegen richtet sich die am 05.10.2004 eingelegte und mittels eines am 04.11.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung der Beklagten.

Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Klageanträge zu 1), 3) und 4) für begründet erachtet.

Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei es sehr wohl zu der bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 28.04.2004 dargestellten einvernehmlichen Reduzierung der Vorgabezeiten ab dem 01.01.2004 gekommen.

Im Schriftsatz vom 06.07.2004 (Bl. 72 ff. d.A.) sei insoweit bereits vorgetragen worden, dass keine spezielle Betriebsversammlung im Januar 2003 gegeben habe, sondern vielmehr eine Zusammenkunft aller Mitarbeiter der Formenreparaturwerkstatt, bei der auch der Geschäftsführer der Beklagten anwesend gewesen sei.

In dieser habe Herr I das ihm vorschwebende System erläutert, wonach das Ziel bestehe, die Vorgabezeiten auf 23 bzw. 10 Minuten nach Ablauf der Einarbeitungszeit vorzugeben.

Soweit Proteste der Arbeitnehmer hiergegen bekundet worden seien, habe sich dies lediglich darauf bezogen, dass eine Anlernzeit absolviert werden müsse.

Es sei weiter vorgetragen worden, dass von daher nicht stimme, dass dem Kläger und seinen Kollegen etwas dadurch schmackhaft gemacht worden sei, dass ihnen angegeben worden sei, dass sie bei diesen Vorgabezeiten einen Stundenlohn von durchschnittlich 10,46 € erzielen könnten. Der Stundenlohn habe mit den Vorgabezeiten absolut nichts zu tun. Die Firmenleitung sei mit den Arbeitnehmern dahingehend übereingekommen, dass ab Februar 2003 nur noch einen Stundenlohn gezahlt werde und zwar i.H.v. 10.46 € statt vorher 9,46 €. Mit dieser Umstellung seien die Arbeitnehmer einverstanden gewesen. In 2003 hätten die betreffenden Mitarbeiter die Vorteile daraus gezogen, dass sie einen höheren Stundenlohn erhalten hätten, als sie überhaupt erarbeiteten. In 2004 sei das dann nach abgeschlossener Anlernungsphase vereinbarungsgemäß angepasst worden.

Die Zusage des erhöhten Stundenlohnes im Schreiben vom 13.01.2003 sei nur deswegen erfolgt, weil die Mitarbeiter im Gegenzug dafür einer Reduzierung der Vorgabezeiten ab dem 01/03 und der hier streitgegenständlichen weiteren Reduzierung ab 01/04 zugestimmt hätten.

Die zusätzliche Zahlung von 1 € pro Stunde während der Anlernzeit wäre während der Anlernzeit und danach niemals gezahlt worden, wenn sich an den Richtzeiten nichts geändert hätte.

Diese zusätzliche Zahlung sei lediglich Anreiz dafür gewesen, dass die Mitarbeiter die Arbeiten richtig lernten. Gleichzeitig sei dies auch ein zusätzliches Entgelt dafür gewesen, dass die Vorgabezeiten ab dem 01.01.2004 reduziert wurden.

Insoweit habe das Arbeitsgericht übersehen, dass die Mitarbeiter ja auch die Mehrvergütung von einem EUR genommen hätten, die sie - die Beklagte - ohne die Vereinbarung nie gezahlt hätte.

Bei einer Überprüfung der Zeitvorgaben im November 2003 habe sie festgestellt, dass nunmehr alle Mitarbeiter so gut ausgebildet seien, dass sie die endgültigen (reduzierten) Zeitvorgaben einhalten könnten. Damit sei gleichzeitig sichergestellt worden, dass keiner der Mitarbeiter einen finanziellen Verlust erleide.

Das Schreiben von Anfang Dezember 2003 entspreche nur der bereits zuvor getroffenen Vereinbarung. Danach habe es keine Änderung der Vorgabezeiten gegeben. Die Vorgabezeiten von 23 bzw. 10 Minuten habe die Fa. H Glas vielmehr bereits seit 2001 propagiert.

Die dargestellten Abreden seien neben den schriftlichen Unterlagen vom 13.01.2003 und 30.01.2003 getroffen worden, wobei klarzustellen sei, dass nur der Kläger die Schreiben erhalten habe.

Wenn daher das Arbeitsgericht davon ausgehe, eine Reduzierung der Vorgabezeiten ab Januar 2004 sei nicht vereinbart gewesen, hätte es berücksichtigen müssen, dass dann der Kläger im Jahr 2003 auch einen um einen Euro zu hohen Stundenlohn erhalten habe. Dies sei gegen zu rechnen, so dass tatsächlich eine Überzahlung des Klägers ergebe.

