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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.04.2004
Aktenzeichen: 5 Sa 2048/03
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, BAT, TVG
Vorschriften:
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
ZPO § 256 Abs. 1 | |
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 | |
BGB § 133 | |
BGB § 157 | |
BGB § 613a | |
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 | |
BAT § 26 Abs. 3 | |
TVG § 3 Abs. 1 |
Aktenzeichen: 5 Sa 2048/03
Verkündet am: 06.04.2004
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 14.10.2003 - 6 Ca 1179/03 - wird mit der Maßgabe auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die einschlägigen Bestimmungen der §§ 2 ff. des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 (vom 31.01.2003) zum BAT für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) Anwendung finden.
2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 2.400,00 festgesetzt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist seit dem 21.12.1989 in dem (damaligen) Kreiskrankenhaus A-Stadt beschäftigt gewesen. In dem Arbeitsvertrag der Klägerin mit dem Landkreis X. vom 22.02.1990 (Bl. 6 d.A.) heißt es u.a. in § 2:
"Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung."
Nach näherer Maßgabe der notariellen Urkunde vom 31.07.1998 (Bl. 13 ff. d.A.) kaufte die Beklagte von dem Landkreis X. die Kreiskrankenhäuser X. und A-Stadt. Dem Kaufvertrag vorangegangen war das notarielle Verkaufsangebot vom 15.04.1997 nebst Anlage (Bl. 40 ff., 44 ff. d.A.). In § 8 Ziffer 8.4 heißt es dort: "Die Käuferin sichert zu, dass den Mitarbeitern hinsichtlich der Entgelttarife die Wahl gestellt wird, ob die bisherige Vergütungsstruktur (BAT-Kommunal, BMT-GII) beibehalten werden soll oder ob die A. Arbeits- und Sozialordnung oder ein Tarif gemäß dem Verband der Privaten Krankenanstalten eingeführt werden soll. Bei der Wahl der bisherigen Vergütungsstruktur BAT-Kommunal, BMT GII werden Vordienstzeiten angerechnet. Eine eventuelle Änderung der Tarifstrukturen wird nur gemeinsam und nach Zustimmung des dann amtierenden Betriebsrates durchgeführt."
Zur Regelung des § 8 des (damals beabsichtigten) Kaufvertrages äußerten sich der Personalrat und der Marburger-Bund jeweils mit den Schreiben vom 08.07.1998 (Bl. 94 und 95 f. d.A.). Die Beklagte nahm daraufhin in dem - an den Landrat und an die jeweiligen Personalratsvorsitzenden gerichteten - Schreiben vom 27.07.1998 (Bl. 18 f. d.A.) eine "Klarstellung zu § 8 des Kaufvertrages" vor. In dem Schreiben vom 27.07.1998 heißt es u.a.:
"... des Weiteren möchte ich klarstellen, dass die Formulierung in § 8 Punkt 4 des Kaufvertrages "Entgelt-Tarife" in keiner Weise einschränkend gemeint war, dass beispielsweise ausschließlich die Entgelt-Tarife, aber die übrigen Bestimmungen des BAT nicht übernommen werden sollten. Im Gegenteil, es ist ausdrücklich vereinbart, dass aufgrund der Übernahme keinerlei Änderungen an den bestehenden (BAT-) Vereinbarungen eintreten werden.
Ich möchte noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich insoweit bei vorstehenden Erklärungen nicht um eine Änderung unserer bisherigen Position, sondern lediglich um eine Klarstellung handelt. Gleichzeitig hoffe ich, dass die (offensichtlich zu Unrecht) erhobenen Vorwürfe des Marburger Bundes in seiner Stellungnahme vom 08. Juli 1998 damit gegenstandslos sind und die zwischenzeitliche Aufregung nunmehr beigelegt sein dürfte...".
In Ziffer 3. des § 4 der notariellen Urkunde vom 31.07.1998 - Vertragsänderungen/-Ergänzungen - heißt es:
"3. Ergänzend zu § 8 Ziffer 8.4 der Urkunde vom 15.04.1997 wird klargestellt, dass die für den Landkreis am Stichtag geltenden Tarifverträge (BAT-Kommunal, BMT-G II) sowie die diese ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge anzuwenden sind".
Als Übergabestichtag wurde in der notariellen Urkunde vom 31.07.1998 der 01.08.1998 vereinbart.
Die Klägerin, deren Vergütungsgruppe in der Verdienstabrechnung für Dezember 2002 mit "Kr. Va" ("Tarifart: BAT") angegeben wird, wurde von der Beklagten über den 31.07./01.08.1998 hinaus weiterbeschäftigt. In der Zeit nach dem 01.08.1998 haben die Tarifvertragsparteien für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) folgende Vergütungstarifverträge zum BAT geschlossen:
- Nr. 33 vom 05.03.1999, - Nr. 34 vom 30.06.2000 und - Nr. 35 vom 31.01.2003.
Den Vergütungstarifvertrag Nr. 33 hat die Beklagte vorbehaltlos umgesetzt. Hinsichtlich des Tarifabschlusses vom 30.06.2000, - den die Beklagte ebenfalls umgesetzt hat -, behauptet die Beklagte, dass sie die betroffenen Mitarbeiter mit dem Schreiben vom 08.08.2000 darauf hingewiesen habe, dass die Übernahme "ohne Rechtsanspruch und ohne dass hieraus eine künftige Leistungsgewährung entstehen oder gefordert werden" könne (Schreiben der Beklagten vom 08.08.2000, Bl. 89 d.A. - 6 Ca 1122/03 = 5 Sa 2043/03 -).
Für die Zeit nach dem 31.07.1998 hat die Beklagte mit neu eingestellten Arbeitnehmern (auch) solche Arbeitsverträge vereinbart, die eine dynamische Bezugnahme auf den BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge vorsehen.
