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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.09.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 193/04
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG, II. WobauG
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 2 | |
ZPO § 115 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 120 Abs. 4 | |
BSHG § 88 | |
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 | |
II. WobauG § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
II. WobauG § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 | |
II. WobauG § 39 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 4 Ta 193/04
Verkündet am: 15.09.2004
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 05.07.2002 - Az.: 4 Ca 1317/02 - aufgehoben.
Gründe:
I.
Der Klägerin wurde im Ausgangsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Im Verfahren über die nachträgliche Zahlungsbestimmung nach § 120 Abs. 4 ZPO wurde die Klägerin mehrfach vergeblich vom Arbeitsgericht aufgefordert, Erklärungen und Nachweise zur Frage abzugeben, ob das von ihr selbst bewohnte Hausgrundstück als so genanntes Wohnvermögen i. S. der §§ 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG anzusehen ist. Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 19.03.2004 erklärt, sie sei Eigentümerin des Hauses und bewohne dieses selbst. Für das Anwesen fielen laufende Kosten an wie Grundsteuer oder Verbrauchskosten, auch sei die Heizung defekt. Ihr Hausgrundstück sei mit einer Grundbucheintragung von 32.000,00 € belastet. Es sei nicht Sinn der Prozesskostenhilfe, dieses Hausgrundstück zu verkaufen oder zu verwerten.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - die Zahlungsbestimmung dahin abgeändert, dass die Klägerin einen einmaligen Betrag von 781,17 € zu zahlen habe mit der Begründung, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich zwischenzeitlich wesentlich gebessert. Die Klägerin sei in der Lage, die vorbezeichneten Kosten zurückzuzahlen. Gegen den am 06.07.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am 05.08.2004 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde. Hierin wiederholt die Klägerin ihre bisherigen Darstellungen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin erklärt, die Nutzfläche des Hauses liege bei ca. 75 m2 , die Klägerin bewohne dieses Anwesen mit dem zur Zeit studierenden volljährigen Sohn. Die Grundschuld werde nicht bedient. Sie hat weitere Nebenkosten belegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin, die form- und fristgerecht eingelegt wurde hat in der Sache Erfolg. Im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin den vom Arbeitsgericht vermissten Nachweis durch eigene Erklärung gebracht, dass sie nicht auf Verwertung ihres Hausgrundstückes verwiesen werden kann.
Eine Partei hat nach § 115 Abs. 2 ZPO ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 88 BSHG gilt entsprechend. Nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das vom Antragsteller allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach seinem Tod bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Angesichts der vorliegenden Erklärungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der in dieser Bestimmung vorausgesetzte Begriff des Wohnvermögens überschritten wurde. Zur Auslegung der Wendung von angemessener Größe kann auf die Vorschriften des II. WobauG abgestellt werden. Hier wird verwiesen auf die Wohnflächengrenzen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 i. V. m. Abs. 2 II. WobauG. Familienheime mit nur einer Wohnung bis zu 130 m2 können danach öffentlich gefördert werden. Die Klägerin, die angegeben hat, eine 75 m2 große Wohnfläche zusammen mit ihrem Sohn zu bewohnen, besitzt daher ein Hausgrundstück, das jedenfalls hinsichtlich der Wohngröße als nicht angemessen im Sinne der Bestimmung des § 88 Abs. 2 Nr.7 BSHG angesehen werden kann.
Auch aus der von der Klägerin belegten Grundsteuer lässt sich der Schluss ziehen, dass die Grundstücksgröße insgesamt nicht exorbitant hoch sein kann.
Somit ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihr zusammen mit ihrem Sohn (Angehöriger i. S. d. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG) bewohnt, nicht verpflichtet ist, das Hausgrundstück zur Bestreitung von Prozesskosten einzusetzen.
Damit konnte mit der gegebenen Begründung der angefochtene Beschluss nicht Bestand haben. Er war auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin aufzuheben.
Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Kosten nicht an.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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