Hierin liege ein unter § 286 ZPO zu subsumierender Verfahrensfehler. Der Verstoß gegen Denkgesetze sowie die allgemeine Lebenserfahrung sowie die Nichterhebung der angebotenen Beweise habe sich auch auf die Entscheidung des Arbeitsgerichtes ursächlich ausgewirkt.

Die Abmahnungen seien zu Recht erfolgt, die dem Kläger aufgetragenen Arbeiten seien solche für einen Schlosser bzw. einen angelernten Schlosser gewesen. Herr I sei zu den drei verfügbaren Schlossern gegangen und habe diesen mitgeteilt, dass er einen brauche um das Lüfterrad am Filtergehäuse zu wechseln. Der Kläger habe sich hierzu bereit erklärt. Der Elektromeister J. habe ihm sodann erläutert, welche Tätigkeiten er ausführen solle, nämlich das Filtergehäuse aufschrauben und das defekte Lüfterrad demontieren. Dies habe der Kläger ohne Grund verweigert. Unzutreffend sei, dass ein Mitarbeiter namens Sommer dem Kläger aufgetragen habe, das Filtergehäuse zu reinigen. Unzutreffend sei auch, dass der Kläger die notwendigen Fähigkeiten nicht gehabt habe.

Zudem habe auch keine Unsicherheit über die Vergütung bestanden, da der Kläger - was unstreitig ist - für alle Arbeiten, die nicht in der Reparatur von Formen oder Vorformen bestanden, einen Stundenlohn von 10,46 € bekomme.

Außerdem sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Auftragserteilung in der Formenwerkstatt nicht genügend Arbeit vorhanden gewesen, um alle damals tätigen Formenschlosser zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 23.07.2004 - Az.: 9 Ca 451/04 - wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger € 297,07 brutto nebst Zinsen zu zahlen; verurteilt wurde, die dem Kläger wegen des Verhaltens am 28.04.04 erteilte Abmahnung vom 29.04.04 aus der Personalakte zu entfernen; verurteilt wurde, die dem Kläger am 29.04.04 wegen des Vorfalls am 29.04.04 erteilte zweite Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen

und

die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt:

Die Berufung wird kostenfällig zurückgewiesen.

Er trägt unter Verweisung auf sein erstinstanzliches Vorbringen vor, das Arbeitsgericht gehe zutreffend davon aus, dass die Behauptung der Beklagten, die Vorgabezeiten seien Anfang 2003 einvernehmlich nur (vorübergehend) für das Jahr 2003 auf 28 bzw. 12 Minuten unter gleichzeitiger Vereinbarung einer weiteren Absenkung ab 2004 auf 23 bzw. 10 Minuten herabgesetzt worden, den schriftlichen Unterlagen widerspreche. Zutreffend sei auch die Annahme des Arbeitsgerichts, die Beklagte habe eine anderweitige mündliche Abrede nicht ausreichend substantiiert dargetan. Damit liege ein Verfahrensverstoß nicht vor. Auch in der Berufungsinstanz sei das Vorbringen nicht konkretisiert worden; insbesondere lege die Beklagte nicht dar, wie eine Zustimmung der Arbeitnehmer zustande gekommen sein solle. Da der Kläger und seine Kollegen zudem mehrjährig in der Formenwerkstatt arbeiteten, sei die Behauptung der Beklagten, wegen einer notwendigen Anlernzeit sei eine "gestaffelte" Reduzierung der Vorgabezeiten erfolgt, nicht überzeugend. Unzutreffend sei der weitere Versuch der Beklagten, ihre Darstellung dadurch plausibel zu machen, dass sie behaupte, die Erhöhung des Stundenlohnes um 1,00 € pro Stunde sei nur unter der Voraussetzung erfolgt, dass er - der Kläger - bereits im Januar 2003 einer (weiteren) Reduzierung der Richtzeiten ab Januar 2004 zustimme.

Wie bereits erstinstanzlich ausgeführt, seien die streitgegenständlichen Abmahnungen bereits wegen eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbots des § 612 a BGB unwirksam. Dies ergebe sich bereits aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen seinem Verlangen, ihn auch 2004 gemäß den 2003 geltenden Bedingungen zu vergüten, das der Beklagten am 23./24.04.2004 zugegangen sei und dem Zeitpunkt der Abmahnungen.

