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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.06.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 67/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 888
ZPO § 891
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 67/05

Entscheidung vom 21.06.2005

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 03.03.2005 abgeändert:

Der Antrag des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.600,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Durch vorläufig vollstreckbares Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.11.2004 - 3 Ca 1253/04 - wurde die Beklagte verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Vertriebsbeauftragter bei der Geschäftskundenniederlassung Mitte in T bis zum 30.06.2006 weiterzubeschäftigen. Das Urteil wurde der Beklagten zugestellt, eine vollstreckbare Ausfertigung wurde erteilt. Durch den angefochtenen Beschluss wurde gegen die Beklagte ein Zwangsgeld von 20.000 €, ersatzweise gegen den Vorstandsvorsitzenden Zwangshaft bis zur Dauer von 6 Monaten festgesetzt um sie zu zwingen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Gegen den am 10.03.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22.03.2005 eingelegte Beschwerde der Beklagten. Seit dem 09.03.2005 ist der Kläger organisatorisch wieder dem Standort T zugeordnet und nicht mehr der Organisationseinheit V., hinsichtlich deren Zuweisung zwischen den Parteien das im Berufungsverfahren noch anhängige Hauptsacheverfahren schwebt.

Die Beklagte hatte die Beschwerde mit der Begründung erhoben, ihr sei die Beschäftigung des Klägers nicht mehr möglich.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Weiterbeschäftigung des Klägers als Vertriebsbeauftragter M 2 in der GK-Niederlassung Mitte in T. werde nicht erfüllt, ihm werde keine Angestelltenvergütung sondern eine Beamtenbesoldung gewährt, darüber hinaus gehöre es zwingend zum Aufgabengebiet eines Vertriebsbeauftragten, dass diesem ein Kundenstamm zur Betreuung überlassen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat sie auch Erfolg. Die Vollstreckung aus einem Titel zur Beschäftigung erfolgt nach § 888 ZPO. Es handelt sich um die Verpflichtung der Schuldnerin zu einer Handlung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und deren Durchsetzung ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängig ist.

Ohne dass es auf die noch streitige Frage ankommt, ob die Unmöglichkeit der Leistungserbringung einen beachtlichen Einwand durch die Beklagte darstellt, Zweifel sind insbesondere schon deswegen daran begründet, weil die Beklagte den Kläger tatsächlich weiterbeschäftigt und somit nicht erkennbar ist, dass keine Arbeiten mehr durchgeführt werden, die der Kläger erledigen könnte, muss die Beschwerdekammer davon ausgehen, dass die Beklagte noch vor formeller Rechtskraft des Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses ihre streitige Verpflichtung erfüllt hat. Der Einwand der Erfüllung ist auch im Verfahren nach § 891 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., Rdnr. 11 m.w.N.).

Der Auffassung des Klägers, er werde nicht entsprechend der titulierten Verpflichtung beschäftigt, kann sich die Beschwerdekammer nicht anschließen. Zum einen ergibt sich aus dem Urteil, welches Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist, nicht, dass der Kläger als Vertriebsbeauftragter mit einem Kundenstamm zu beschäftigen ist, hierzu enthält das Urteil weder im Tenor noch in der möglicherweise zur Auslegung heranzuziehenden Begründung irgendwelche Einlassungen.

Die Frage der Vergütung des Klägers ist ebenfalls nicht Gegenstand der ausgeurteilten Verpflichtung. Somit kam es auf den Umstand, ob der Kläger mittlerweile wie ein Angestellter oder Beamter vergütet wird, entscheidungserheblich nicht an. Die Verpflichtung der Beklagten erstreckt sich ausweislich der titulierten Verpflichtung lediglich dahin, den Kläger als Vertriebskundenbeauftragten in der Geschäftsniederlassung in T. weiterzubeschäftigen. Dass sie dieses tut, ist im Beschwerdeverfahren zwischen den Parteien unstreitig. Somit kann dieser Einwand auch im Vollstreckungsverfahren nach § 891 ZPO Berücksichtigung finden, die Beklagte war nicht auf dem Weg einer Vollstreckungsabwehrklage zu verweisen.

Da der Kläger trotz des Hinweises des Gerichts einen ursprünglichen Zwangsvollstreckungsantrag nicht umgestellt hat, war auf die Beschwerde der Beklagten hin der angefochtene Beschluss abzuändern und der Antrag auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Erfüllung der streitigen Verpflichtung zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahme dient nämlich nur dazu, den Schuldner zu der geschuldeten und bislang nicht vorgenommenen Handlung zu veranlassen. Hat der Schuldner im maßgebenden Zeitpunkt, das ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Zwangsmittelantrag auch im Beschwerdeverfahren, die geschuldete Handlung bereits vorgenommen, kann dem zur Erzwingung künftiger Leistungen dienende Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln nicht mehr erfolgreich sein.

Auf die Beschwerde der Beklagten war daher der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier abzuändern und der Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln kostenpflichtig zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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