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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 30.08.2006
Aktenzeichen: 11 Ta 88/06
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO §§ 114 ff
ZPO § 115
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ZPO § 569
ArbGG § 72
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 78
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 88/06

Entscheidung vom 30.08.2006

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Ausw. Kammern Pirmasens - Az.: 6 Ca 108/06 - dahingehend abgeändert, dass der Klägerin für die I. Instanz mit Wirkung vom 20.03.2006 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung von RA. X ohne Ratenzahlung bewilligt wird.

Gründe:

I.

Durch Beschluss vom 27.03.2006 hat das Arbeitsgericht der Klägerin auf ihren Antrag vom 17.03.2006 hin Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung in Höhe von 45,-- € monatlich gewährt.

Der Beschluss ist der Klägerin am 30.03.2006 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 27.04.2006, beim Arbeitsgericht am 28.04.2006 eingegangen, hat die Klägerin gegen diesen Beschluss "Einspruch" erhoben. Ohne diesen näher zu begründen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 02.05.2005 dem als Beschwerde gewerteten Einspruch nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

In der eingeräumten Stellungnahmefrist hat die Klägerin vorgetragen, dass sie derzeit ohne Einkommen ist und auch kein Arbeitslosengeld mehr bezieht. Sie hat insofern einen Aufhebungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit zu den Akten gereicht. Die Frau Bezirksrevisorin, die vom Landesarbeitsgericht angehört worden ist, hat eine Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht befürwortet (Bl. 46 d.A.).

II.

1. Der vom Arbeitsgericht zu Recht als sofortige Beschwerde gewertete "Einspruch" der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 569, 127 Abs.2 S. 3 ZPO.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Das Arbeitsgericht hat zunächst zutreffend Ratenzahlung festgesetzt und auch zutreffend zunächst der eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen. Nach seinem Wissensstand bezog die Klägerin, wie sie es in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 12.03.2006 gegenüber dem Arbeitsgericht angegeben hatte, Arbeitslosengeld in Höhe von 760,20 € brutto monatlich. Nach den einschlägigen Bestimmungen der §§ 114 ff ZPO war sie daher grundsätzlich zur Ratenzahlung verpflichtet.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie allerdings dargelegt, dass sie nunmehr völlig mittellos ist und keinerlei Einkünfte mehr erhält, da durch Aufhebungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung vom 26.06.2006 aufgehoben worden ist.

Diese neuen Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 24.Auflg., § 127 Rdn. 34).

Die Klägerin kann daher kein eigenes Einkommen im Sinne des § 115 ZPO mehr einsetzen, so dass die Anordnung einer Ratenzahlungsverpflichtung aufzuheben war.

2. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, §§ 78,72, Abs. 2 ArbGG.

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