Mit dem (Anwalts-) Schreiben vom 03.06.2003 (Bl. 23 d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte - unter Bezugnahme auf die "durch die Gewerkschaft ver.di mit den Arbeitgeberverbänden... vereinbarte Lohnerhöhung von 2,5%" - auf, die Bereitschaft zu erklären, dass ab dem 01.01.2003 der Klägerin die Lohnerhöhung gezahlt werde. Mit der Klageschrift vom 08.07.2003, die der Beklagten am 16.07.2003 zugestellt wurde, erhob die Klägerin Klage (zunächst) mit den Anträgen die Beklagte zu verurteilen,
1. der Klägerin ab dem 01.01.2003 die tariflich vereinbarte Lohnerhöhung in Höhe von 2,4% brutto monatlich zu zahlen und
2. der Klägerin für den Monat Dezember 2002 gemäß dem Tarifvertrag eine Einmalzahlung in Höhe von 7,5% brutto zu zahlen.
Im arbeitsgerichtlichen Kammertermin vom 26.08.2003 stellte die Klägerin weder diese Klageanträge, noch die im Schriftsatz vom 21.08.2003 (Bl. 34 d.A.) angekündigten Anträge.
Auf Vorschlag des Arbeitsgerichts änderte die Klägerin ihre Anträge dahingehend, dass sie beantragte festzustellen,
dass die Beklagte weiterhin - auch über den 31.12.2002 hinaus - verpflichtet ist, der Klägerin unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages in seiner jeweils gültigen Fassung die Vergütung zu bezahlen.
Die Beklagte stimmte der Klageänderung zu und beantragte,
die Klage abzuweisen.
Mit diesen Anträgen verhandelten die Parteien auch am 14.10.2003.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 14.10.2003 - 6 Ca 1179/03 - (dort S. 2 ff. = Bl. 111 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte weiterhin - auch über den 31.12.2002 hinaus - verpflichtet ist, der Klägerin vertragsvereinbarungsgemäße Vergütung unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages in seiner jeweils gültigen Fassung zu bezahlen.
Gegen das ihr am 19.11.2003 zugestellte Urteil vom 14.10.2003 - 6 Ca 1179/03 - hat die Beklagte am 28.11.2003 - mit Schriftsatz vom 27.11.2003 - Berufung eingelegt und diese am 19.02.2004 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 16.01.2004, Bl. 177 d.A.) - begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19.02.2004 (Bl. 179 ff. d.A.) verwiesen (s. dazu auch das auf den Seiten 23 f. des Schriftsatzes vom 19.02.2004 befindliche Inhaltsverzeichnis = Bl. 201 f. d.A.).
Die Beklagte hält sich nicht für verpflichtet, der Klägerin die Vergütungserhöhungen (Einmalzahlung und laufende monatliche Erhöhungen) aus dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 (folgend: VergüTV Nr. 35) vom 31.01.2003 weiterzugeben. Eine diesbezügliche Verpflichtung ergebe sich insbesondere nicht - aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Insoweit führt die Beklagte vor allem (auch) zu dem von ihr angenommenen Inhalt und zur Reichweite der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages vom 22.02.1990 aus. Sie bezieht sich auf die Rechtsprechung des BAG zur Auslegung sogenannter Gleichstellungsabreden. Die Klägerin könne auch keine Gleichbehandlung mit den nach dem 01.08.1998 neu eingestellten Arbeitnehmer verlangen. Die Beklagte macht geltend, dass insoweit jedenfalls ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung - sollte eine solche überhaupt vorliegen - gegeben sei. Nach der Rechtsprechung des BAG sei bei einem Betriebsübergang vom tarifgebundenen Betriebsübergeber auf einen - wie hier - nicht-tarifgebundenen Betriebsübernehmer davon auszugehen, dass die Verweisung auf den Tarifvertrag nicht mehr dynamisch, sondern nur noch statisch mit dem Inhalt des Tarifvertrages im Zeitpunkt des Betriebsüberganges fortgelte.
Von dieser Auslegung sei auch vorliegend auszugehen, da ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des BAG nicht vorliege. Seine gegenteilige Auffassung begründe das Arbeitsgericht nicht mit Umständen, die bereits beim Abschluss des Arbeitsvertrages vorgelegen hätten. Die Umstände, auf die sich das Arbeitsgericht beziehe, würden zeitlich Jahre nach Abschluss des Arbeitsvertrages liegen.
- Auch aus dem Klinikkaufvertrag ergibt sich - so argumentiert die Beklagte weiter - die streitgegenständliche Verpflichtung der Beklagten nicht. Dort sei die Übernahme des Personals nach § 613a BGB geregelt. § 613a BGB sichere den Vergütungsanspruch der Klägerin aber nur statisch in der Höhe bzw. mit dem Inhalt, den er zur Zeit des Betriebsübergangs, d.h. am 01.08.1998, gehabt habe. Weitergehende Verpflichtungen der Beklagten seien durch die Urkunden vom 15.04.1997 und vom 31.07.1998 nicht begründet worden. Selbst wenn man § 4 Ziffer 3 der Urkunde vom 31.07.1998 anders auslegen wollte, entspreche das vom Arbeitsgericht vertretene Auslegungsergebnis nach dem Grundsatz "Falsa demonstratio non nocet" nicht dem Willen der Kaufvertragsparteien. Die streitgegenständliche Verpflichtung der Beklagten lasse sich auch nicht aus ihrem Schreiben vom 27.07.1998 ableiten. Dieses Schreiben enthalte keine rechtsverbindlichen Erklärungen. Als Anspruchsgrundlage für einen Anspruch der Klägerin sei dieses Schreiben nicht geeignet. Soweit man das Schreiben vom 27.07.1998 zur Auslegung des Klinikkaufvertrages heranziehe, enthalte das Schreiben die Klarstellung, dass mit der Formulierung in § 8 Ziffer 4 des Kaufvertrages nicht nur die "Entgelt-Tarife", sondern auch die übrigen Bestimmungen des BAT gemeint seien. Im Übrigen sei dem Schreiben nur zu entnehmen, dass eine Personalübernahme nach § 613a BGB erfolge. Daraus und aus den weiteren Formulierungen ergebe sich, dass die Beklagte nichts anderes gewollt habe, als die BAT-Struktur entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung in § 613a BGB fortzuführen. Das sei eine statische Fortführung.
