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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.08.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 177/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO §§ 567 ff | |
ArbGG § 72 Abs. 2 | |
ArbGG § 78 | |
ArbGG § 78 Satz 2 |
Aktenzeichen: 2 Ta 177/04
Verkündet am: 02.08.2004
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.07.2004 - 10 Ca 881/04 - über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dahingehend abgeändert, dass keine monatlichen Raten vom Kläger derzeit zu bezahlen sind.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und hierbei ausgehend vom Inhalt der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers monatliche Raten von 60,00 Euro festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, er stehe ab dem 01.05.2004 in einem neuen Arbeitsverhältnis bei der Firma R.-Plast GmbH, V. 3, E. und müsse arbeitstäglich zweimal 50 km bei 22 Arbeitstagen zurücklegen. Die anfallenden Fahrtkosten seien als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 28.07.2004, auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird, dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und hat es dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der Fahrtkosten hat die Vorsitzende darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung in Ermangelung der notwendigen Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer Fahrtkosten habe.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 567 ff ZPO, 78 ArbGG zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und darüber hinaus auch noch begründet.
In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg. Monatliche Raten waren aufgrund der nachgewiesenen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht festzusetzen. Auf die im Übrigen zutreffende Berechnung der Vorsitzenden des Arbeitsgerichts in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 28.07.2004 hinsichtlich der sonstigen anzuerkennenden Freibeträge wird im Einzelnen Bezug genommen. Nicht gefolgt werden kann dem Vordergericht, soweit es von einem einzusetzenden Einkommen des Beschwerdeführers von monatlich 159,45 Euro ausgeht, weil es die Fahrtkosten des Beschwerdeführers wegen nicht ausreichenden Nachweises nicht anerkannt hat. Der Beschwerdeführer hat schon in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 01.06.2004 dargelegt, dass er, der in B-Stadt wohnt, seit dem 01.05.2004 ein neues Arbeitsverhältnis bei der Firma R.-Plast GmbH, E. angetreten hat. Diese Angaben werden auch bestätigt durch die Gehaltsabrechnung dieses Arbeitgebers für den Monat Mai 2004, die der Beschwerdeführer zur Akte gereicht hat (vgl. Bl. 7 des Prozesskostenhilfeheftes). Nach Angaben des Beschwerdeführers hat er hierbei arbeitstäglich bei seiner Vollzeitbeschäftigung zweimal 50 km (Hin- und Rückfahrt) zurückzulegen. Berücksichtigt man im Rahmen der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 ZPO anzuerkennenden Werbungskosten, die tatsächlichen Ausgaben für die Benzinkosten des PkwŽs, so reichen hierfür die dem Beschwerdeführer verbleibenden 153,00 Euro pro Monat nicht aus. Der Beschwerdeführer hat aber nachgewiesen, dass er einen Opel Vectra fährt, so dass auch glaubhaft ist, dass er arbeitstäglich die von ihm behaupteten Kilometer zur Erlangung seines Arbeitsplatzes mit diesem Pkw tatsächlich zurücklegen muss.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts waren vorliegend im Beschwerdeverfahren die fraglichen Werbungskosten noch anzuerkennen. Entscheidender Zeitpunkt für die Festlegung von Raten oder das Einsetzen von Vermögen ist derjenige der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. Arbeitsrechtslexikon-Schwab: Prozesskostenhilfe A I 1.3). Diese Auffassung wird auch bestätigt durch die Entscheidung des BGH vom 03.03.2004 (IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805), wonach ein die Prozesskostenhilfe versagender Beschluss auch nach der Neufassung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO selbst im Falle seiner Unanfechtbarkeit keine materielle Rechtskraft erlangt. Entscheidend sind somit immer die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt.
Nach alledem war der angefochtene Beschluss, soweit die Anfechtung reicht, hinsichtlich der getroffenen Ratenzahlung aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer derzeit keine Raten aus seinem Vermögen aufzubringen hat.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 78 Satz 2 i.V.m. §§ 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.
Ende der Entscheidung
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