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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: 4 Sa 929/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 612
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 624, € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (das ist 2.2.05) zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird ebenso wie die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 924, € festgesetzt.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu 2/3 und der Kläger zu 1/3 zu tragen.

5. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, der bei der Beklagten als Lastkraftwagenfahrer beschäftigt war, hat im vorliegenden Verfahren verschiedene Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht, wobei zuletzt noch ein Anspruch auf eine Prämienzahlung aus dem Jahre 2003 in Höhe von 924, € im Streit ist.

Der Kläger hat seine diesbezügliche Klage im Wesentlichen damit begründet,

dass es eine Grundprämie von 800, € jährlich gebe, zu der 100, € für unfallfreies Fahren hinzutrete. Darüber hinaus müsste für jeden Monat ein Betrag von 50, €, also insgesamt 600, € für das Jahr, hinzugerechnet werden, weil er die zurückgelegten Fahrtstrecken innerhalb eines vorgegebenen roten Limits abgefahren habe, dass sich also insgesamt eine Jahresprämie von 1.500, € ergebe, von der er sich 576, € an überzahlten Spesen abziehen lasse.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 924, € brutto als Prämie für das Jahr 2003 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Dieser Antrag wird im Wesentlichen damit begründet,

dass die Zahlung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft seien, wozu die ordentliche Wartung des Fahrzeuges zähle. In der Prämie von 50, € pro Monat seien kleinere Wartungsarbeiten am Fahrzeug, Reinigen der Fensterscheiben von innen und außen, Schmieren der Türen und die Beleuchtungskontrolle sowie das Nachfüllen der Betriebsflüssigkeiten und die Überprüfung des Reifendrucks enthalten. Der Innenraum des Fahrzeugs des Klägers sei in einem desolaten Zustand gewesen, ebenso wie der Schlafraum. Pommes frites und Getränkebehälter hätten sich unter den Sitzen befunden, die Türen seien nicht gewartet worden und in den Alufelgen hätte sich der Schmutz festgefressen.

Zu Beginn des Jahres werde eine Grundprämie für unfallfreies Fahren in Höhe von 300, € festgeschrieben, die sich verringere, wenn ein Unfall verursacht werde, bei dem die eigene Versicherung eintreten müsse oder wenn ein Schaden in Eigenarbeit behoben werde. Der Kläger habe im Jahre 2003 den Unterbodenfahrschutz an seinem Fahrzeug beschädigt, so dass er ausgetauscht habe werden müssen.

Darüber hinaus gebe es eine monatliche Prämie, wenn der jeweilige Fahrer die vorgegebenen Kilometer einhalte bzw. unterschreite. Die Staffel reiche von 50, € pro Monat bei einer Überschreitung bis 5 Prozent und 5, € pro Monat, bei einer Überschreitung bis 9 Prozent der Kilometervorgaben, so dass es durchaus möglich sei, dass sein Fahrer im Ergebnis auf 1.500, € Prämie kommen könne, jedoch werde keine Grundprämie von 800, € pro Jahr gezahlt. Zur Ergänzung des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schreiben, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gemacht wurden ebenso Bezug genommen, wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 75 bis 77 d. A.) und auf die Gründe des Beschlusses des BAG vom 15.11.2006.

Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben und die Zeugen A., C. und Z. auf der Grundlage des Beweisbeschlusses (Bl. 250 d. A.) vernommen, wobei wegen der Zeugenbekundung auf die Sitzungsniederschriften vom 26.04.2007 und 12.07.2007 verwiesen wird.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist, soweit es um die noch im Streit befindliche Prämienforderung aus 2003 geht, die vom Arbeitsgericht im Urteil vom 13.05.2005 (Ziffer 3 des Tenors) in Höhe von 924, € brutto zugesprochen worden ist, nur teilweise begründet, weil dem Kläger noch ein Restanspruch in Höhe von 624, € brutto nebst der geforderten Verzinsung zusteht, weil er darauf einen vertraglichen Anspruch hat, § 612 BGB.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass es in dem Prämiensystem der Beklagten eine Grundprämie als Ausgangsgröße zu Beginn des Jahres von 600, € gegeben hat. Dieser Umstand ist vom Zeugen A. ebenso bekundet worden, wie vom Zeugen C., die ausgesagt haben, dass es bis zum Jahre 2005 einen Ausgangsbetrag von 600, € gegeben hat. Auch die Zeugin Z. wusste, dass es zu Beginn des Jahres eine Grundprämie gibt, wusste jedoch deren Höhe nicht mehr anzugeben. Die Kammer ist davon überzeugt, dass damit die Behauptung des Klägers nicht erwiesen ist, dass sich die Grundprämie auf 800, € für das Jahr 2003 belaufen hat, zumal er diese Annahme zudem dem von ihm vorgelegten Punktekonto (Bl. 10 d. A.) entnimmt, weil dort ein anteiliges Grundkontingent für das Jahr 2002 in Höhe von 200 Punkten angegeben ist, dies jedoch für vier Monate, nämlich September bis Dezember 2002 zugestanden ist, so dass sich aus der Hochrechnung auf das Jahr 2002 ein Betrag von 600 Punkten ergibt.