- Die Klägerin - so führt die Beklagte weiter aus - könne aber auch deswegen keinen Anspruch aus den vorgenannten Urkunden geltend machen, weil sie an dem Kaufvertrag und an den hierüber geführten Verhandlungen nicht beteiligt gewesen sei. Bei Annahme einer dynamischen Verweisung auf den BAT müsse der Arbeitnehmer aber auch belastende Regelungen hinnehmen - wie hier etwa den Wegfall des AZV-Tages.
Ein Klinikkaufvertrag könne aber keine Regelungen enthalten, die zu Lasten des nicht am Vertrag beteiligten Arbeitnehmers wirkten.
- Sodann führt die Beklagte noch zu den - nach ihrer Ansicht - gegebenen weiteren Fehlern in der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts aus. In diesem Zusammenhang behandelt die Beklagte u.a. auch die Anspruchsgrundlage "Betriebliche Übung". Nach Ansicht der Beklagten reicht die von ihr in der Zeit nach dem 31.07.1998 praktizierte Umsetzung der Vergütungstarifverträge aus 1999 und aus 2000 nicht aus, um einen Anspruch aus betrieblicher Übung entstehen zu lassen. Die Beklagte verweist auf ihr Vorbehaltsschreiben vom 08.08.2000 sowie auf ihre Beweisangebote Walter Schiller und Arne Hinrichs.
Sodann legt die Beklagte dar, weshalb sie den Tarifabschluss 2003 - um den es vorliegend geht - nicht übernommen habe bzw. habe übernehmen können. Schließlich ergänzt die Beklagte noch ihr Vorbringen zu der Vertragsgestaltung bei Neueinstellungen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des ArbG Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 14.10.2003 - 6 Ca 1179/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 25.03.2004 (Bl. 272 ff. d.A.), auf deren Inhalt zwecks Darstellung aller Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Klägerin stellt dort u.a. in das Wissen des Zeugen W. V. die Behauptung, dass es "zum damaligen Zeitpunkt ganz eindeutige Voraussetzung für den Abschluss des Kaufvertrages" gewesen sei, "dass die Vergütungsstruktur dynamisch nach Übernahme weitergilt". Die Kreisverwaltung habe im Rahmen der Verkaufsverhandlungen ganz eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die künftige Betreiberin der Krankenhäuser zusichere, dass die Mitarbeiter nach Übernahme keine finanziellen Nachteile erleiden und dass vor allen Dingen in Zukunft sichergestellt sei, dass die Gehaltserhöhungen, die vereinbart würden, an den jeweiligen Mitarbeiter unabhängig davon gezahlt werde, ob dieser gewerkschaftlich organisiert sei oder nicht. Der damalige Geschäftsführer der Beklagten habe im Juli 1998 in einer abschließenden Sitzung des Krankenhausausschusses ausdrücklich erklärt, dass die am Übernahmestichtag geltenden Tarifverträge dynamisch weitergelten sollten. Die Klägerin hält es für erstaunlich, wenn die Beklagte wissen wolle, welche Bedeutung und Auslegung der Landkreis X. dem § 2 des jeweiligen Arbeitsvertrages beigemessen habe. Die Klägerin nimmt unter Bezugnahme auf die Liste "Einstellungen in die A. U. Kliniken seit Übernahme 01.08.1998 bis 01.05.1999 " (Bl. 289 d.A.) Stellung zu der Vertragsgestaltungspraxis der Beklagten ab dem 01.08.1998. Die Klägerin behauptet, dass die nach dem (bzw. ab dem 01.08.1998) eingestellten Mitarbeiter keine höhere Qualifikation als sie hätten oder die anderen Mitarbeiter, denen die Beklagte ebenfalls die Lohnerhöhung nicht gewähren wolle. Die Klägerin bestreitet ein Vorbehaltsschreiben der Beklagten vom 08.08.2000 - wie von der Beklagten erwähnt - erhalten zu haben. Die Klägerin bestreitet weiter, dass die Umsetzung des Tarifabschlusses 2003 zu betriebsbedingten Kündigungen führen würde bzw. müsste. Es sei falsch und werde bestritten - so führt die Klägerin weiter aus -, dass die Beklagte vor dem 01.04.1999 Verträge abgeschlossen haben wolle, die nicht dynamisch auf den BAT verweisen würden, sondern dass insoweit der BAT statisch gelte. Ebenso sei es falsch und werde bestritten, wenn die Beklagte behaupte, dass eine Differenzierung zwischen Alt-Mitarbeitern und Neueingestellten darin zu sehen sei, dass die Qualifikation der neu eingestellten Mitarbeiter höher wäre.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt - auch auf die Sitzungsniederschrift vom 06.04.2004 (Bl. 292 ff d.A.) - verwiesen.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.
B.
Die Klage ist begründet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die §§ 2 ff. des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände Anwendung.
I.
Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie bezieht sich auf ein (Teil-) Rechtsverhältnis der dort bezeichneten Art. Das nach dieser Bestimmung weiter erforderliche rechtliche Interesse ist ebenfalls zu bejahen.