Zudem verstoße die globale Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag gegen § 307 BGB.

Darüber hinaus habe die Beklagte - wovon das Arbeitsgericht zu Recht ausgehe - trotz entsprechender Auflage das Vorliegen der Voraussetzungen der arbeitsvertraglichen Versetzungsklausel nicht dargetan, insbesondere auch nicht, dass die ihm zugewiesenen Reinigungsarbeiten den Zumutbarkeitsanforderungen entsprochen hätten.

Zutreffend sei, dass der Meister I in die Formenwerkstatt gekommen sei und ohne nähre Darstellung der Arbeiten angegeben habe, dass er jemanden zum Helfen benötige. Er - der Kläger - habe daher die Vorstellung gehabt, dass eine kurze Hilfestellung, z.B. für das Heben eines schweren Gegenstandes, notwendig sei. Daher habe er sich freiwillig gemeldet und sei zu dem bereits seit Tagen vor der Halle stehende verdreckte Filtergehäuse geführt worden. Dort habe er von dem früheren Mitarbeiter Sommer die Anweisung erhalten, dieses zu reinigen. Dazu habe er sich aber nicht für verpflichtet gehalten, zumal er eine gesonderte Schmutzkleidung und eine Maske hätte tragen müssen.

Die Beklagte beschäftige für die Montage und Demontage eigene Mitarbeiter. Er sei demgegenüber als Formenschlosser angestellt und daher nicht befähigt, Montagearbeiten, die im Berufsbild des allgemeinen Schlosserhandwerks zu finden seien, durchzuführen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 511 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.

II. Die Berufung erweist sich jedoch nur insoweit als begründet wie das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, die beiden streitgegenständlichen Abmahnungen aus den Personalakten des Klägers zu entfernen.

Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Im Einzelnen:

1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht den Leistungsantrag (Klageantrag zu 1) als begründet erachtet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Differenzvergütung in Höhe von 279,07 EUR brutto für den Monat Januar. Die Beklagte hat zu Unrecht ab Januar 2004 die Vorgabezeiten für die Reparatur einer Fertigform von 28 Minuten auf 23 Minuten und für die Reparatur einer Vorform von 12 Minuten auf 10 Minuten reduziert.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sieht sich die Kammer zu folgenden ergänzenden Ausführungen veranlasst:

a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte Anfang 2003 nach der Übernahme der Formenwerkstatt von der Fa. H eine Änderung der Vorgabezeiten für die Reparaturen von Fertig- und Vorformen zu Lasten der Arbeitnehmer angestrebt hat. Da sich eine Änderung der Vorgabezeiten unmittelbar auf die Vergütung der Arbeitnehmer auswirkt, war diese nur einvernehmlich oder im Wege einer Änderungskündigung, nicht aber einseitig etwa im Wege des Direktionsrechtes möglich. Hiervon geht das Arbeitsgericht zutreffend aus.

Unstreitig ist auch, dass die Mitarbeiter mit einer von der Beklagten angestrebten Reduzierung der Vorgabezeiten ab Anfang 2003 auf 23 bzw. 10 Minuten nicht einverstanden waren, dass aber für das Jahr 2003 eine einvernehmliche Regelung dahingehend erzielt werden konnte, dass die Vorgabezeiten auf 28 bzw. 12 Minuten festgesetzt wurden.

Zwischen den Parteien ist nunmehr im Wesentlichen streitig, ob die einvernehmliche Änderung der Vorgabezeiten lediglich befristet für ein Jahr (bis zum 31.12.2003) erfolgte und ob gleichzeitig, insbesondere im Gegenzug zu der Erhöhung des Stundenlohnes um einen Euro, vereinbart wurde, dass die für 2003 vereinbarten Vorgabezeiten ab Januar 2004 weiter auf 23 bzw. 10 Minuten reduziert werden.

b) Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte als insoweit darlegungs- und beweispflichtige Partei in erster Instanz für eine (weitere) einvernehmliche Reduzierung der Vorgabezeiten ab Januar 2004 darlegungs- und beweisfällig geblieben ist.

aa) Eine derartige mündliche Vereinbarung wurde seitens der Beklagten weder erstinstanzlich, noch in der Berufungsinstanz ausreichend substantiiert dargelegt.