Daneben sind weitere Prämienpunkte bei der Beklagten zu verzeichnen, nämlich für den Fall, dass der Fahrer die vorgegebene Fahrtstrecke einhält bzw. nur geringfügig überschreitet. Dies hat der Zeuge A. bekundet, der aussagte, dass es Extrageld nach einem Punktesystem für kurze Strecken aussuchen gab. Der Zeuge C. wusste, dass es eine Prämie gab, wenn man weniger Kilometer bis zum Ziel gefahren ist, als geplant und die Zeugin Z. hat unter Vorlage ihres Punktekontostandes für das Jahr 2004 belegt, dass es für das Einsparen von Fahrtkilometern Zusatzzahlungen gegeben hat.

Das System bei der Beklagten hat ebenso vorgesehen, dass für die ordnungsgemäße Pflege der Fahrzeuge eine Grundprämie von 50, € pro Monat ausgesetzt war, weil dies der Zeuge A. für möglich gehalten hat, der Zeuge C. es konkret wusste, ebenso wie die Zeugin Z., die die Fahrzeugpflege sogar noch im Detail darlegte.

Die Zeugen haben insgesamt die Behauptungen des Klägers nicht bewiesen, dass es für unfallfreies Fahren einen Betrag von 100, € pro Jahr gegeben hat, weil der Zeuge A. ebenso wie der Zeuge C. ausgesagt haben, dass sich die Höhe für unfallfreies Fahren am Schluss je nach Laune des Herrn X. orientiert habe und die Zeugin Z. erklärte, dass bei ihr ein kleiner Schaden zu keinem Prämienabzug geführt habe. Nach den Zeugenbekundungen steht deshalb für die Berufungskammer fest, dass das vom Kläger geschilderte Prämiensystem nicht in der von ihm behaupteten Form besteht, sondern dass Zahlungen geleistet wurden, wenn der Spritverbrauch gering gehalten wurde, die Pflege des Lkws ordnungsgemäß durchgeführt wurde und keine wesentlichen Überschreitungen der von der Beklagten vorgegebenen Kilometerdistance zu erkennen sind.

Dies wiederum bedeutet, dass dem Kläger eine Gesamtprämienforderung für 2003 in Höhe von 1.200, € zusteht, von der die ihm bereits gezahlten Spesen in Höhe von 576, € abzusetzen sind, so dass noch ein Restbetrag von 624, € brutto nebst der geforderten Verzinsung offen steht.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Behauptung einer Grundprämie in Höhe von 600, € zugrunde zu legen ist, weil dies nach Zeugenbekundungen zumindest bis zum Jahre 2005 so gehandhabt worden ist. Wenn die Beklagte von diesem Ausgangsbetrag Abzüge machen will, weil sie, wie sie vorträgt, die Berechtigung zum vollen Bezug daran geknüpft hat, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß gewartet ist, so hätte sie, da sie von einem Anspruch der Höhe nach von 600, € pro Jahr pro Fahrer ausgeht, im Einzelnen darlegen müssen, wann der Lkw des Klägers nicht so gewartet gewesen ist, wie sie es berechtigterweise erwartet darf. Denn angesichts der von der Zeugin Z. vorgelegten Punktekonto für das Jahr 2004 ergibt sich, dass die Beklagte diese Grundprämie nicht bereits dann entfallen lässt, wenn der Lkw nicht ordnungsgemäß gepflegt ist, sondern diesbezügliche berechtigte Vorfälle zum Anlass nimmt, für einen Monat die Prämie entsprechend anteilig um 50, € zu kürzen. Da die Beklagte hier also ein Anfangsguthaben zuschreibt, ist es nicht Sache des Klägers, darzulegen und zu beweisen, dass er diese Forderung auch letztendlich in voller Höhe behalten bzw. beanspruchen kann, sondern Sache des Auslobenden, der Beklagten also, darzulegen, warum sie von diesem zugewiesenen Betrag Abzüge machen will.

