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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.11.2006
Aktenzeichen: 4 Ta 173/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 173/06

Entscheidung vom 06.11.2006

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammer Neuwied - vom 29.08.2006 aufgehoben.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 18.02.2004 bewilligt und ihr Herr Rechtsanwalt B. beigeordnet. Im Verfahren über die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde die Klägerin im Frühjahr 2005 angehört. Nach mehrfachen Anfragen erklärte sie schriftlich unter dem 23.04.2005, sie sei arbeitslos und hätte sogar nicht genügend Mittel, um Briefmarken zu besorgen. Dem Schreiben legte sie einen Änderungsbescheid der Arbeitsverwaltung vom 25.02.2005 über den Bezug von Arbeitslosengeld von monatlich 444,00 € vor.

Das Gericht vermerkte, dass eine wesentliche Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gegeben sei.

Mit Anfrage vom 11.05.2005 wurde eine erneute Überprüfung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin eingeleitet. Nach letztlich dreimaliger erfolgloser Mahnung hat das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 08.08.2006 der Klägerin eine letzte Frist bis zum 23.08.2006 zur Abgabe der geforderten Erklärung gesetzt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29.08.2006 wurde der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 17.03.2004 aufgehoben. Der Beschluss wurde am 02.09.2006 zugestellt.

Am 07.09.2006 ging ein mit Erinnerung überschriebenes Schreiben der Klägerin bei Gericht ein. Sie hat hierin dargelegt, dass sie vor einiger Zeit die Unterlagen zugesandt habe, woraus eindeutig hervorgehe, dass sie bis Februar 2007 Arbeitslosengeld beziehe. Sie erklärt weiter, sie lebe vom Arbeitslosengeld, habe ein Kind zu versorgen und müsse deswegen jeden Cent zweimal umdrehen.

Das Arbeitsgericht hat die Klägerin nochmals aufgefordert, das übersandte Formular vollständig ausgefüllt mit Belegen, z. B. Kopie des Arbeitslosengeldbescheides binnen zwei Wochen einzureichen. Nachdem die Klägerin wiederum keine Erklärung abgegeben hat, hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Klägerin, welche form- und fristgerecht eingelegt worden ist, hat in der Sache Erfolg. Im Verfahren der Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung kann die Partei eine nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO geforderte Erklärung auch dann nachholen, wenn sie die Frist für die Erklärung bislang schuldhaft versäumt hat (vgl. BAG Beschluss vom 18.11.2003, 5 AZB 46/03).

Im Verfahren nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Diese Erklärung hat die Klägerin in ihrer Beschwerde abgegeben.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war hierzu eine erneute Vorlage des Arbeitslosengeldbescheides nicht erforderlich, welchen die Klägerin bereits unter dem 28.04.2005 vorgelegt hat. Die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde gleichzeitig erklärt, dass sich an ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts Wesentliches geändert hat, sie nach wie vor ein Kind unterhalten muss und auf Bezug von Arbeitslosengeld angewiesen ist.

Damit hat die Klägerin die im Aufhebungsverfahren geforderte Erklärung abgegeben. Es kann festgestellt werden, dass eine wesentliche Veränderung der persönlichen Verhältnisse nicht eingetreten ist.

Da somit eine wesentliche Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nicht eingetreten ist, sie ihrer Mitwirkungspflicht spätestens durch die Erklärung in der Beschwerdeschrift nachgekommen ist, konnte die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Sie war aufzuheben.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar. Sie ergeht, da die Beschwerde erfolgreich war, kostenfrei.

Ende der Entscheidung

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