1. a) Das Klagebegehren bedarf der Auslegung. Es ist dieser Auslegung auch zugänglich. Das Klageziel der Klägerin besteht darin, dass gerichtlich festgestellt wird, dass auf ihr Arbeitsverhältnis der Vergütungstarifvertrag Nr. 35 anwendbar ist. Deswegen - so meint die Klägerin - sei die Beklagte verpflichtet, ihr die im Vergütungstarifvertrag Nr. 35 bezeichneten Leistungen zu erbringen. Dass die Klägerin dieses Klageziel verfolgt, ist der Gesamtheit ihres Vorbringens in beiden Tatsacheninstanzen zu entnehmen. Es ist anerkanntes Recht, dass die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages auf ein Arbeitsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, obwohl es sich dabei nicht um das Rechtsverhältnis der Parteien insgesamt, sondern nur um einen Teil dieses Rechtsverhältnisses handelt.
b) Der Grundsatz der Subsidiarität steht hier der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Die Leistungsklage hat unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit gegenüber der Feststellungsklage dann keinen Vorrang, wenn - wie vorliegend - auch die Feststellungsklage zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Das ist anerkanntes Recht. Die Feststellungsklage führt hier zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung des zwischen den Parteien - allein hinsichtlich des Anspruchsgrundes - aufgetretenen Streitpunktes. Es geht um die grundsätzliche Klärung, ob der VergüTV Nr. 35 auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist oder nicht. Die Feststellungsklage stellt deswegen die zulässige Klageart dar, weil sie zu einer umfassenden Bereinigung dieses Streites führt und eine Vielzahl von Einzelklagen (= Leistungsklagen mit denen jeweils die Einmalzahlungen und die laufenden monatlichen Tariferhöhungen geltend gemacht werden müssten -) vermeidet.
2. So wie das Klagebegehren - nach dem oben bei I.1 a) Ausgeführten - inhaltlich auszulegen ist, genügt es (auch) dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
II.
Die zulässige Klage ist auch begründet.
1. Die im Tenor des vorliegenden Berufungsurteils titulierte Feststellung ergibt sich aus den §§ 133, 157 und 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 2 des Arbeitsvertrages.
a)aa) Die Beklagte ist in die Rechte und Pflichten aus den am 31.07./01.08.1998 bestehenden Arbeitsverhältnissen eingetreten. Unter den gegebenen Umständen haben die Parteien zu Recht nicht darüber gestritten, dass der Betrieb (das Krankenhaus), in dem die Klägerin bis zum 31.07./01.08.1998 beschäftigt gewesen ist, durch Rechtsgeschäft (Kaufvertrag) auf die Beklagte übergegangen ist. Die den rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang ausmachenden Umstände sind unstreitig. Die Rechte und Pflichten, in die die Beklagte deswegen gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB eingetreten ist, werden (auch) durch § 2 des Arbeitsvertrages vom 22.02.1990 bestimmt. Der VergüTV Nr.35 (- abgedruckt u.a. in "dtv" Nr. 5553 15. Aufl. BAT, dort S. 93 -) stellt einen Tarifvertrag der in § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages bezeichneten Art dar. Bei dem VergüTV Nr. 35 handelt es sich um einen den BAT ergänzenden Tarifvertrag (vgl. dazu § 26 Abs. 3 BAT sowie BAG v. 10.03.1982 NJW 1982, 2839 zum einen und zum anderen die Überschrift des Tarifvertrages vom 31.01.2003: "Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT..."). Die - unter Berücksichtigung der zu den §§ 133 und 157 BGB entwickelten Auslegungsgrundsätzen vorgenommene - Vertragsauslegung ergibt zunächst, dass die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages rechtsbegründende (konstitutive) Bedeutung hat (s. dazu BAG v. 19.03.2003 - 4 AZR 331/02 -, dort unter I.2.d) dd) = NZA 2003, 1207; vgl. auch BAG v. 26.09.2001 - 4 AZR 544/00 - dort unter Ziffer II. 1. c) bb) (3)). Nach § 133 BGB muss das Gericht bei der Auslegung einer Willenserklärung den wirklichen Inhalt erforschen. Das bedeutet, dass ggf. nicht nur auf den Wortlaut abzustellen ist, sondern dass alle Begleitumstände zu berücksichtigen sind, die für die Frage, welchen Willen die Parteien gehabt haben, von Bedeutung sind. Nach der Ermittlung des Wortsinns sind in einem zweiten Auslegungsschritt ggf. die außerhalb der Erklärung liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Obwohl eine Willenserklärung im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grundsätzlich unveränderlichen Erklärungswert erhält, kann auch späteres Verhalten der Parteien zumindest als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein (vgl. BAG vom 17.04.1970 - 1 AZR 302/69 -). Schließlich ist der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck - soweit im Rechtsgeschäft selbst genügend anklingend - und die bestehende Interessenlage - soweit nach dem Parteivortrag im jeweiligen Rechtsstreit erkennbar - zu berücksichtigen (vgl. insbesondere zur Bedeutung, den der Wortlaut einer Vertragsurkunde für die Vertragsauslegung hat: BGH, 09.10.2000, NJW 2001, 143).
Festzuhalten ist bei Berücksichtigung dieser allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze des Weiteren, dass die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages (jedenfalls) im Verhältnis der Klägerin zum Landkreis dynamisch wirkte (vgl. BAG v. 25.09.2002 - 4 AZR 295/01 - dort unter II. 2. f) aa) und BAG v. 25.09.2002 - 4 AZR 294/01 - dort unter II 2. f) aa) = NZA 2003, 807; vgl. weiter BAG v. 18.08.1998 - 1 AZR 108/98 -, dort unter Ziffer II 1. a) aE, - wo es sinngemäß heißt, dass der Arbeitnehmer an der Entwicklung des Entgelts teilnimmt). Verweisungen auf kollektive Regelungen sind im Zweifel dynamisch zu verstehen. Auch dies ist anerkanntes Recht (vgl. zur Vertragsauslegung von Bezugnahmeklauseln weiter: Thüsing NZA 2003, 1183; Thüsing/Lambrich RdA 2002, 198 f; dies. NZA 2002, 1368 bei VII; Bayreuther DB 2002, 1009; ders. RdA 2003, 307; Annuß BB 1999, 2559; ders. ArbuR 2002, 362 ff; Lambrich BB 2002, 1268; auch Hanau/Kania FS Schaub S. 252 - oben -; Boemke NZA 2004, 144 bei IV.).
