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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.03.2004
Aktenzeichen: 4 TaBV 2003/03
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 529 | |
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
ArbGG § 72 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 4 TaBV 2003/03
Verkündet am: 18.03.2004
Tenor:
Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 30.09.2003 - 3 BV 6/03 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Verpflichtung der Arbeitgeberin, Kosten des Betriebsrates im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu übernehmen.
Laut Protokoll fasste der Betriebsrat in der außerordentlichen Betriebsratssitzung vom 31.05.2002 einen Beschluss, der auszugsweise wie folgt lautet:
"4. Beschluss zum Verbot des Wechsels der Arbeitsfelder.
Der Betriebsrat beschließt einstimmig, dass dem Arbeitgeber auferlegt werden soll, die Wechsel der Mitarbeiter zwischen den Tätigkeitsfeldern zu untersagen. Dazu soll ein Beschlussverfahren eingeleitet werden. Dazu wird der Rechtsanwalt Dr. Dr. Sch aus der Kanzlei Rechtsanwälte K, K-straße, T beauftragt."
Darauf hin stellte vertreten durch den im Beschluss bezeichneten Verfahrensbevollmächtigten der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Trier den Antrag auf Einleitung eines Beschlussverfahrens, in dem er sich gegen den Spruch einer Einigungsstelle wandte und u. a. auch beantragte, es der Arbeitgeberin zu untersagen, in ihrer T zu dulden, das Servicekräfte innerhalb einer Schicht zwischen verschiedenen Tätigkeitsfeldern wechselten. In diesem Verfahren (3 BV 23/02) fand am 13.06.2002 eine Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Trier statt. Eine gütliche Lösung erfolgte nicht. Der Rechtsstreit wurde an die Kammer verwiesen. Mit Schriftsatz vom 25.06.2002 leitete der Betriebsrat ein einstweiliges Verfügungsverfahren ein mit dem er ebenfalls der Arbeitgeberin untersagen lassen wollte, den Wechsel der Servicekräfte innerhalb einer Schicht zu dulden.
Das einstweilige Verfügungsverfahren ist erledigt. Das Verfahren in der Hauptsache wegen des Wechsels der Mitarbeiter innerhalb einer Schicht zur Zeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz beim Bundesarbeitsgericht anhängig.
Der Gegenstandswert im einstweiligen Verfügungsverfahren wurde auf 8.000,00 € festgesetzt. Die Arbeitgeberin lehnt die Erstattung der dem Betriebsrat entstandenen Rechtsanwaltskosten für das einstweilige Verfügungsverfahren mit der Begründung ab, das einstweilige Verfügungsverfahren sei im Ergebnis nicht erfolgreich gewesen. Sie lehnt weiter mit der Begründung ab, es läge kein ordnungsgemäßer Beschluss zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor.
Der Betriebsrat hat vorgetragen, am 31.05.2002 habe eine außerordentliche Betriebsratssitzung stattgefunden. Gegenstand dieser Sitzung sei sowohl die Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens als auch eines Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den Wechsel der Mitarbeiter zwischen den Tätigkeitsfeldern gewesen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1. hinsichtlich der in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 BV Ga 8/02 Arbeitsgericht Trier entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gemäß der Gebührennote der Rechtsanwälte K vom 21.02.2003 in Höhe von 979,04 € freizustellen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht Trier hat Beweis erhoben über die Behauptung des Betriebsrates in der Betriebsratssitzung vom 31.05.2002 sei beschlossen worden, Herrn Rechtsanwalt Dr. Dr. Sch zu beauftragen, ein einstweiliges Verfügungsverfahren einzuleiten. Dazu hat es die damaligen Betriebsratsmitglieder M. Sch, G. H und C. B vernommen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 05.08.2003 und 30.09.2003 verwiesen.