(1) Die Beklagte hat - wovon das Arbeitsgericht zu Recht ausgeht - weder in ihrem Schriftsatz vom 28.04.2004 (Bl. 17 ff. d.A., dort S. 2), noch in ihrem Schriftsatz vom 06.07.2004 (Bl. 72 ff., d.A., dort S. 1 ff.) konkret vorgetragen wo, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form mit den Mitarbeitern der Formenschlosserei die von ihr behauptete Vereinbarung dahingehend getroffen worden sein soll, dass die für 2003 vereinbarten Vorgabezeiten ab Januar 2004 weiter reduziert werden sollten; insbesondere werde aus dem Vorbringen der Beklagten nicht deutlich, woraus sie herleite, dass die Mitarbeiter gerade auch mit einer derartigen befristeten Lösung einverstanden gewesen seien.

Dabei kann der von der Beklagten auch in der Berufungsinstanz wiederholte Vortrag, Herr I habe in einer Zusammenkunft aller Mitarbeiter der Formenreparaturwerkstatt das ihm vorschwebende Ziel, nämlich die Vorgabezeiten auf 23 bzw. 10 Minuten als wahr unterstellt werden.

Die Beklagte hat indes nicht ausreichend substantiiert dargetan, dass die von ihr behauptete Vereinbarung tatsächlich zustande gekommen ist.

Sie hat zwar - vom Kläger bestritten - behauptet, soweit Proteste der Arbeitnehmer hiergegen bekundet worden seien, hätten diese sich lediglich darauf bezogen, dass die Mitarbeiter noch nicht ausreichend ausgebildet seien, um diese Richtzeiten zu erfüllen und daher eine Anlernzeit absolviert werden müsse.

Der weitere Vortrag der Beklagten, den der Kläger ausdrücklich bestreitet, die Mitarbeiter seien sodann mit der von ihr behaupteten Vereinbarung (Erhöhung des Stundenlohnes um ein Euro im Gegenzug zu einer Reduzierung der Vorgabezeit in 2003 auf 28 bzw. 12 Minuten und ab 2004 auf 23 bzw. 10 Minuten) einverstanden gewesen, ist indes - worauf das Arbeitsgericht zu Recht hinweist - nicht ausreichend substantiiert.

Eine hier behauptete einzelvertragliche Abänderung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus.

Zum einen die Darlegung wann genau, wer, mit welchem konkreten Inhalt, welches Angebot gemacht hat und zum anderen die Darlegung, wann genau, wer, in welcher Weise dieses Angebot angenommen hat. Hieran fehlt es, insbesondere unter Berücksichtigung des von der Beklagten selbst behaupteten Umstandes, während der Zusammenkunft sei mit einer Mehrzahl von Arbeitnehmern eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden, vorliegend.

Insoweit bestehen bereits Bedenken, ob die Beklagte das von ihr - angeblich - unterbreitete Vertragsangebot ausreichend dargetan hat. Jedenfalls wurde nicht dargelegt, ob und ggf. welcher Mitarbeiter, insbesondere der Kläger, mit welcher, wie - ausdrücklich oder konkludent - geäußerten Willenserklärung auf ein - unterstelltes - Angebot, wann reagiert hat. Dies ist insbesondere auch deswegen von Bedeutung, weil das Schweigen auf ein Vertrags(änderungs-)angebot grundsätzlich keine Willenserklärung, mithin auch keine Annahme eines - ohnehin nicht substantiiert dargelegten - Angebots ist (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., ZPO, § 148 Rz 3)

Deswegen hat die Beklagte auch eine eventuelle in Betracht kommende konkludente Annahme ihres Angebots deswegen, weil die Mitarbeiter ab 2003 den erhöhten Stundenlohn bezogen haben, nicht ausreichend vorgetragen.

Soweit sie behauptet, die Zusage des erhöhten Stundenlohnes im Schreiben vom 13.01.2003 sei nur als Anreiz deswegen erfolgt, weil die Mitarbeiter im Gegenzug dafür einer Reduzierung der Vorgabezeiten ab dem 01/03 und der hier streitgegenständlichen weiteren Reduzierung ab 01/04 zugestimmt hätten, fehlt es bereits an einer Darlegung, wann konkret, nämlich ob vor oder nach diesem Schreiben, die Mitarbeiterversammlung stattgefunden haben soll.

Fand diese erst nach dem Schreiben statt, konnte die Zusage der Beklagten auf Erhöhung des Stundenlohns nämlich nicht dafür erfolgen, dass die Mitarbeiter sich erst zu einem späteren Zeitpunkt mit der Reduzierung der Vorgabezeiten für 2004 einverstanden erklären.

