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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.04.2002
Aktenzeichen: 3 Sa 1469/01
Rechtsgebiete: TzBfG, EGZPO, ArbGG, BeschFG, ZPO
Vorschriften:
TzBfG § 14 II | |
TzBfG § 14 II S. 1 | |
TzBfG § 14 II S. 1 1. Halbs. | |
TzBfG § 14 II S. 2 | |
EGZPO § 26 Ziff. 5 | |
ArbGG § 69 II | |
BeschFG § 1 I | |
BeschFG § 1 I S. 1 | |
BeschFG § 1 III | |
BeschFG § 1 I S. 2 | |
ZPO § 97 |
LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 3 Sa 1469/01
Verkündet am: 12.04.02
In dem Rechtsstreit
PP.
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 12.04.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schäfer als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter S und T für Recht erkannt:
Tenor:
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 2.11.01 - 8 Ca 2934/01 - wird kostenfällig zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger macht mit der Klage die Unwirksamkeit einer Befristung des Arbeitsvertrages geltend und begehrt die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis über den Ablauf der Befristung mit dem 15.08.2001 hinaus fortbestanden hat.
Der zweiunddreißigjährige Kläger war vom 03.02.92 bis 31.11.1994 auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages bei der Beklagten beschäftigt. Für die Zeit vom 16.08.1999 bis 31.08.2000 schlössen die Parteien erneut einen befristeten Arbeitsvertrag, der auf die Bestimmungen des Beschäftigungsförderungsgesetzes gestützt wurde. Dieser Vertrag wurde zunächst bis 28.02.2001 und dann wiederum durch Vertrag vom 01.02.01 bis zum 15.08.2001 verlängert. Der Vertrag vom 01.02.2001 ist überschrieben mit "Arbeitsvertragverlängerung" und bezieht sich als Grundlage für die Verlängerung auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Der Kläger hält die letzte Befristung des Arbeitsverhältnisses für unwirksam. Er hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung nicht zum 15.08.2000 beendet worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, § 14, II S. 2 TzBfG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es nicht um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages, sondern um die Verlängerung eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses gehe; diese unterfalle nicht dem Anschlussverbot des § 14, II S. 2 TzBfG.
Das Arbeitsgericht Mainz hat durch Urteil vom 02.11.2001 die Klage abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 9.588,00 DM festgesetzt.
Gegen dieses ihm am 30.11.01 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die er am 17.12.01 beim Landesarbeitsgericht eingereicht und am 17.01.02 begründet hat.
Der Kläger bekämpft das angefochtene Urteil im Wesentlichen mit Rechtsausführungen; auf seine Berufungsbegründung vom 17.01.02 und seinen ergänzenden Schriftsatz vom 11.04.2002 wird zur Darstellung seines Vorbringens Bezug genommen.
Er beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.11.2001 - 8 Ca 2934/01 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum 15.08.2001 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen mit Rechtsausführungen; auf ihre Berufungsbeantwortung vom 19.03.2002 wird verwiesen.
Im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 12.04.2002.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Kläger hat seine nach der Höhe der Beschwer an sich statthafte Berufung innerhalb der gesetzlichen Fristen formgerecht eingelegt und begründet. Nach § 26 Ziff. 5 EGZPO in der Fassung des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.2001 war die Berufung nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Bestimmungen zu beurteilen.
Das damit zwar zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache jedoch erfolglos. Die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts entspricht der Rechtslage; die Angriffe der Berufung rechtfertigen seine Abänderung nicht. Das erkennende Gericht bezieht sich gem. § 69, II ArbGG uneingeschränkt auf die eingehende und zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts und beschränkt sich auf die nachfolgenden, ergänzenden Anmerkungen:
1.
Die Parteien haben durch den Vertrag vom 01.02.2001 das Arbeitsverhältnis wirksam bis zum 15.08.2001 befristet. Die Wirksamkeit der Befristung ergibt sich aus den Bestimmungen des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1985 und des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz -TzBfG-) vom 21.12.2000.
Der Vertrag vom 01.02.2001 unterlag den Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Nach dessen § 14, II konnte der Arbeitsvertrag ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren befristet werden; bis zu dieser Gesamtdauer war die höchstens dreimalige Verlängerung zulässig. Nach § 14, II S. 2 TzBfG ist eine Befristung allerdings nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Diese Einschränkung bezieht sich jedoch, wie das Arbeitsgericht zutreffend annimmt, nur auf die erstmalige Befristung gem. § 14, II S. 1, 1. Halbs. TzBfG und nicht auf die nachfolgenden Verlängerungsverträge. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Systematik des § 14, II TzBfG und insbesondere in dem Zusammenhang mit den entsprechenden Vorschriften des § 1, I, Abs. III BeschFG 1985.Nach § 1, I S. 1 BeschFG war die Befristung eines Arbeitsvertrages bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer konnte ein befristeter Arbeitsvertrag auch dreimal verlängert werden. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz hat diese Vorschrift in § 14, II S. 1 inhaltlich unverändert übernommen. Es ist auch danach möglich, eine nach den Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes wirksam befristeten Vertrag innerhalb der Zweijahresfrist dreimal zu verlängern.