Das Arbeitsgericht Trier hat den Antrag zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, es sei zum Ergebnis gekommen, dass der Betriebsrat für das hier interessierende einstweilige Verfügungsverfahren keinen gesonderten Beschluss gefasst habe. Zwar sprechen die Aussagen der Zeugen Sch und des Zeugen B dafür, dass der Betriebsrat beschlossen habe, ein einstweiliges Verfügungsverfahren durchzuführen, die Zeugin H habe sich an den Ablauf der Betriebsratssitzung nicht mehr erinnern können. Das Gericht habe an sich keinen Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit und daran, dass sie subjektiv die Wahrheit gesagt hätten, soweit sie sich an die Vorgänge erinnern konnten, die Kammer gehe jedoch davon aus, dass die Zeugen bei ihrer Beschlussfassung die beiden Verfahren nicht ausreichend getrennt hätten. Hierfür spreche der eindeutige Wortlaut des laut Protokoll gefassten Beschlusses und auch der tatsächliche Ablauf.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschlussbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
Gegen den dem Betriebsrat am 19.11.2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am 01.12.2003 eingelegte Beschwerde. Der Betriebsrat hat seine Beschwerde mit am 13.01.2004 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er vertritt die Auffassung, aufgrund der Beweisaufnahme hätte das Gericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Betriebsrat sehr wohl zwei Beschlüsse, also auch einen Beschluss hinsichtlich der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens gefasst habe. Dies habe insbesondere der Zeuge B eindeutig bekundet. Die Tatsache, dass die einstweilige Verfügung zeitlich etwas nach Einreichung des Hauptsacheverfahrens eingereicht wurde, habe den einfachen Grund darin, dass der Verfahrensbevollmächtigte noch auf die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn B wartete und dass sich die Zusendung dieser verzögerte, da dieser sich auf einer Schulung in H befunden habe.
Der Betriebsrat beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Trier vom 30.09.2003 mit dem Aktenzeichen 3 BV 6/03 wird die Beteiligte zu 2. verpflichtet, den Beteiligten zu 1. hinsichtlich der in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 BV Ga 8/02 Arbeitsgericht Trier entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gemäß der Gebührennote der Rechtsanwälte K vom 21. Februar 2003 in Höhe von 979,04 € freizustellen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 18.03.2004.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht vom Antragsteller eingelegt worden (vgl. §§ 87, 89 ArbGG i. V. m. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier den Antrag des Betriebsrates abgewiesen. Im Beschwerdeverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher gem. § 69 Abs. 2 ArbGG voll inhaltlich Bezug genommen auf den begründenden Teil der angefochtenen Entscheidung.
Lediglich wegen der Angriffe im Beschwerdeverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen:
Der Prüfungsumfang auch im Beschlussverfahren ist in § 529 ZPO definiert. Der Verhandlung und Entscheidung zu Grunde zu legen sind die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, sowie neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
Neue Tatsachen hat der Betriebsrat im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Das Arbeitsgericht Trier hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass auch nach durchgeführter Beweisaufnahme trotz gegenteiliger ausdrücklicher Bekundungen der Zeugen nicht von zwei getrennten Beschlüssen zur Einleitung sowohl eines Beschlussverfahrens als auch eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ausgegangen werden kann. Die hiergegen im Beschwerdeverfahren gebrachten Einwendungen des Betriebsrates vermögen keine Zweifel an der Richtigkeit erkennen lassen. Das Arbeitsgericht Trier hat zwar etwas undeutlich ausgesprochen, dass es an der Glaubwürdigkeit der Zeugen keine Zweifel hat, sie also wohl subjektiv der Auffassung waren, die richtigen Angaben gemacht zu haben. Es hat letztendlich diesen Aussagen jedoch keinen Glauben geschenkt und dies auf den tatsächlichen Geschehensablauf zurückgeführt. Dem