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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.04.2004
Aktenzeichen: 3 Ta 70/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 124 Ziff 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Ta 70/04

Verkündet am: 07.04.2004

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.01.2004 wird kostenfällig zurückgewiesen.

II. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 450,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers richtet sich gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.01.2004, durch den das Arbeitsgericht seinen vorausgegangenen Beschluss vom 03.07.2003 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben hatte.

Durch Beschluss vom 03.07.2003 hat das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe mit der Anordnung der Ratenzahlung von monatlich 135,00 EUR bewilligt. Nachdem der Kläger nur eine Rate geleistet hatte und weitere Aufforderungen zur Ratenzahlung unbeachtet gelassen hatte, hat das Arbeitsgericht den Beschluss vom 03.07. aufgehoben.

Der Beschluss wurde dem Kläger am 03.02.2004 zugestellt. Seine sofortige Beschwerde ist am 12.02.2004 beim Arbeitsgericht eingegangen.

Das Arbeitsgericht hat durch weiteren Beschluss vom 25.03.2004 der sofortige Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und erweist sich damit als zulässig. In der Sache kann sie jedoch keinen Erfolg haben. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts beruht auf zutreffender Anwendung des § 124 Ziff 4 ZPO. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was die Anwendbarkeit dieser Bestimmung in Zweifel stellen könnte.

Seine sofortige Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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