(2) Seine diesbezüglichen Ausführungen hat die Beklagte in der Berufungsinstanz im Wesentlichen wiederholt und vertieft, ohne indes ihr Vorbringen im prozessualen Sinne weiter zu substantiieren. Auf die obigen Ausführungen kann daher verwiesen werden.

bb) Zutreffend weist das Arbeitsgericht zudem darauf hin, dass eine ganz konkrete Darstellung eventueller mündlicher Absprachen im vorliegenden Fall insbesondere auch deswegen notwendig gewesen wären, weil die schriftlichen Unterlagen gegen die von der Beklagten behauptete Absprache sprechen..

(1) Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführt, ist sowohl im Schreiben vom 13.01.2003 (Bl. 5 d.A.) als auch in der - beabsichtigten - Änderungskündigung vom 30.01.2003, deren Anlage handschriftlich geändert wurde (Bl. 23 d.A.) festgehalten, dass sich die Beklagte an die mit den Mitarbeitern im Januar 2003 vereinbarten Vorgabezeiten gebunden fühlt. Indes ist streitig, welche Abrede insoweit getroffen wurde.

Auffallend ist indes, dass in dem Schreiben der Beklagten von Anfang Dezember 2003, in welchem eine Anpassung der Vorgabezeiten angekündigt wurde (Bl. 6 d.A.) wird die Reduzierung der Vorgabezeiten nicht auf eine solche, bereits vorab mit den Mitarbeitern besprochene Anlernzeit gestützt. Vielmehr beruft sich die Beklagte auf dringende wirtschaftliche Gründe, die sie veranlasst haben, die Zeiten für die Reparatur der Vor- und Fertigformen entsprechend den Vorgaben der Firma H ab dem 01.01.2004 anzupassen.

Die Kammer konnte mithin nicht davon ausgehen, dass die Beklagte mündlich oder schriftlich mit dem Kläger eine Befristung der im Januar 2003 schriftlich fixierten Vorgabezeiten auf ein Jahr mit der Option der Kürzung dieser Vorgabezeiten ab Januar 2004 vereinbart hat.

Weder im Schreiben vom 13.01.2003 noch in der Änderungskündigung vom 30.01.2003 befindet sich ein Hinweis darauf, dass die Vorgabezeiten von 28 Minuten für die Reparatur einer Form und von 12 Minuten für die Reparatur einer Vorform nur für einen befristeten Zeitraum von einem Jahr gelten sollten. Vielmehr ist sowohl im Schreiben vom 13.01.2003 als auch in der Änderungskündigung vom 30.01.2004 explizit festgehalten worden, dass die Vorgabezeiten gemäß der beiliegenden Liste für beide Seiten verbindlich sind. Nachdem die Mitarbeiter die Änderungskündigung nicht angegriffen hatten, mit der Folge, dass die darin angekündigten Änderungen Vertragsbestandteil geworden sind, durften sie darauf vertrauen, dass von den in der Änderungskündigung und im Schreiben vom 13.01.2004 in Bezug genommenen Vorgabezeiten nicht mehr einseitig durch die Beklagte abgewichen werden würde.

Die Kammer konnte auch nicht davon ausgehen, dass - in Abweichung von den schriftlichen Unterlagen - mit den Mitarbeitern mündlich eine Absprache getroffen worden ist, wonach es sich bei den Vorgabezeiten von 28 Minuten für die Repa­ratur einer Form und 12 Minuten für die Reparatur einer Vorform um eine bloße Übergangsregelung für die Anlernzeit eines Jahres handelte, die nach einem Jahr durch eine Vorgabezeit von 23 Minuten für die Reparatur einer Form und 10 Mi­nuten für die Reparatur einer Vorform ersetzt werden sollte.

Hierbei kann offen bleiben, ob eine derartige mündliche Vereinbarung mit den Mitarbeitern aufgrund der im Arbeitsvertrag vereinbarten qualifizierten Schriftformklausel überhaupt Wirksamkeit entfaltet hätte.

Insoweit habe das Arbeitsgericht übersehen, dass die Mitarbeiter ja auch die Mehrvergütung von einem EUR genommen hätten, die sie - die Beklagte - ohne die Vereinbarung nie gezahlt hätte

Es sei weiter vorgetragen worden, dass von daher nicht stimme, dass dem Kläger und seinen Kollegen etwas dadurch schmackhaft gemacht worden sei, dass ihnen angegeben worden sei, dass sie bei diesen Vorgabezeiten einen Stundenlohn von durchschnittlich 10,46 € erzielen könnten. Der Stundenlohn habe mit den Vorgabezeiten absolut nichts zu tun. Die Firmenleitung sei mit den Arbeitnehmern dahingehend übereingekommen, dass ab Februar 2003 nur noch einen Stundenlohn gezahlt werde und zwar i.H.v. 10.46 € statt vorher 9,46 €. Mit dieser Umstellung seien die Arbeitnehmer einverstanden gewesen. In 2003 hätten die betreffenden Mitarbeiter die Vorteile daraus gezogen, dass sie einen höheren Stundenlohn erhalten hätten, als sie überhaupt erarbeiteten. In 2004 sei das dann nach abgeschlossener Anlernungsphase vereinbarungsgemäß angepasst worden.

