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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.05.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 109/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 149 Abs. 2 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2 |
Aktenzeichen: 2 Ta 109/07
Entscheidung vom 14.05.2007
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 16.03.2007 abgeändert. Dem Arbeitsgericht Trier wird aufgegeben, das Verfahren fortzusetzen.
Gründe:
I.
Der Kläger, welcher seit 1984 Mitarbeiter der Universität A-Stadt war, hat mit Klageschrift vom 01.12.2004 gegen die unter dem 19.11.2004 ausgesprochene außerordentliche Kündigung des beklagten Landes Kündigungsschutzklage erhoben. Die Kündigung wurde begründet mit strafrechtlich relevanten Tatbeständen. Das Arbeitsgericht Trier hat am 28.04.2005 den Rechtstreit ausgesetzt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 8002 Js 029119/04, Staatsanwaltschaft Trier. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Mit Antrag vom 29.01.2007 hat der Kläger beantragt, den Aussetzungsbeschluss aufzuheben und dem Verfahren Fortgang zu geben. Das beklagte Land tritt der Fortsetzung des Verfahrens entgegen.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 16. März 2007 hat das Arbeitsgericht den Rechtstreit im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren weiterhin ausgesetzt. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, dass die Interessen des Klägers durch die Möglichkeit, im Falle eines Obsiegens mit der Kündigungsschutzklage Annahmeverzugsvergütung für den gesamten zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraum beanspruchen zu können, hinreichend geschützt sei, während das beklagte Land eine weitere Aussetzung befürworte.
Der Beschluss wurde dem Kläger am 19.03.2007 zugestellt. Hiergegen hat er am 23.03.2007 Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, das Gericht habe die Bestimmung des § 149 Abs. 2 ZPO nicht beachtet.
Das Arbeitsgericht hat durch nicht Abhilfebeschluss vom 18.04.2007 die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist in der Sache erfolgreich.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie findet nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gegen solche Entscheidungen statt, die ohne mündliche Verhandlung ergehen können, sofern durch sie ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
Der Kläger hat beantragt, dem Verfahren Fortgang zu geben. Er hat sich hierbei auf seinen Antrag gem. § 149 Abs. 2 ZPO berufen, wonach die Verhandlung auf Antrag fortzusetzen ist, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist.
Die am Arbeitsgericht herangezogenen gewichtigen Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung liegen nicht vor. Der Umstand, dass sich eine Vielzahl beweiserheblicher Unterlagen, die im vorliegenden Rechtstreit benötigt werden, bei der Ermittlungsakte befinden, stellt keinen derartigen gewichtigen Grund dar. Im Arbeitsgerichtsverfahren herrscht Beibringungsmaxime. Es ist Sache des beklagten Landes, die Gründe für die ausgesprochene Kündigung darzulegen. Das Arbeitsgericht hat anhand dieses Sachvortrages die Erheblichkeit der vorgenannten Gründe zu bewerten. Ob dann die Herbeiziehung einer Vielzahl von Unterlagen überhaupt noch erforderlich ist, lässt sich derzeit aus dem Akteninhalt nicht entnehmen.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche nachhaltigen Erkenntnisse aus einem bislang über zweijährigen Ermittlungsverfahren überhaupt gezogen werden können, die für das hiesige arbeitsgerichtliche Streitverfahren entscheidungserheblich sein könnten. Die Notwendigkeit, evtl. Unterlagen aus den Strafakten in Augenschein zu nehmen, sofern diese nicht überhaupt unschwer von dem beklagten Land erlangt werden können, rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass unüberwindliche Schwierigkeiten bei Beiziehung von Unterlagen aus der Strafakte, sollte sie überhaupt entscheidungserheblich sein, bestehen.
Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Klägers, dass ein weiteres Abwarten in dem beschleunigt zu behandelnden Kündigungsschutzverfahrens angesichts des Umstandes, dass innerhalb von zwei Jahren eine Entscheidungsreife über eine Anklageerhebung noch nicht gefällt wurde, faktisch einer Rechtsschutzverweigerung gleich kommen kann.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts war daher abzuändern und dem Arbeitsgericht aufzugeben, dem Verfahren durch eine Terminsbestimmung Fortgang zu geben.
Die Entscheidung ergeht, da die Beschwerde erfolgreich war, ohne Kostenentscheidung.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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