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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.05.2004
Aktenzeichen: 3 Ta 94/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 569 I S. 1 |
Aktenzeichen: 3 Ta 94/04
Verkündet am: 04.05.2004
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.01.2004, betreffend die Aufhebung der Prozesskostenhilfe, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht Koblenz hatte durch Beschluss vom 15.07.2002 dem Kläger zur Durchführung seiner Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Ratenanordnung bewilligt. Nachdem der Kläger der Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse trotz mehrfacher Erinnerung nicht nachgekommen war, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 28.01.2004 den Beschluss vom 15.07.2002 aufgehoben.
Der Beschluss wurde dem Kläger am 05.02.2004 zugestellt. Seine sofortige Beschwerde ist am 19.04.2004 beim Arbeitsgericht eingegangen. Das Arbeitsgericht hat durch weiteren Beschluss vom 19.04.2004 eine Abhilfe abgelehnt und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 569, I S. 1 ZPO muss die sofortige Beschwerde in einer Notfrist von zwei Wochen beim Ausgangsgericht oder dem Beschwerdegericht eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung (§ 569, I S. 2 ZPO). Im Verfahren der Prozesskostenhilfe hat der Gesetzgeber die Notfrist des § 569, I S. 1 ZPO auf einen Monat verlängert (§ 127,II S. 3 ZPO). Auch diese verlängerte Frist hat der Kläger mit seiner Beschwerde nicht gewahrt.
Die Beschwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Unabhängig davon wäre die Beschwerde auch unbegründet, da der Kläger die vom Arbeitsgericht zu Recht angeforderten Belege zu der Erklärung über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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