Die Zusage des erhöhten Stundenlohnes im Schreiben vom 13.01.2003 sei nur deswegen erfolgt, weil die Mitarbeiter im Gegenzug dafür einer Reduzierung der Vorgabezeiten ab dem 01/03 und der hier streitgegenständlichen weiteren Reduzierung ab 01/04 zugestimmt hätten.

Die zusätzliche Zahlung von 1 € pro Stunde während der Anlernzeit wäre während der Anlernzeit und danach niemals gezahlt worden, wenn sich an den Richtzeiten nichts geändert hätte.

Diese zusätzliche Zahlung sei lediglich Anreiz dafür gewesen, dass die Mitarbeiter die Arbeiten richtig lernten. Gleichzeitig sei dies auch ein zusätzliches Entgelt dafür gewesen, dass die Vorgabezeiten ab dem 01.01.2004 reduziert wurden.

Insoweit habe das Arbeitsgericht übersehen, dass die Mitarbeiter ja auch die Mehrvergütung von einem EUR genommen hätten, die sie - die Beklagte - ohne die Vereinbarung nie gezahlt hätte.

Eine Änderungskündigung zur Anpassung der Vorgabezeiten hat die Beklagte ebenfalls nicht ausgesprochen, so dass sie sich an den mit dem Kläger im Jahr 2003 vereinbarten Vorgabezeiten festhalten lassen muss.

Da die Abrechnung mangels abweichender Vereinbarung weiterhin auf der mit den Mitarbeitern im Januar 2003 vereinbarten Basis erfolgen muss, steht dem Kläger die geltend gemachte Differenzvergütung für den Monat Januar in Höhe von 279,07 EUR brutto zu.

II.

Die Klage ist indes nicht auch hinsichtlich der mit der Klageerweiterung geltend gemachten Forderung auf Entfernung zweier Abmahnungen vom 29.04.2004 aus der Personalakte des Klägers erfolgreich.

Die Kammer konnte aufgrund des Beklagtenvorbringens kein abmahnungsrelevantes Fehlverhalten des Klägers feststellen.

1. Eine Arbeitnehmer hat gemäß §§ 611, 242, 1004 BGB einen Anspruch darauf, dass eine inhaltlich oder formell unrichtige Abmahnung aus seiner Personalakte entfernt wird. Die Darlegungs- und Beweislast in Verfahren, in denen um die Berechtigung einer einem Arbeitnehmer erteilten Abmahnung gestritten wird, folgt den Grundsätzen, die das Bundesarbeitsgericht für die Kündigungsschutzverfahren aufgestellt hat. Danach hat der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, es liege ein Pflichtenverstoß vor, d.h. der Arbeitgeber trägt die Beweislast für die Behauptung, die der Abmahnung zugrunde liegenden Tatsachen seien richtig (vgl. hierzu z.B. LAG Bremen, 06.03.1992, NZA 1992, 694; LAG Düsseldorf, 10.01.1984, AZ: 8 SA 1706/83; LAG München, 22.12.1982, AZ: 9 Sa 740/81).

2. In den beiden Abmahnungen wirft die Beklagte dem Kläger vor, dass der Kläger sowohl am 28.04.2004 als auch am 29.04.2004 eine Arbeitsanweisung des Meisters I nicht nachgekommen ist, in der Gumasol-Anlage ein Filtergehäuse zu reinigen bzw. zu demontieren. Diese Tätigkeit zählt unstreitig nicht zur originären Beschäftigung des Klägers als Formenschlosser. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthält in § 3 jedoch eine Klausel, wonach sich der Arbeitnehmer bereit erklärt, im Bedarfsfalle einer Versetzung in einen anderen Verantwortungsbereich innerhalb des Hauses zuzustimmen oder eine andere zumutbare Tätigkeit zu übernehmen. Als Bedarfsfall wurden seitens der Beklagten, wie aus deren Vorbringen ersichtlich wird, insbesondere Fälle von Arbeitsmangel in der Formenschlosserei verstanden.

