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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.04.2008
Aktenzeichen: 3 Ta 24/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO § 124 Nr. 2 2. Alt.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 05.11.2007 - 11 Ca 680/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren mit dem Beschluss vom 29.05.2006 - 11 Ca 680/06 - unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten die Prozesskostenhilfe bewilligt.

Unter dem 15.08.2007, 17.09.2007 und 10.10.2007 (s. Bl. 13 ff. d. PKH-Beiheftes zu - 11 Ca 680/06 -) richtete das Arbeitsgericht Anhörungsschreiben an die Prozessbevollmächtigte des Klägers zu der Frage, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wesentlich geändert hatten. Auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.09.2007 (Bl. 14 d. PKH-Beiheftes) reagierte das Arbeitsgericht mit dem gerichtlichen Hinweis vom 26.09.2007 (Bl. 17a d. PKH-Beiheftes). Mit dem Beschluss vom 05.11.2007 - 11 Ca 680/06 - (Bl. 18 d. PKH-Beiheftes) hob das Arbeitsgericht den Beschluss vom 29.05.2006 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Gegen den am 08.11.2007 zugestellten Beschluss vom 05.11.2007 - 11 Ca 680/06 - legte der Kläger am 10.12.2007 mit dem Schriftsatz vom 10.12.2007 sofortige Beschwerde ein und begründete diese gleichzeitig.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Bl. 24 des PKH-Beiheftes verwiesen. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung beruft sich der Kläger u.a. darauf, dass er "ausweislich anliegender Erklärung" über seine "persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Anlagen" nicht in der Lage sei, die Prozesskosten selbst zu tragen.

Mit dem Beschluss vom 11.02.2007 - 11 Ca 680/06 - half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht ab und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor (s. Bl. 25 ff. d. PKH-Beiheftes). Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II. 1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.

2. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 05.11.2007 - 11 Ca 680/06 - ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschluss hat seine Rechtsgrundlage in § 124 Nr. 2 - 2. Alternative - ZPO. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Mit der "Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO" meint das Gesetz die Erklärung, die die Partei gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO auf Verlangen des Gerichts dahingehend abzugeben hat, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Die auf Verlangen des Gerichts gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO abzugebende Erklärung muss so viel Substanz haben, dass das Gericht im PKH-Nachprüfungsverfahren ordnungsgemäß prüfen kann, ob eine wesentliche Änderung der für die ursprüngliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist oder nicht. Die hiernach notwendige Substanz hat die Erklärung, die dem Telefax-Schriftsatz des Klägers vom 10.12.2007 (Bl. 24 d. PKH-Beiheftes) entnommen werden kann, nicht. Zwar behauptet der Kläger dort "nicht in der Lage" zu sein, "die Prozesskosten selbst zu tragen". Mit dieser Wertung ("nicht in der Lage") vermeidet der Kläger jedoch gerade die konkrete Darlegung, inwieweit die Angaben, die der Kläger in der PKH-Erklärung vom 30.03.2006, die zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 29.05.2006 geführt haben (- in Verbindung mit dem Bescheid der Betriebskrankenkasse vom 24.04.2006), noch zutreffen oder nicht. Die im Telefax-Schreiben vom 10.12.2007 erwähnte (neue) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers "samt Anlagen" ist dem Telefax vom 10.12.2007 nicht beigefügt, - Anlagen und neue PKH-Erklärung hat der Kläger auch nicht nachgereicht. Darauf ist der Kläger im Nichtabhilfebeschluss vom 11.02.2007 - 11 Ca 680/06 - (dort S. 2 Abs. 2) ausdrücklich hingewiesen worden. Auch im Verlauf des weiteren Beschwerdeverfahrens hat der Kläger sich nicht ausreichend, d.h. in prüfungsfähiger Weise, zu der Frage erklärt, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Damit hat das Arbeitsgericht die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung rechtmäßig angeordnet.

3. Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO tragen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

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