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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.12.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 279/05
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 11 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 279/05

Entscheidung vom 02.12.2005

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.09.2005 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird für das Verfahren auf 5.079,00 €, für den Vergleich auf 8.762,00 € festgesetzt.

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren klagte die Klägerin mit Klageschrift vom 16.02.2005 auf Feststellung, dass zwischen den Parteien seit 01.02.2005 ein Arbeitsverhältnis besteht, welches nicht durch mündliche Kündigung der Beklagten vom 01.02.2005 beendet wurde. Im Laufe des Verfahrens klagte sie weiter ein Lohnzahlungsansprüche, ausgehend von einem Bruttogehalt von 1.693,00 € für Februar und März sowie, nachdem sie ab April eine neue Stelle angetreten hatte auf Zahlung des Differenzbetrages für den Monat April in Höhe von 852,00 €. Im Kammertermin vom 20.07.2005 erklärt der Beklagte eine schriftliche Kündigung zum 31.08.2005. Die Parteien einigten sich, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund dieser Kündigung mit dem 31.08.2005 enden würde und vereinbarten eine Freistellung sowie eine Abrechnung der Monate Februar und März 2005 auf Basis von 1.693,00 € brutto unter Berücksichtigung übergeleiteter Ansprüche. Weiter wurde eine Abfindungszahlung vereinbart.

Das Arbeitsgericht hörte die Parteien zu einer Wertfestsetzung an, zunächst für das Verfahren mit 5 Monatsgehältern und für den Vergleich mit 6 Monatsgehältern. Nach Anhörung der Bezirksrevisiorin infolge der mittlerweile erfolgten Beiordnung der Beschwerdeführerin als Prozessbevollmächtigten für den Beklagten gem. § 11 a ArbGG setzte das Arbeitsgericht den Wert der anwaltlichen Tätigkeit für die Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf 5.079,00 €, dies entspricht 3 Bruttomonatsgehältern, fest. Eine gesonderte Wertfestsetzung für den Vergleich erfolgte entgegen der ursprünglichen Ankündigung nicht.

Gegen die am 05.10.2005 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 10.10.2005 eingelegte sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit der diese geltend macht, die Klägerin habe zwei Kündigungen angegriffen, diese seien werterhöhend.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin hat zum Teil Erfolg. Erfolglos muss die Beschwerde bleiben, als für das Verfahren lediglich ein Gegenstandswert von 3 Bruttomonatsgehältern anzusetzen ist.

Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente, eine Verdoppelung durch den Angriff gegen mehrere Kündigungen müsse erfolgen, entspricht zum einen nicht der schon von der Bezirksrevisorin angegebenen ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, zum anderen ist dieser Einwand schon deswegen nicht erheblich, weil die Klägerin nicht mehrere Kündigungen mit ihrem Klageantrag angegriffen hat. Bis zur Übergabe der schriftlichen Kündigung im Kammertermin war eine weitere Kündigung seitens des Beklagten überhaupt nicht erklärt worden. Eine Kündigungsschutzklage gegen eine etwaige Kündigung war somit nicht rechtshängig.

Somit musste die insoweit erfolgte Beschwerde erfolglos bleiben.

Die Beschwerde war allerdings erfolgreich, soweit das Arbeitsgericht den Wert des Vergleiches nicht entsprechend dem tatsächlichen Umfang des Gegenstands des Vergleiches festgesetzt hat.

Hierfür ist es unerheblich, ob für den Vergleich Prozesskostenhilfe oder eine Beiordnung bewilligt wurde oder nicht, dies hat allenfalls Auswirkungen hinsichtlich der Frage, ob insoweit eine Vergütung aus der Staatskasse erfolgen wird.

Der Gegenstandswert des Vergleiches richtet sich nach den Ansprüchen, die mitverglichen worden sind. Hierbei ist festzuhalten, dass die Lohnfortzahlungsansprüche, soweit sie sich auf einen Zeitraum von 3 Monaten nach der streitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehen, von dem bereits erfolgten Gegenstandswert hinsichtlich des Feststellungsantrags (3 Monatsgehälter) erfasst sind, weil sie wirtschaftlich identisch sind. Damit sind die rechtshängigen Zahlungsansprüche nicht streitwertbestimmend.

Im Vergleich mitverglichen wurden aber die von der Klägerin weiter geltend gemachten Differenzlohnansprüche für die Monate Mai bis einschließlich August, weiter war eine Freistellung vereinbart, die von der Kammer mit einem 1/2 Monatseinkommen bewertet wird. Insgesamt ergibt sich für den Vergleich eine Forderung von 8.762,00 €. Insofern war die Beschwerde erfolgreich.

Die Kammer hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Gerichtsgebühr für die Zurückweisung der Beschwerde zu erlassen, weil die Beschwerde maßgeblich dadurch beeinflusst wurde, dass das Arbeitsgericht entgegen seinem ursprünglichen Vorschlag keine gesonderte Wertfestsetzung für den Vergleich vorgenommen hat.

Im Wertfestsetzungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nicht gegeben. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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