Um beurteilen zu können, ob die Arbeitsanweisung durch Herrn I durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt war, musste sich die Kammer daher zum einen mit der Frage auseinandersetzen, ob es sich bei der zugewiesenen Tätigkeit um eine "zumutbare" Beschäftigung im Sinne des Arbeitsvertrages handelte; zum anderen war zu klären, ob ein "Bedarfsfall" im Sinne des Arbeitsvertrages zum Zeitpunkt der Zuweisung vorgelegen hat. Der Beklagtenseite war daher in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung vor der Kammer aufgegeben worden, das Fehlverhalten des Klägers ins Einzelne gehend nachvollziehbar darzulegen und diesbezüglich insbesondere nochmals auf die dem Kläger aufgegebene Tätigkeit am Filtergehäuse einzugehen, diese zu beschreiben und zu deren Zumutbarkeit und Vergleichbarkeit Stellung zu nehmen.

a) Anhand des Beklagtenvortrages konnte jedoch nicht beurteilt werden, ob die dem Kläger zugewiesene Tätigkeit den Zumutbarkeitsanforderungen entsprach. Aus den Angaben der Beklagtenseite konnte sich die Kammer weder ein konkretes Bild über die vom Kläger arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Formenschlosser machen, noch konnte sie erkennen, welche Tätigkeit der Kläger konkret an dem Filtergehäuse ausführen sollte. Zwar hat sich die Beklagte darauf berufen, es habe sich hierbei um eine "Schlossertätigkeit" gehandelt, hierbei handelt es sich jedoch um eine Wertung. Ob diese Wertung zutreffend war, konnte die Beklagte aufgrund fehlender Informationen zur vom Kläger normalerweise geschuldeten und ihm im Streitfall aufgetragenen Tätigkeit nicht beurteilen.

Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Weisung des Meisters I für den Kläger auch insofern eine Unsicherheit beinhaltete, als er nicht wusste, wie sich das Befolgen der Weisung auf sein Entgelt ausgewirkt hätte. Schließlich wäre der Kläger in der Zeit, in welcher er der Reinigungs- bzw. Montagearbeit nachgegangen wäre, nicht in der Lage gewesen, Formen zu reparieren und so auf seinen üblichen Stundenlohn zu kommen. Auch bei der Beklagten bestand hinsichtlich der Frage, wie diese Tätigkeit zu vergüten gewesen wäre, im Kammertermin Unsicherheit. Diese Ungewissheit darüber, wie sich das Befolgen der Arbeitsanweisung auf die Vergütung des Klägers ausgewirkt hätte, führt ebenfalls dazu, dass die Kammer die Zumutbarkeit der dem Kläger aufgetragenen Aufgabe nicht zu beurteilen vermochte.

b) Darüber hinaus konnte die Kammer nicht ohne weiteres von einem "Bedarfsfall" im Sinne des Arbeitsvertrages ausgehen, da zum streitgegenständlichen Zeitpunkt offensichtlich genug Arbeit in der Formenschlosserei vorhanden war, da der Kläger nach Verweigerung der Reinigungs- bzw. Demontagearbeit an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt ist und dort weitergearbeitet hat.

3. In Anwendung der geltenden Darlegungs- und Beweislastregeln musste sich diese Ungewissheit über die Zumutbarkeit der aufgetragenen Tätigkeit und das Vorliegen eines Bedarfsfalls zu Lasten der Beklagten auswirken, so dass die gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Abmahnungen vom 29.04.2004 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen sind.

III. Im Übrigen konnte dem Klagebegehren nicht stattgegeben werden.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 72,87 EUR netto zuzüglich Zinsen für den Monat Januar 2004.

Der dem Kläger für Nachtarbeit bezahlte Zuschlag in Höhe von 15 % ist als Ausgleich für die diesbezüglichen Belastungen angemessen.

Ein Zuschlag für Nachtarbeit soll einen Ausgleich für die besonderen körperlichen und psychischen Belastungen im Vergleich zur Tagarbeit schaffen. Gesetzliche Vorgaben zur Höhe eines derartigen Ausgleichs finden sich nicht. Mithin ist die Angemessenheit der Höhe eines Nachtzuschlags unter Berücksichtigung der durch die Nachtarbeit im Einzelfall konkret vorliegenden Belastungen in Anlehnung an § 612 BGB zu beurteilen.