bb) (Jedenfalls) in Bezug auf die den BAT jeweils ergänzenden Tarifverträge haben sich die (seinerzeitigen) Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag vom 22.02.1990 gegenseitig Rechte und Pflichten eingeräumt, die die Rechtslage anders gestalten, als sie sich gemäß § 3 TVG auf der tarifrechtlichen Ebene darstellt. Die Arbeitsvertragsparteien haben insoweit in der Bezugnahmeklausel des § 2 des Arbeitsvertrages eine besondere - eben arbeitsvertraglich begründete - "Tarifgebundenheit" vereinbart. Nach dieser Klausel kommt es für die Anwendbarkeit des jeweiligen - den BAT ergänzenden - Tarifvertrages nicht darauf an, ob und inwieweit die Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG sind. Da die Bezugnahmeklausel keine entsprechende Bedingung oder Differenzierung (- nach der Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers und/oder der des Arbeitgebers -) enthält, ist es für die vereinbarte Anwendung des jeweiligen Tarifvertrages unerheblich, inwieweit die (tarifrechtliche) Tarifgebundenheit gegeben ist oder nicht, - insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die (tarifrechtliche) Tarifgebundenheit nur auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Arbeitsvertragsparteien fehlt. Der Wortlaut des Vertrages ist hier so eindeutig, dass die Bezugnahmeklausel nicht einschränkend bzw. korrigierend dahingehend interpretiert werden kann, sie ersetze allein die Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers. Nach Ansicht der Berufungskammer setzen die §§ 133 und 157 BGB der richterlichen Vertragsauslegung inhaltliche Grenzen. Das Gericht darf insbesondere nicht entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung und dem (ursprünglich) übereinstimmenden Parteiwillen das Rechtsgeschäft "rein objektiv" auslegen. Denn maßgebend für die Vertragsauslegung ist nicht der gedachte, sondern der kundgegebene Wille. Die aufgrund der Vertragsfreiheit und der Parteiautonomie privatautonom vorgenommene Vertragsgestaltung, wie sie im Vertragswortlaut ihren Niederschlag gefunden hat, ist zu respektieren. Insoweit folgt die Berufungskammer im Ergebnis und in der Sache der in der Literatur (Thüsing, Lambrich, Annuß, Bayreuther jeweils aaO) geäußerten Kritik an der Rechtsprechung des BAG zur sogenannten Gleichstellungsabrede (-, ohne sich freilich jede einzelne Formulierung dieser Kritik zu eigen zu machen).
Legt man - wie hiernach geboten - die Bezugnahmeklausel so aus, dass es auf die Tarifgebundenheit beider Arbeitsvertragsparteien überhaupt nicht ankommt, dann ist der Fortbestand der konstitutiv-dynamischen Wirkung der Klausel unabhängig davon, ob der Arbeitgeber tarifgebunden im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG ist oder bleibt.
cc) Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen eine so verstandene konstitutiv-dynamisch wirkende Bezugnahmeklausel bestehen nicht. Sie lassen sich, - da der Arbeitgeber die durch § 2 des Arbeitsvertrages begründete Bindung privat-autonom freiwillig (- und keineswegs in einer Situation struktureller Unterlegenheit -) eingegangen ist -, auch nicht aus Artikel 9 Abs. 3 GG ableiten.
b) Diese auf der individual-rechtlichen Ebene der ursprünglichen Arbeitsvertragspartner bestehende Rechtslage hat sich nicht dadurch verändert, dass es am 01.08.1998 zu einem rechtsgeschäftlichen Betriebsinhaberwechsel gekommen ist. Der Umstand, dass die Beklagte - als neue Betriebsinhaberin - nicht tarifgebunden i.S.d. § 3 Abs. 1 TVG ist, wirkt sich nach dem eben Ausgeführten auf die in § 2 des Arbeitsvertrages einzelvertraglich begründete "Tarifgebundenheit" nicht aus.
aa) Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht es im Urteil vom 04.09.1996 - 4 AZR 135/95 - = BAGE 84, 97 für notwendig erachtet, eine arbeitsvertragliche Verweisungsklausel, die einen konkret benannten Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung in Bezug nimmt, bei Verbandswechsel des Arbeitgebers in der Regel dahin korrigierend auszulegen, dass die Verweisung auf den jeweils für den Betrieb geltenden Tarifvertrag erfolgt. Der Zweck der vertraglichen Bezugnahme bestehe regelmäßig in der vertraglichen Zusammenfassung derjenigen Arbeitsbedingungen, die für die tarifgebundenen Arbeitnehmer kraft Tarifvertrages gelten ("Gleichstellungsabrede"). Wegen des Wegfalls der Tarifbindung auf Arbeitgeberseite seien die Arbeitsverträge Nichtorganisierter lückenhaft geworden. In einem Urteil, das zeitlich nach dem hier verfahrensgegenständlichen Betriebsübergang (= 31.07./01.08.1998) ergangen ist, hat das Bundesarbeitsgericht die im Urteil vom 04.09.1996 - 4 AZR 135/95 - entwickelten Grundsätze auch auf den Fall des Betriebsinhaberwechsels gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB angewandt:
Die im Arbeitsvertrag getroffene Abrede der Geltung der jeweiligen Tarifverträge sei bei Tarifbindung des Arbeitgebers im Zweifel als sogenannte Gleichstellungsabrede auszulegen; danach solle die vertragliche Bezugnahme eine Gleichstellung der Nichtorganisierten mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern bewirken. Die Bezugnahme ersetze lediglich die fehlende Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der tarifschließenden Gewerkschaft und stelle ihn so als wäre er tarifgebunden. Dies gelte auch im Falle des Betriebsinhaberwechsels. In der Folgezeit hat das Bundesarbeitsgericht - wie von der Beklagten dargestellt - diese Rechtsprechung fortgesetzt (vgl. dazu etwa BAG vom 19.03.2003 - 4 AZR 331/02 -).
