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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 03.06.2004
Aktenzeichen: 4 Sa 146/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 887
BGB § 615
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 146/04

Verkündet am: 03.06.2004

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.01.2004 - 1 a 1702/03 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits (beider Rechtszüge) auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit Klageschrift vom 02.09.2003, beim Arbeitsgericht Trier am 04.09.2003 eingegangen macht der Kläger gegenüber der Beklagten den Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Dienstwagens und auf Beschäftigung als Einrichter geltend.

Gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 26.08.1999 ist der Kläger als Einrichter ab 13.09.1999 eingestellt worden. Er erhielt eine Grundvergütung und eine Festprovision. Nach § 4 Ziff. 3 des Arbeitsvertrages ist der Arbeitgeber berechtigt, aus betrieblichen Gründen den Arbeitnehmer auch anderweitig im Innendienst zu beschäftigen. Gemäß § 6 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages ist der Kläger verpflichtet, dass ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeuge zu nutzen, wobei sich die Einzelheiten aus deinem Überlassungsvertrag ergeben. Nach dieser Vereinbarung überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur Benutzung, weiter ist die Regel, dass die Überlassung jederzeit widerruflich ist. Der Arbeitnehmer darf das Kraftfahrzeug für Privatfahrten bis zu 10.000 km pro Jahr benutzen. Die Privatnutzung ist im Rahmen des monatlichen Lohnsteuerabzuges aus einem steuerlichen Sachbezugswert zu versteuern.

Am 22.01.2003 wurde das Dienstfahrzeug des Klägers an seinem Wohnsitz abgeholt.

Mit Schreiben vom 29.01.2003 berief sich die Beklagte auf eine ihrer Auffassung nach rechtswirksam vereinbarte Befristung des Anstellungsvertrages und kündigte rein vorsorglich das Arbeitsverhältnis zum 29.02.2003. Durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16.04.2003 wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch Befristung zum 31.01.2003 noch durch Kündigung zum 29.01.2003 endete. Die Beklagte wurde auch wegen des rechtswidrigen Entzugs des Dienstwagens zum Schadenersatz verurteilt.

Von Beginn des Jahres 2003 bis Mitte Juli 2003 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Er arbeitete seit 18.07.2003 wieder und reiste täglich von seinem Wohnort C-Stadt zum Betriebssitz der Beklagten in T an. Dort wurde er zunächst mit Renovierungsarbeiten in den Büroräumen der Beklagten beschäftigt. Zuletzt erhielt er nicht einmal Arbeitsanweisungen. Mit Schreiben vom 11.08.2003 forderte er die Beklagte zur Stellung eines Dienstwagens auf. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 14.08.2003 sie sei nicht bereit, ein Kraftfahrzeug zur Verfügung zu stellen.

Seit 17.09.2003 war der Kläger bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung arbeitsunfähig krank, nachdem er sich bei Renovierungsarbeiten in den Büroräumen der Beklagten verletzte.

Er hat die Auffassung vertreten, ihm müsse ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt werden. Hilfsweise macht er die Zurverfügungstellung eines Mazda 323 geltend. Weiterhin hat er geltend gemacht, er sei als Einrichter zu beschäftigen. Hierzu hat er im Einzelnen seine Tätigkeit geschildert.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Dienstwagen entsprechend der Vereinbarung über die Benutzung eines Kraftfahrzeuges vom 26.08.1999 zwischen den Parteien zur Verfügung zu stellen,

2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Mazda 323 entsprechend der Vereinbarung über die Benutzung eines Kraftfahrzeugs vom 26.08.1999 zwischen den Parteien zur Verfügung zu stellen,

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Einrichter zu beschäftigen, es sei denn, es liegen betriebliche Gründe vor, welche eine Beschäftigung im Innendienst erfordern.

Dabei hat der den ursprünglich gestellten Klageantrag zu 2) wie aus dem Protokoll vom 14.01.2004 ersichtlich, eingeschränkt.

Die Beklagte hat den Klageantrag zu 2), nachdem die Einschränkung erfolgte, anerkannt. Sie hat im Übrigen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Klageantrag sei zu unbestimmt, weil nicht vollstreckungsfähig, außerdem könne er keinen Anspruch daraus herleiten, dass die Beklagte verpflichtet sei, das Fahrzeug zur Verfügung zu stellen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen, hinsichtlich des Antrages zu 2) aufgrund des Anerkenntnisses, hinsichtlich des Antrags auf Bereitstellung eines Dienstwagens aufgrund der vertraglichen Vereinbarung. Der Kläger habe ein Erfüllungsanspruch auf Überlassung. Ein Schadenersatzanspruch schließe den Erfüllungsanspruch nicht aus. Die Überlassung eines Mazda 323 in der Vergangenheit lasse den Schluss darauf zu, dass dem Kläger ein Kraftfahrzeug in einer entsprechenden Wagenklasse zur Verfügung zu stellen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde der Beklagten am 03.02.2004 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am 24.02.2004 eingelegte Berufung. Zwischenzeitlich hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Kündigungserklärung vom 26.01.2004 zum 29.02.2004 ordentlich gekündigt. Hierüber ist ein Rechtsstreit anhängig. Das Arbeitsgericht Trier hat im noch nicht rechtskräftigen Urteil festgestellt, dass diese Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Ein Weiterbeschäftigungsverlangen hat der Kläger nicht gestellt. Er wurde seitens der Beklagten bei Zugang der Kündigung von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt.

Mit der am 19.04.2004 eingegangenen Berufungsbegründung macht die Beklagte geltend, der Klageantrag sei nicht hinreichend genug bestimmt, weil eine Zwangsvollstreckung ohne eine Fortsetzung des Streites im Vollstreckungsverfahren nicht zu erwarten sei.

Im Übrigen habe sie den Klageantrag wegen der Beschäftigung sofort anerkannt, als der Kläger eine entsprechende dem Arbeitsvertrag zu entnehmende Einschränkung des Klagebegehrens formuliert habe. Dieserhalb sei auch die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts fehlerhaft.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.01.2004 - 1 Ca 1702/03 - abzuändern und

1. den Klageantrag zu 1) abzuweisen,

2. die gesamten Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Klageantrag sei hinreichend bestimmt, weil die Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO erfolge. Auch die Verurteilung entsprechend dem Klageantrag zu 2) auch mit der Kostenentscheidung sei rechtmäßig erfolgt, weil die Beklagte dadurch Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben habe, dass er den Kläger nicht als Einrichter beschäftigt habe.

Die zwischenzeitlich erfolgte Kündigung, die unwirksam sei, ändere an den Ansprüchen des Klägers nichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 03.06.2004. In dieser Sitzung war der Kläger ausdrücklich auch auf eine mögliche Erledigung des Rechtsstreits infolge erklärter Kündigung mit Freistellung hingewiesen worden.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 1, 66 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 518, 519 ZPO).

Die Berufung führt auch zu einer Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Dem Kläger steht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf tatsächliche Zurverfügungstellung eines Privatkraftfahrzeuges nicht zu.

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist ein vertragsgemäß überlassener Dienstwagen zurückzugeben. Hat der Arbeitnehmer die Kündigung mit der Kündigungsschutzklage angefochten, folgt die Rückgabe des Dienstwagens den Regeln des Weiterbeschäftigungsanspruchs. Der Dienstwagen ist also zunächst zurückzugeben. Spricht das Arbeitsgericht dem Kläger einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu, hat er wiederum Anspruch auf den Dienstwagen. Stellt sich später heraus, dass der Arbeitgeber sich mit der Überlassung des Dienstwagens in Verzug befand, schuldet er Wertersatz nach § 615 BGB (vgl. Erfurter Kommentar, Preis, § 611 BGB Rdnr. 659 m. w. N.).

Auf die Frage, ob die Beklagte in früherer Zeit berechtigt war, das Dienstfahrzeug heraus zu verlangen, kam es entscheidungserheblich nicht an. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis zum 29.04.2004 gekündigt und unstreitig den Kläger von der Erbringung der Arbeitsleistung frei gestellt. Hierin liegt stillschweigend zumindest auch ein Widerruf der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs. Dieser Widerruf entspricht jedenfalls billigem Ermessen, weil nach dem Willen der Parteien erkennbar die dienstliche Nutzung des Firmenfahrzeugs im Vordergrund steht. Nach vertraglicher Vereinbarung kann dem Arbeitnehmer die private Nutzungsmöglichkeit entzogen werden, wenn die Voraussetzung für die Nutzung des Firmenfahrzeugs für Dienstreisen entfallen sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei gestellt wurde. Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Dienstwagens besteht daher zur Zeit nicht. Befindet sich die Beklagte, wie dargestellt, mit der Überlassung in Verzug, dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die ausgesprochene Kündigung sich als rechtsunwirksam erweisen sollte, steht dem Kläger ein Anspruch auf Schadenersatz zu.

Auf die Frage, ob der Klageantrag hinreichend bestimmt, kam es entscheidungserheblich nicht an. Der Kläger hätte einer Abweisung der Klage im Berufungsverfahren entgehen können, in dem er, ggf. auch einseitig Erledigung der Hauptsache erklärt und entsprechende Feststellung beantragt hätte. Dies ist nicht erfolgt.

Die arbeitsgerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Kostenausspruchs zum Anerkenntnisurteil, welche vom Beklagten zulässiger Weise angefochten werden konnte, erweist sich ebenfalls als nicht zutreffend. Die Beklagte hat das Anerkenntnis rechtzeitig erklärt. Die ursprüngliche Klage des Klägers war auf Beschäftigung als Einrichter gerichtet, obwohl die Beklagte berechtigt war, aus betrieblichen Gründen den Arbeitnehmer auch anderweitig im Innendienst zu beschäftigen. Dass die Beklagte diesen Anspruch des Klägers bestritten hätte, lässt sich aus dem prozessualen Vorbringen nicht entnehmen. Als der Kläger seinen Antrag entsprechend dem Hinweis des Gerichts in der Kammerverhandlung vom 14.01.2002 erstmals dahin beschränkte, dass eine Beschäftigung als Einrichter dann nicht verlangt wird, wenn betriebliche Gründe vorliegen, welche eine Beschäftigung im Innendienst erfordern, hat die Beklagte diesen Anspruch anerkannt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ein derart gestelltes Verlangen bereits vorprozessual gestellt hätte und die Beklagte dieses Verlangen abgelehnt hätte, sind nicht ersichtlich. Damit steht fest, dass die Beklagte für eine Klageerhebung in diesem Umfang keinen Anlass gegeben hat ihr Anerkenntnis damit als sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO anzusehen ist und insofern als Rechtsfolge dem Kläger die Prozesskosten zur Last fallen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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