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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.06.2008
Aktenzeichen: 11 Ta 88/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 78 Satz 1 | |
ZPO § 115 | |
ZPO § 115 Abs. 1 | |
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 | |
ZPO § 120 Abs. 4 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO §§ 567 ff. |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 01.05.2008 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.04.2008 - AZ: 8 Ca 422/07 - aufgehoben.
Gründe:
I. Dem Kläger war mit Beschluss vom 19.03.2007 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt worden, dass er keine eigenen Beiträge aus seinem Einkommen oder Vermögen zu leisten hatte.
Auf Anforderung des Arbeitsgerichts hat der Kläger dann im Nachprüfungsverfahren zahlreiche Unterlagen zur Gerichtsakte gereicht, auf die verwiesen wird (vgl. Bl.. 14 - 33 PKH-Heft). Aufgrund dieser Unterlagen hat das Arbeitsgericht die folgende Berechnung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers angestellt:
1.817,40 EUR | netto mtl. abzüglich |
382,00 EUR | Selbstbehalt |
250,00 EUR | Unterhalt |
250,00 EUR | Unterhalt |
450,00 EUR | Miete und Nebenkosten |
99,00 EUR | Pfändung |
19,99 EUR | Versicherung |
55,00 EUR | Bewerbungskosten als besondere Belastung |
1.396,00 EUR | Abzüge |
311,00 EUR | einzusetzendes Einkommen |
Deswegen hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 09.04.2008 die im Beschluss vom 19.03.2007 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 15.04.2008 monatliche Raten in Höhe von 115,- € zu zahlen habe.
Gegen diesen, dem Kläger am 10.04.2008 zugestellten Beschluss richtet sich dessen sofortige Beschwerde vom 01.05.2008, die am 09.05.2008 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangen ist. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.05.2008 der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und diese deswegen dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz als Beschwerdegericht vorgelegt.
In der Nichtabhilfeentscheidung ist ausgeführt, dass der Kläger im Rahmen seiner sofortigen Beschwerde keine neuen Tatsachen vorgetragen oder berücksichtigungsfähige Nachweise vorgelegt habe, so dass keine positive Abhilfeentscheidung getroffen werden könne.
Im Beschwerdeverfahren hat der Kläger auf das gerichtliche Anschreiben vom 20.05.2008 im Anschreiben vom 30.05.2008 die folgenden "unregelmäßigen Sonderzahlungen" geltend gemacht:
- Praxisgebühren sind der Akte bereits belegt mit 10,- € Praxis Dr. K., Datum 24.01.2008 und 10,- € Zahnarztpraxis Dr. G. S. & A. M., Datum 04.03.2008, jeweils pro Quartal, also ca. 7,- € pro Monat
- Konto-Pfändung C. mit 5,- € im Monat, siehe Kontoauszug, Valuta 18.03.2008
- Kontogebühr von 12,- € (S.) pro Quartal, ergo 4,- € pro Monat, siehe Kontoauszug, Valuta 01.04.2008
- Kfz-Steuer ansparen mit 25,- € pro Monat (ca. 310,- € im Jahr), siehe Kontoauszug
- Kfz-Versicherung A. ca. 17,- € pro Monat, siehe Kontoauszug, Valuta 03.03.2008
- Kfz-gelegentliche Parkstrafen 15,- € pro Monat, siehe Kontoauszug, Valuta 12.03.2008
- Krankenhaus Z. 150,- €, siehe Kontoauszug, Valuta 12.03.2008
- Dt. Versicherung 59,97 € pro Quartal, ergo ca. 20,- € pro Monat, siehe Kontoauszug, Valuta 02.04.2008
- Bankspesen für Gerichtsüberweisung DÜW 10,- €, siehe Kontoauszug, Valuta 25.04.2008
- Amtsgericht B. 165,- €, siehe Kontoauszug, Valuta 25.04.2008
- Zahnarzt Dr. S. etc. 60,- € einmalig, siehe Kontoauszug, Valuta 22.04.2008 und beigefügte Liquidation vom 10.04.2008
- Zahnarzt Dr. S. etc. 50,- € einmalig, bar bezahlt, siehe beigefügte Liquidation 05.05.2008
- Handy V. ca. 23,- €, siehe Kontoauszug, Valuta 23.05.2008
- Brille F. (am aller preiswertesten in Deutschland für Gleitsicht) 50,- €, siehe Kontoauszug, Valuta 29.05.2008
Als Belege hat der Kläger die entsprechenden Kontoauszüge im Original beigefügt. Weiter hat der Kläger die aktuellen Krankengeldzahlungen der T. wie folgt angegeben:
05.10.2007 T. 1.531,17 € 04.09. - 30.09.
08.11.2008 T. 1.984,85 € 01.10. - 05.11.
05.12.2007 T. 1.417,75 € 06.11. - 30.11.
T. 1.531,17 € 01.12. - 27.12.
Rest T. 170,13 € R 28.12.- 31.12.
24.01.2008 T. 1.365,12 € 01.01.- 24.01.
Rest T. 341,28 € 25.01. 31.01.
26.02.2008 T. 1.489,28 € 01.02. - 25.02.
25.03.2008 T. 1.661,12 € 27.02. - 25.03.
22.04.2008 T. 1.546,56 € 26.03.-22.04.
Die entsprechenden Zahlungen ergeben sich aus den beigefügten Kontoauszügen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 78 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO insgesamt zulässig.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren war der Beschluss vom 09.04.2008 aufzuheben. Die von dem Kläger erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel waren vom Beschwerdegericht zu berücksichtigen (vgl. nur Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 127 Rd-Nr. 34 m. w. N.).
Gemäß § 115 ZPO verbleibt es deswegen dabei, dass der Kläger derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.
Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Im Nachprüfungsverfahren - einschließlich des Beschwerdeverfahrens - sind deswegen jeweils die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse zu Grunde zu legen.
Die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers rechtfertigen dabei die Anordnung einer Ratenzahlungsverpflichtung nicht.
Bei dem von dem Kläger im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO einzusetzenden Einkommen ist dabei von den letzten Zahlungen der T. auszugehen, die der Kläger im Beschwerdeverfahren angegeben hat. Aus den Zahlungen für die letzten drei Monate ergibt sich dabei ein Durchschnittsbezug in Höhe von 1.565,00 €.
Im Weiteren ergibt sich dann die folgende PKH-Berechnung:
Einkünfte | |
Bruttoeinkommen | 1.565,00 € |
Abzüge (§ 82 Abs. 2 SGB XII) | |
sonstige Pflichtversicherung | 62,00 € |
Freibeträge | |
Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO | 382,00 € |
sonstige Kosten | |
Miete | 450,00 € |
Bar Unterhaltsleistungen | 500,00 € |
Abzahlungsverpflichtungen (Pfändung) | 99,00 € |
Mehrbedarfsbeträge | 20,00 € |
sonstiges (Bewerbungskosten) | 55,00 € |
Ergebnis | |
anrechenbares Einkommen | - 3,00 € |
gerundet | - 3,00 € |
PKH-Rate | 0,00 € |
In der Position Abzüge sind dabei lediglich die von dem Kläger im Schriftsatz vom 30.05.2008 angegebenen Versicherungsbeiträge angesetzt.
Im Weiteren ist im Hinblick auf die von dem Kläger angegebenen besonderen Belastungen, die aus den Zahlungen an das Krankenhaus, das Amtsgericht B., den Zahnarzt Dr. S. sowie aus dem Erwerb der Brille "F." resultieren, lediglich ein Mehrbedarfsbetrag in Höhe von 20,- € angesetzt worden.
Insgesamt ergibt sich damit schon ein negatives anrechenbares Einkommen in Höhe von - 3,- €. Entsprechend besteht derzeit für den Kläger keine Zahlungsverpflichtung im Sinne der Tabelle zu § 115 ZPO.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, mit dem eine Ratenzahlungsverpflichtung des Klägers ab dem 15.04.2008 angeordnet war, war deswegen aufzuheben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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