tritt die Beschwerdekammer voll umfänglich bei. Der tatsächliche Geschehensablauf spricht eindeutig dafür, dass gerade keine zwei verschiedenen Beschlüsse des Betriebsrates gefasst worden sind, sowohl ein einstweiliges Verfügungsverfahren einzuleiten, als auch ein ordentliches Erkenntnisverfahren. Dies wäre aber, da der Betriebsrat vor jeder den Arbeitgeber kostenmäßig belastenden Maßnahme entscheiden muss, ob die Einleitung eines Verfahrens und die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes erforderlich ist und dabei zumindest auch Kostenschonungsinteressen des Arbeitgebers wahrzunehmen hat, erforderlich gewesen. Der zeitliche Ablauf spricht dagegen, dass hier zwei getrennte Betriebsratsbeschlüsse gefasst worden sind, jedenfalls in der Sitzung vom 31.05.2002, auf die sich der Betriebsrat ausschließlich bezieht. Dass nach diesem Zeitpunkt ein weiterer Betriebsratsbeschluss zur Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens getroffen wurde, lässt sich dem Sachvortrag des Betriebsrates nicht entnehmen. Er hat hierzu keinerlei Tatsachen vorgetragen, die es für die Kammer erforderlich gemacht hätten, in die möglicher Weise von Amts wegen vorzunehmende Tatsachenfeststellung einzutreten. Der Betriebsrat hat sich vielmehr ausschließlich darauf berufen, bereits in der Sitzung am 31.05.2002 seien zwei getrennte Beschlüsse gefasst worden.
Der Beschlussfassung entgegen steht zum einen der eindeutige Wortlaut der Protokollierung der Sitzung.
Der Beschlussfassung weiter entgegen steht der zeitliche Ablauf. Regelmäßig werden einstweilige Verfügungsverfahren, um nicht den Charakter der Eilbedürftigkeit zu verlieren, vor ein Hauptsacheverfahren geschaltet mit der Begründung, das Zuwarten bis zum rechtskräftigen Ausgang im Hauptsacheverfahren beeinträchtige die Rechtsposition des Betriebsrates in nicht mehr hinzunehmender Weise. Die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens zunächst zur Abklärung, ob der Arbeitgeber bereit ist einzulenken, ist eher ungewöhnlich.
Das Verfügungsverfahren ist alsbald einzuleiten und auch zu erledigen. Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass der in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten versierte Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates bei einem erhaltenen Auftrag auf Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens und bei festzustellender fehlender Glaubhaftmachung (die eidesstattliche Versicherung wurde ja später nachgefordert), nicht bereits sofort einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingeleitet und die eidesstattliche Versicherung vom Betriebsrat angefordert hätte, wäre ihm bereits am 31.05.2002 ein entsprechender Auftrag erteilt worden. Der Verfahrensbevollmächtigte bedankte sich vielmehr erst am 19.06.2002 für die Übertragung des Mandats zur Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte im einstweiligen Verfügungsverfahren, also rund 3 Wochen später und forderte dann sofort und unverzüglich die notwendige Glaubhaftmachung an. Dies spricht eindeutig dafür, dass erst zeitnah vor diesem Datum der Betriebsrat, möglicher Weise der Vorsitzende allein den Prozessbevollmächtigten mit der Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens beauftragt hat. Dies deckt sich auch mit dem zeitlichen Ablauf im Hauptsacheverfahren, wo am 13.06.2002 eine Güteverhandlung ohne Ergebnis stattgefunden hat, auf welche in der Antragsschrift vom 25.06.2002 zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens selbst Bezug genommen wurde.
All diese Tatsachen sprechen gegen die Erkenntnis, dass der Betriebsrat bereits am 31.05.2002 einen Beschluss zur Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gefasst haben könnte. Das vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis, dass die Beschlussfassung somit nicht zur Überzeugung des Gerichts festzustellen ist, deckt sich daher mit der Tatsacheneinschätzung der Beschwerdekammer.
Da die Beschwerde somit nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung führen kann, war sie zurückzuweisen.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.
Ende der Entscheidung
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