Eine Änderung hat das Teilzeit- und Befristungsgesetz lediglich insoweit gebracht, als es das Anschlussverbot des § 1, III BeschFG modifiziert hat. Während nach § 1, III BeschFG ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem befristeten Arbeitsvertrag und einem vorausgegangenen Arbeitsverhältnis zum Befristungsverbot führte, ist dies nach § 14, II S. 2 TzBfG jetzt bereits der Fall, wenn überhaupt zuvor ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat; die Frage eines Zusammenhangs stellt sich nicht mehr.
Beide Bestimmungen betreffen jedoch nicht die Verlängerung eines zunächst wirksam befristeten Arbeitsvertrages, sondern lediglich die erste Befristung. Dies folgt aus Wortlaut und Sinn der Bestimmung. § 14, II S. 1 TzBfG spricht im ersten Halbsatz von der kalendermäßigen Befristung eines Arbeitsvertrages und im zweiten Halbsatz von dessen Verlängerungen. Die gleiche Formulierung enthält § 1, I BeschFG 1985. In § 14, II S. 2 TzBfG wird auf die Formulierung "Befristung" zurückgegriffen. Dies entspricht § 1, I S. 2 BeschFG. In beiden Bestimmungen wird deutlich zwischen Befristung und Verlängerung unterschieden; diese Wahl der Formulierung lässt darauf schließen, dass damit auch sachliche Unterschiede nach dem Willen des Gesetzgebers verbunden sein sollten.
Dem entspricht es, wenn der Ausschluss der Befristung nach § 14, II S. 2 TzBfG lediglich auf die Bestimmung des § 14, II S. 1 bezogen wird, also lediglich die erstmalige Befristung des Arbeitsverhältnisses und nicht dessen Verlängerung meint, (ebenso LAG Düsseldorf, 11.01.2002 - 9 Sa 1612/01 - EZA-SD, 4/2002. S. 13).
Es wäre auch kaum sinnvoll, die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages der Einschränkung des § 14, II S. 2 TzBfG zu unterwerfen. In diesem Fall wäre eine wirksame Verlängerung nicht möglich, da immer ein das Anschlussverbot begründender Vertrag vorausginge. Weshalb dies nur in der besonderen Konstellation gelten soll, wenn der erste Vertrag noch unter der Geltung des BeschFG, die Verlängerung jedoch unter Geltung des TzBfG geschlossen wurde, ist nicht einzusehen. Der Wortlaut gibt jedenfalls für eine solche restriktive Auslegung nichts her. Wenn man der Auffassung des Klägers folgte, dass eine Verlängerung stets nur in Betracht kommt, wenn "niemals zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden" hat, wären Verlängerungsverträge denknotwendig ausgeschlossen.
2.
Das Gericht ist deshalb mit dem Arbeitsgericht der Auffassung, dass die Verlängerungsmöglichkeiten des § 14, II S. 1 TzBfG lediglich voraussetzen, dass eine nach dem TzBfG oder dem BeschFG wirksam vereinbarte Befristung vorlag. Die erstmalige Befristung des Arbeitsverhältnisses durch Vertrag vom 30.07./06.08.1999 für die Zeit vom 16.08.99 bis 31.08.2000 entsprach den Bestimmungen des BeschFG. Dass zuvor bereits in der Zeit vom 03.02.92 bis 31.11.1994 zwischen den Parteien ein befristeter Arbeitsvertrag bestanden hat, schloss die neuerliche Befristung nicht aus, da insoweit die Voraussetzungen des Anschlussverbotes nach § 1, III BeschFG nicht vorlagen; schon der zeitliche Abstand schließt die Annahme eines engen sachlichen Zusammenhangs insoweit aus.
Der Vertrag vom 01.02.01 stellt sich auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als reiner Verlängerungsvertrag dar. Mit ihm wurden keine inhaltlichen Veränderungen des bis dahin bestehenden Arbeitsverhältnisses vorgenommen. Die Vereinbarung beschränkt sich auf die Verlängerung der Befristungsdauer (vgl. BAG, 30.07.2000 - 7 AZR 51/99 - EZA Nr. 19 zu § 1 BeschFG 85; LAG Düsseldorf, 07.07.2000 - 9 Sa 525/2000 - EZA-SD 5/2002, S. 10). Ob es die Annahme eine Verlängerung im Sinne des § 14, II S. 1 TzBfG ausschließt, wenn mit dem Verlängerungsvertrag auch inhaltliche Änderungen verbunden sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Es erübrigt sich deshalb auch, auf die insoweit vom Kläger geäußerten Bedenken einzugehen. Hier beschränkt sich der fragliche Vertrag vom 01.02.2001 darauf, die Befristung des im Übrigen unverändert bleibenden Arbeitsvertrages zu verlängern.
II.
Die Parteien haben nach allem den Arbeitsvertrag wirksam auf den 15.08.2001 befristet. Das Arbeitsgericht hat deshalb zu Recht die Klage, mit der der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus festgestellt wissen will, abgewiesen.
Die Kosten seiner deshalb erfolglosen Berufung hat gem. § 97 ZPO der Kläger zu tragen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache sah sich das Gericht zur Zulassung der Revision veranlasst (§ 72, II Nr. 1 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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