In Tarifverträgen finden sich sehr unterschiedliche Regelungen zur Vergütung von Nachtarbeit. So gibt es - je nach Branche - auch Tarifverträge, die für die besonderen Belastungen aufgrund von Nachtarbeit nur einen Zuschlag von 10 % vorsehen. Teilweise haben sich die Tarifvertragsparteien aufgrund der überdurchschnittlichen Belastungen der Arbeitnehmer aufgrund der Nachtarbeit auf einen Zuschlag von über 25 % geeinigt.

Vorliegend sieht die Kammer keinen Anlass, an der Angemessenheit des gewährten Nachtzuschlags von 15 % zu zweifeln:

Zwar ist dem Kläger dahingehend zuzustimmen, dass das Bundesarbeitsgericht in Einzelfällen Arbeitnehmern einen Nachtzuschlag in Höhe von 25 % zugesprochen hat. In derartigen Fällen hat sich das Bundesarbeitsgericht allerdings an Tarifverträgen der einschlägigen oder vergleichbarer Branchen orientiert, welche Zuschläge in dieser Höhe vorsahen. Dass derartige Tarifverträge auch vorliegend existieren, wurde vom Kläger nicht behauptet. Der Kläger hat keine zusätzlichen Umstände vorgetragen, die für eine über das übliche Maß hinausgehende Belastung durch die Nachtarbeit sprechen. Die Tatsache, dass der Kläger in der Nachtschicht zumeist auf sich alleine gestellt war, ist nach Auffassung der Kammer kein Grund, um dem Kläger einen erhöhten Nachtzuschlag zuzusprechen, da Nachtschichten üblicherweise "dünn besetzt" sind, so dass sich hieraus keine außerordentliche Belastung des Klägers herleiten lässt.

Mit dem gewährten Zuschlag in Höhe von 15 % wird der durch die Nachtarbeit verursachten physischen Beanspruchung aus Sicht der Kammer in ausreichendem Maße Rechnung getragen.

2. Der vom Kläger im Rahmen der Klageerweiterung gestellte Feststellungsantrag ist unbegründet.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, als Formenschlosser einfache Reinigungsarbeiten an Maschinen der Beklagten durchzuführen.

Hätte die Kammer dem Begehren des Klägers stattgegeben, so wäre es der Beklagten nach Rechtskraft des betreffenden Urteils zumindest mittelbar verwehrt gewesen, dem Kläger einfache Reinigungsarbeiten an Maschinen aufzutragen. Eine so weitgehende, pauschale Aussage vermochte die Kammer aufgrund des Akteninhalts und der Erkenntnisse der mündlichen Verhandlung nicht zu treffen:

a) Um beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang dem Kläger Reinigungsarbeiten im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtung aufgetragen werden dürfen, hätte es einer genauen Beschreibung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit des Klägers bedurft, woran es hier bereits fehlt.

b) Weiterhin hat der Kläger nicht ausreichend substantiiert dargelegt, woraus sich eine Wiederholungsgefahr für die Zuweisung derartiger Reinigungsarbeiten ergeben soll.

c) Selbst wenn Reinigungsarbeiten an Maschinen tatsächlich nicht zum Berufsbild eines Formenschlossers gehören sollten - was die Kammer aus den genannten Gründen nicht zu beurteilen vermag - kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger entweder aufgrund § 3 des Arbeitsvertrages im Bedarfsfall oder im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht gegenüber dem Arbeitsgeber im Einzelfall verpflichtet sein kann, Reinigungsarbeiten an Maschinen zu übernehmen. So kann etwa ein Not- bzw. Eilfall auftreten, in welchen der Kläger ausnahmsweise zu Reinigungsarbeiten herangezogen werden muss, um z.B. eine Maschine schnell wieder einsatzfähig zu machen. Ebenso ist denkbar, dass in der Formenschlosserei einmal keinerlei Arbeit vorhanden ist, eine Reinigungsarbeit an einer Maschine aber erledigt werden muss. Etwa in diesem Falle ist zumindest denkbar, dass der Kläger unter Treuegesichtspunkten gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet ist, einer entsprechenden Arbeitsanweisung nachzukommen. Ein - im Antrag des Klägers indirekt enthaltenes - generelles Verbot für die Übertragung von Reinigungstätigkeiten an den Kläger konnte deswegen nicht ausgesprochen werden.

Die Kostenentscheidung richtete sich gemäß § 92 Abs. 1 ZPO nach dem Maße des Unterliegens bzw. Obsiegens einer jeden Partei.

Anlass, die Revision zuzulassen bestand mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 72 a ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück