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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: 4 Sa 709/04
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG


Vorschriften:

BGB § 1004
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 709/04

Verkündet am: 09.12.2004

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.06.2004 - 1 Ca 1736/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Entfernung zweier Abmahnungen aus den Personalakten. Unter dem 19.08.2003 und unter dem 24.11.2003 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger zwei Abmahnungen aus, die sie zu den Personalakten nahm. Die erste Abmahnung betraf ein Verhalten des Klägers vom 15.08.2003. Die Beklagte warf dem Kläger vor, er habe sich in der Betriebsstätte wegen Schmerzen im Rücken abgemeldet, sich aber nicht direkt zu einem Arzt begeben, sondern den Umweg zum Arbeitsgericht Trier genommen. In der Abmahnung vom 24.11.2003 wird dem Kläger vorgehalten, er fehle seit 18.11.2003 unentschuldigt.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Es führt im Wesentlichen aus, die Abmahnungen seien nicht berechtigt und demgemäß aus der Personalakte zu entfernen. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse könne im Verhalten des Klägers am 15.08.2003 ein Pflichtverstoß nicht festgestellt werden. Der Weg von der Betriebsstätte der Beklagten A nach A-Stadt führe zwar nicht unmittelbar über die Dietrichstraße, dem Sitz des Arbeitsgerichts, angesichts der Tatsache, dass der Kläger den Arzttermin in A-Stadt um 12.00 Uhr hatte, falle der Umweg von wenigen Minuten nicht ins Gewicht. Ein etwaiger Verstoß wäre auch jedenfalls so geringfügig, so dass wegen des geltenden Übermaßverbotes eine Abmahnung nicht gerechtfertigt wäre.

Auch die Abmahnungen vom 24.11.2003 sei ungerechtfertigt. Der Kläger sei den Meldepflichten nachgekommen. Die Beklagte habe auch in der Abmahnung vorgeworfen, der Kläger fehle seit dem 18.11.2003 unentschuldigt. Daraus folge im Umkehrschluss, dass der Kläger bis 17.11.2003 entschuldigt fehlte, also die Beklagte über die Arbeitsunfähigkeit bis zum 17.11.2003 informiert war. Deshalb sei die Behauptung der Beklagten, eine Information durch Fax am 10.11.2003 sei nicht erfolgt, nicht erheblich.

Gegen das der Beklagten am 26.07.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 23.08.2004 eingelegte Berufung. Die Beklagte hat ihre Berufung am 26.10.2004 begründet. Sie führt aus, das Verhalten des Klägers stelle einen objektiven Pflichtverstoß dar. Der Kläger sei aufgrund des behaupteten Betriebsunfalls verpflichtet sofort zum Arzt zu fahren, um sich dort direkt in ärztliche Behandlung zu begeben. Dieser Verpflichtung habe er nicht entsprochen.

Die Abmahnung vom 24.11.2003 sei ebenfalls berechtigt. Der vorgelegte Telefax-Sendebericht sei nicht als Beweis geeignet. Im Übrigen sei das Arbeitsverhältnis durch Kündigung der Beklagten vom 28.09.2004 beendet.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.06.2004 - 1 Ca 1736/03 - abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung wird zurückgewiesen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Weiter weist er darauf hin, dass in dem Kündigungsverfahren dem Kläger vorgehalten werde, er setze sich gegen jede Maßnahme der Beklagten mit ungerechtfertigten gerichtlichen Verfahren zur Wehr. Deswegen habe die mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Auswirkungen auf das Rechtschutzinteresse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 09.12.2004.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG) hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht zuletzt deswegen in zulässiger Form begründet worden, weil die Beklagte sich darauf berufen hat, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die außerordentliche Kündigung fehle dem Entfernungsverlangen das Rechtschutzbedürfnis. Damit setzt sich die Beklagte mit neuem Tatsachenvortrag im Ergebnis mit der angefochtenen Entscheidung ausreichend auseinander. Ob diese ausreichende Auseinandersetzung in den übrigen Passagen der Berufungsbegründung enthalten ist, konnte offen bleiben.

Die Berufung hat aber deswegen keinen Erfolg, weil dem Kläger, wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt wurde, ein Entfernungsverlangen in entsprechender Anwendung der §§ 1004 BGB zusteht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts wird voll umfänglich verwiesen. Im Berufungsverfahren sind hierzu keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis und seiner Begründung rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher gem. § 69 Abs. 2 ArbGG voll inhaltlich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass in dem Verhalten am 15.08.2003 ein Pflichtenverstoß nicht vorliegt. Auf die Erwägung, ob eine Abmahnung angemessene Reaktion auf einen etwaigen geringfügigen Pflichtverstoß wäre, kam es entscheidungserheblich nicht an.

Auch hinsichtlich des behaupteten unentschuldigten Fehlens ist die Entscheidungsfindung des Arbeitsgerichts voll zutreffend. Auch im Berufungsverfahren hat sich die Beklagte insbesondere nicht mit dem Argument auseinandergesetzt, dass das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, aus dem Vorwurf im Abmahnungsschreiben, der Kläger fehle am 18.11. unentschuldigt folge zwingend, dass es auf die weitere Krankmeldung vom 10.11.2003 nicht ankommt, weil offensichtlich der Beklagten bekannt war, dass der Kläger bis zumindest 17.11.2003 arbeitsunfähig war.

Die Kammer hatte lediglich zu entscheiden, ob die mittlerweile ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses den Anspruch des Klägers auf Entfernung der Abmahnung aus den Personalakten berührt und damit eine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit geboten ist.

Zwar hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer regelmäßig keinen Anspruch mehr auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte (vgl. BAG AP Nr. 13 zu § 611 BGB "Abmahnung").

Ein solcher Anspruch kann nämlich dann gegeben sein, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden kann.

Im konkreten Fall hat der Kläger vorgetragen, dies wurde auch durch Einsicht in die informatorisch beigezogene Verfahrensakte wegen des Kündigungsschutzverfahrens gegen die Kündigung vom 28.09.2004 bestätigt, dass die Beklagte dem Kläger vorwirft, er wende sich gegen jede Maßnahme des Arbeitsgerichts mit ungerechtfertigten gerichtlichen Klagen und habe dies auch gegenüber der Beklagten artikuliert.

Damit hat das hiesige Klageverfahren auch noch nach etwaigem möglichem Ende des Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche Kündigung, durch Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder durch gerichtliche Auflösung Bedeutung. Solange nicht rechtskräftig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beendet ist, kann von dem Ausgang des anhängigen Rechtsstreits das Ergebnis des Kündigungsschutzverfahrens abhängen.

Das Interesse des Klägers, die Personalakten von ungerechtfertigten Abmahnungen frei zu halten, bestand daher unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung beendet war, fort, so lange nicht über die Rechtswirksamkeit dieser Kündigung im Sinne der Beklagten rechtskräftig entschieden wurde.

Die Berufung der Beklagten musste nach allem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO der Zurückweisung unterliegen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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