Dem Kläger steht darüber hinaus auch ein Anspruch von 12 x 50, €, also 600, €, deshalb zu, weil die Kammer davon ausgeht, dass der Kläger die vorgegebenen Fahrtrouten jeweils nur bis 5 Prozent überschritten hat und deshalb 50, € pro Monat zu Buche schlagen.

Zwar haben die einvernommenen Zeugen das aufgesplitterte System der Beklagten, wonach bei einer Überschreitung der vorkalkulierten Fahrkilometer bis 5 Prozent ein Betrag von 50, € pro Monat anfällt, nicht in der vorgetragenen Form bestätigt, jedoch ausgesagt, dass es für kurze Strecken aussuchen Extrageld gegeben hat. Die Beklagte hat es auch für möglich gehalten, dass dem Kläger aus diesem Gesichtspunkt heraus noch Zahlungen zustehen, jedoch eine Schlussabrechnung daran festgemacht, dass der Kläger die gefahrenen Kilometer mitteilt. Die Berufungskammer ist hingegen der Auffassung, dass es Sache der Beklagten ist, festzustellen, ob der Kläger die vorgegebenen Fahrstreckenkilometer eingehalten bzw. in welchem Umfang überschritten hat. Die Beklagte gibt die Kilometer vor, die sie in ihrer Kalkulation errechnet hat und erhält auch die Tachographenscheiben der Fahrer zurück, die den Kilometeranfangs- und Endbestand enthalten. Keine der Zeugen hat bekundet, dass es Sache der Fahrer ist, die für den jeweiligen Auftrag gefahrenen Kilometer festzuhalten und der Beklagten mitzuteilen, ohne dass dadurch eine Abrechnung unterblieben ist, was die von der Zeugin Z. vorgelegte Punktekontokarte ergibt. Wenn die Beklagte dies zur Vorbedingung hätte machen wollen, hätte sie dies dem Kläger deutlich mitteilen müssen, zumal das Nachweisgesetz auch für derartige Regelungen gilt, wobei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 6 derartige Prämien und Sonderzahlungen schriftlich aufzunehmen sind. Dies ist aber unstreitig nicht erfolgt, so dass es hier für den Kläger eine Beweiserleichterung gibt und deshalb die Beklagte sich nicht darauf berufen kann, der Kläger habe ihr nicht mitgeteilt, wie sich die tatsächlich gefahrenen Kilometerdistance mit der von ihr vorgegebenen kalkulierten verhält.

Damit steht für die Berufungskammer fest, dass dem Kläger insgesamt die Grundprämie von 600, € für den Zustand des Lkws zusteht und darüber hinaus noch 600, € als Jahresbetrag für die Einhaltung der vorgegebenen Fahrtstrecke, weswegen von 1.200, € auszugehen ist. Von diesem Betrag ist der Betrag in Höhe von 576, € abzusetzen, so dass die zugesprochene Summe von 624,- € brutto dem Kläger zusteht, ebenso wie die der gesetzlichen Vorgabe entsprechende Forderung nach entsprechender Verzinsung.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die weitergehende Klage des Klägers sind deshalb zurückzuweisen, was dazu führt, die Verfahrenskosten bezüglich des verbliebenen Streitgegenstandes der Beklagten zu 2/3 und dem Kläger zu 1/3 aufzuerlegen, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97, 91, 92 ZPO.

Die Kammer hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht deshalb nicht zugelassen, weil erkennbar die gesetzlichen Vorgaben des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.

Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision durch selbständige Beschwerde nach § 72 a ArbGG angefochten werden kann.

Ende der Entscheidung

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