Das Bundesarbeitsgericht begründet seine Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede im Wesentlichen
- mit dem Zweck der von einem tarifgebundene Arbeitgeber allgemein mit seinen Arbeitnehmern vereinbarten Bezugnahme auf die einschlägigen tariflichen Regelungen,
- der Interessenlage und
- der soziotypischen Ausgangslage bei Vertragsschluss.
bb) Bei Anwendung der §§ 133 und 157 BGB lässt sich die vorliegend verfahrensgegenständliche Bezugnahmeklausel des § 2 des Arbeitsvertrages nicht als Gleichstellungsabrede im Sinne der Rechtsprechung des BAG deuten. Die Berufungskammer verweist auf die bereits oben zitierte Literatur (Bayreuther, Thüsing u.a., - jeweils aaO.). Unter Berücksichtigung des Parteivorbringens im vorliegenden Verfahren lassen sich keine konkreten tatsächlichen Feststellungen dahintreffen, die ursprünglichen Arbeitsvertragsparteien hätten den vom BAG in seiner Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede jeweils angenommenen Zweck derart in ihren rechtsgeschäftlichen Willen aufgenommen, dass mit dem Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers automatisch auch die konstitutiv-dynamische Wirkung der Bezugnahmeklausel entfallen sollte. Entsprechendes gilt in Bezug auf die vom BAG jeweils angenommene Interessenlage und die soziotypische Ausgangslage, - soweit man letztere überhaupt für ein taugliches Auslegungskriterium hält.
Die Bezugnahmeklausel des § 2 des Arbeitsvertrages ist nicht lückenhaft. Für eine ergänzende richterliche Vertragsauslegung (im Sinne einer Vertragskorrektur) besteht daher keine Veranlassung. Der richterlichen Vertragskorrektur sind enge Grenzen gesetzt, die auch vorliegend nicht überschritten werden dürfen. Soweit es um den - vom BAG in den Vordergrund seiner Argumentation gestellten - Zweck geht, den der tarifgebundene Arbeitgeber mit einer derartigen Bezugnahme verfolge, ist zu beachten, dass es insoweit nicht ohne weiteres darauf ankommen kann, welchen Zweck ggf. nur einer der Vertragspartner mit einer bestimmten Regelung verfolgt. Im Übrigen ist bei der Vertragsauslegung darauf Bedacht zu nehmen, dass zwischen dem Zweck, der mit einer bestimmten Regelung (möglicherweise) verfolgt werden soll, einerseits und der Frage der tatsächlichen Verwirklichung dieses Zwecks durch die konkrete Regelung andererseits unterschieden werden muss. Auch ist der Zweck einer bestimmten vertraglichen Regelung abzugrenzen vom bloßen Motiv sowie von sonstigen - insbesondere sozial- oder verbandspolitischen - Überlegungen. Der Zweck einer bestimmten vertraglichen Regelung erschließt sich in der Regel zunächst aus dem Wortlaut des Vereinbarten. Der Vertragszweck ergibt sich vorrangig aus den Voraussetzungen, von deren Vorliegen bzw. Erfüllung die in der Regelung angeordnete Rechtsfolge abhängig gemacht wird. Freilich gilt es auch das Verbot der reinen Buchstabeninterpretation zu beachten: Nach näherer Maßgabe der §§ 133 und 157 BGB gilt nicht zwingend das ausdrücklich Erklärte, sondern das mit der Erklärung Gewollte, sofern der (Erklärungs-)Adressat dessen Bedeutungsinhalt unter Zugrundelegung der äußeren Umstände der Verhandlungssituation (zumindest) erkennen konnte (vgl. Thüsing/LambrichRdA 2002, 198 bei b) aa)). Vorliegend konnte - vom Empfängerhorizont aus betrachtet - bei Vertragsabschluss aber nicht erkannt werden, dass bei einem Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers (- etwa im Zusammenhang mit einem Betriebsinhaberwechsel gem. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB -) automatisch die konstitutiv-dynamische Wirkung der Bezugnahmeklausel entfallen sollte. Auch die Interessenlage der Vertragspartner des Arbeitsvertrages vom 22.02.1990 gebieten keine dahingehende Vertragsauslegung. Durch die in § 2 des Arbeitsvertrages aufgenommene Bezugnahmeklausel haben beide Parteien ihr Interesse daran zum Ausdruck gebracht, dass sie inhaltlich ihr Arbeitsverhältnis umfassend und rechtssicher jeweils so ausgestaltet wissen wollten, wie dies dem jeweiligen Stand des Tarifrechts im Öffentlichen Dienst entspricht. Den Arbeitsparteien ging es um Regelungssicherheit und um die Gewährleistung jeweils angemessener Arbeitsbedingungen. Um dies zu gewährleisten, haben sie sich - wie in § 2 des Arbeitsvertrages geregelt - den dort genannten tariflichen Bestimmungen, - denen anerkanntermaßen Richtigkeitsgewähr zukommt -, unterworfen. Da der Landkreis eine Bezugnahmeklausel - wie sie vorliegend in § 2 des Arbeitsvertrages enthalten ist - offenbar üblicherweise mit seinen Arbeitnehmern vereinbart, wurde durch diese Vertragspraxis auch eine "tarifliche" Gleichstellung der Angestellten im BAT-Bereich bewirkt. Die so - tatsächlich - bewirkte Gleichstellung darf aber keineswegs mit dem Vertragszweck verwechselt werden, den die Arbeitsvertragsparteien in Bezug auf ihr Arbeitsverhältnis verfolgten, als sie den Arbeitsvertrag mit der in § 2 enthaltenen Bezugnahmeklausel abschlossen.
Irgendwelche Einschränkungen oder Bedingungen haben die Vertragspartner in die Bezugnahmeklausel nicht aufgenommen. Tatbestandliche Voraussetzung der dort angeordneten Rechtsfolge ist lediglich der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses. Man wird deswegen (insbesondere) dem Interesse des Arbeitnehmers an der inhaltlichen Bindung seines Arbeitsverhältnisses an den jeweiligen Stand des Tarifrechts nicht gerecht, wenn man die konstitutiv-dynamische Wirkung der Bezugnahmeklausel von der tarifrechtlichen Tarifgebundenheit des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG abhängig macht. Diese Tarifgebundenheit ist nicht tatbestandliche Voraussetzung der in der Bezugnahmeklausel angeordneten Rechtsfolge ("Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften ..."). Die vom BAG unter den Topoi "vorstrukturierte Bedingungen bei Vertragsschluss" und "soziotypische Ausgangslage" erörterten Gesichtspunkte rechtfertigen es mit Rücksicht auf den eindeutigen Wortlaut der Bezugnahmeklausel ebenfalls nicht, die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers zum Tatbestandsmerkmal zu erheben.
2. Unabhängig davon - und darauf wird das vorliegende Urteil ebenfalls gestützt - sind sich die Parteien des vorliegenden Rechtsstreites - in einer (auch) die Beklagte bindenden Weise - darüber einig gewesen, dass die Bezugnahmeklausel - auch in ihrem Arbeitsverhältnis - weiter konstitutiv und dynamisch wirken sollte. Dies ergibt die Auslegung des rechtsgeschäftlich relevanten Verhaltens der Parteien im Anschluss an den am 01.08.1998 erfolgten Betriebsübergang.
a) Die Beklagte ist zum 01.08.1998 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eingetreten. Nach der - zutreffend auf die Schutzzwecke des § 613a Abs. 1 BGB und der RL 77/187/EWG abstellenden - Rechtsprechung des BAG (- vgl. Urteil, 18.09.2003 - 2 AZR 330/02 - dort bei B.I.2.c) -) bedeutet in diesem Sinne der vollständige Eintritt des Betriebsübernehmers in die Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers nicht nur eine Nachfolge in rechtliche Beziehungen, sondern auch eine solche in rechtliche und tatsächliche Gegebenheiten (Urteil, 21.03.1991 - 2 AZR 577/90 -). Der Übernehmer muss sich auch Gegebenheiten zurechnen lassen, die als Tatbestandsmerkmale für spätere Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Zu diesen Gegebenheiten zählt vorliegend, dass der Arbeitsvertrag vom 22.02.1990 in seinem § 2 gänzlich unverändert geblieben ist. Die Urkunde ist nicht nur als solche - körperlich - erhalten geblieben, - die Parteien haben - soweit es um den verfahrensgegenständlichen Streitpunkt geht - die Bezugnahmeklausel weder aufgehoben, noch abgeändert. Der Arbeitsvertrag kann deswegen nicht so gelesen werden, als sei die dort in § 2 enthaltene Regelung vollständig entfallen oder überhaupt nicht mehr vorhanden. In Anbetracht des eindeutigen Wortlautes lässt sich die Bezugnahmeklausel auch nicht so lesen, dass - soweit es um die den BAT ergänzenden Tarifverträgen geht - lediglich die Tarifverträge gemeint seien, die am 31.07./01.08.1998 gegolten hätten. Für eine derartige korrigierende bzw. richterlich modifizierende Auslegung geben weder die §§ 133 und 157 BGB, noch" der Wortlaut des § 2 des Arbeitsvertrages eine hinreichende Veranlassung.
b)aa) Nach § 133 BGB muss das Gericht bei der Auslegung einer Willenserklärung den wirklichen Inhalt erforschen. Das bedeutet, dass ggf. nicht nur auf den Wortlaut abzustellen ist, sondern alle Begleitumstände zu würdigen sind, die für die Frage, welchen Willen die Parteien gehabt haben, von Bedeutung sind. Nach der Ermittlung des Wortsinns sind in einem zweiten Auslegungsschritt ggf. die außerhalb der Erklärung liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Obwohl eine Willenserklärung im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grundsätzlich unveränderlichen Erklärungswert erhält, kann auch späteres Verhalten der Parteien zumindest als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein (vgl. BAG v. 17.04.1970 - 1 AZR 302/69 -). Schließlich ist der mit dem Rechtsgeschäfts verfolgte Zweck - soweit im Rechtsgeschäft selbst genügend anklingend - und die bestehende Interessenlage - soweit nach dem Vortrag erkennbar - zu berücksichtigen.
bb) Der eben zuletzt beschriebenen normativen Auslegung bedarf es aber dann nicht, wenn ein übereinstimmender - entsprechend kundgegebner - Wille der Parteien feststellbar ist. Lässt sich ein übereinstimmender Wille der Parteien feststellen, dann ist dieser maßgeblich (Palandt/Heinrichs 61. Aufl. BGB § 133 Rz 8). Dafür, dass hier ein übereinstimmender Parteiwille dahingehend bestanden hat, dass die - den BAT ergänzenden - Vergütungstarifverträge gemäß § 26 Abs. 3 BAT weiter dynamisch-konstitutiv auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbar sein sollten, spricht entscheidend der unstreitige Umstand, dass die Beklagte die Tariferhöhung aufgrund des VergüTV Nr. 33 vorbehaltlos vollzogen hat. Dieser vorbehaltlose Vollzug des VergüTV Nr. 33 ist unstreitig. Hätte die Beklagte bereits damals, d.h. unter der Geltung des Vergütungstarifvertrages vom 05.03.1999, die Bezugnahmeklausel des § 2 des Arbeitsvertrages als Gleichstellungsabrede verstanden, die statisch nur den Tarifzustand per 31.07./01.08.1998 festschrieb, hätte es sich geradezu aufgedrängt, die gleichwohl weiter gegebene Tariferhöhung - wenn man sie denn überhaupt weitergab - mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt zu verbinden, so wie dies - von der Klägerin freilich bestritten - für die Tariferhöhung gemäß VergüTV Nr. 34 im Jahre 2000 erfolgt sein soll. Der vorbehaltlose Vollzug der Tariferhöhung gem. VergüTV Nr. 33 ist ein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beklagte nach dem 01.08.1998 - entsprechend der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - auch in Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes unterwerfen wollte.
Die ihr damals vorbehaltlos gezahlte Tariferhöhung hat die Klägerin seinerzeit widerspruchslos und ohne Vorbehalt entgegengenommen. Damit hat sie unter den gegebenen Umständen bereits damals ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass auch nach ihrer Auffassung die Bezugnahmeklausel des § 2 des Arbeitsvertrages nach dem Betriebsübergang weiter dynamisch-konstitutiv anzuwenden war. Ist hiernach ein übereinstimmender Wille auch der "neuen" Arbeitsvertragsparteien (d.h. der Klägerin und der Beklagten) feststellbar, kommt jedenfalls deswegen eine korrigierende Auslegung der Bezugnahmeklausel im Verhältnis der Parteien mit Rücksicht auf mögliche Auslegungsgesichtspunkte wie "Zweck" der Regelung, "Interessenlage" und "soziotypische Ausgangslage" nicht in Betracht.
c) Die konstitutiv-dynamische Wirkung der Bezugnahmeklausel gilt im Verhältnis der Parteien auch aufgrund konkludenter Übernahmevereinbarung der Parteien. Die Beklagte hat mit der Klägerin konkludent vereinbart, dass auf ihr Arbeitsverhältnis dynamisch-konstitutiv die den BAT jeweils ergänzenden Tarifverträge anwendbar sein sollen, - dies gilt zumindest insoweit, als es um die jeweiligen - in Ergänzung des § 26 Abs. 3 BAT abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Vergütungstarifverträge geht. Dafür spricht die nach dem 31.07.1998 bis in das Jahr 2000 einvernehmlich gehandhabte Vertragspraxis. Die hinsichtlich der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel des § 2 des Arbeitsvertrages praktizierte Vertragsdurchführung lässt einen genügenden Rückschluss darauf zu, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien in Wirklichkeit ausgegangen sind. Aufgrund des beiderseitigen Verhaltens der Parteien im Zusammenhang und nach dem Betriebsübergang musste - oder konnte - keine der Parteien damit rechnen, dass die Vergütung der Klägerin einmal auf dem Stand bleiben würde, den sie beispielsweise etwa zur Zeit des Betriebsübergangs gehabt hatte. Die nur statische Beibehaltung (- bzw. das "Einfrieren" oder "Zementieren") der Vergütung der Klägerin auf einem bestimmten Niveau haben die Parteien jedenfalls in der Zeit bis zum 20.08.2002 nicht gewollt und praktiziert. Vielmehr ist die Vergütungserhöhung aus dem VergüTV Nr. 33 vom 05.03.1999 ohne jeglichen Vorbehalt gezahlt und entgegengenommen worden. Mit Rücksicht auf den urkundlichen Fortbestand der Bezugnahmeklausel des § 2 des Arbeitsvertrages genügt dies für die Feststellung eines übereinstimmenden rechtsgeschäftlich relevanten Willens der Parteien dahingehend, dass sich die dynamisch-konstitutive Wirkung der Bezugnahmeklausel des § 2 des Arbeitsvertrages auch im Verhältnis der Parteien für die Zeit nach dem 01.08.1998 fortsetzen sollte. Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit dem Schreiben der Beklagten vom 27.07.1998. Bereits in diesem Schreiben, - bei dem es sich nicht lediglich um eine unverbindliche persönliche Meinungsäußerung des seinerzeitigen Geschäftsführers der Beklagten handelt -, stellt die Beklagte unmissverständlich klar, dass vereinbart ist, dass aufgrund der Übernahme keinerlei Änderungen an den bestehenden (BAT-) Vereinbarungen eintreten werden. Vor dem Hintergrund der zuvor geführten Korrespondenz (Schreiben des Personalrates und des Marburger Bundes vom 08.07.1998) lässt sich diese Erklärung nur so verstehen, dass mit den "bestehenden (BAT-) Vereinbarungen" die arbeitsvertraglichen (- dynamisch-konstitutiv wirkenden -) Bezugnahmeklauseln gemäß § 2 der Arbeitsverträge gemeint waren. Wäre etwas anderes gemeint gewesen, hätte es nahe gelegen zu formulieren, "... ist vereinbart, dass es nach der Übernahme bei den am 31.07./01.08.1998 bestehenden Tarifverträgen verbleibt".
d) Dass die konstitutiv-dynamische (Weiter-)Wirkung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel dem Willen der Beklagten entsprach wird zusätzlich durch die Vertragsgestaltung der Beklagten belegt, die diese in der Zeit zwischen dem 01.08.1998 und dem 01.05.1999 bei Neueinsteillungen vorgenommen hat (s. dazu die Liste "Einstellungen ...", Bl. 289 d.A.). Soweit die Beklagte geltendmacht, sie habe Neueinstellungen nur deswegen mit "BAT-Dynamik" eingestellt, weil sie andernfalls qualifiziertes Personal für diese speziellen Tätigkeiten nicht bekommen hätte, ist das diesbezügliche Vorbringen nicht genügend substantiiert. Die Liste der Neueinstellungen erfasst jedenfalls nicht ausschließlich Arbeitnehmer aus sog. Mangelberufen, sondern auch bzw. überwiegend Arbeitnehmer aus Berufen, bei denen gerichtsbekannterweise seinerzeit ein ausreichendes Arbeitskräfte-Angebot auf dem Arbeitsmarkt vorhanden gewesen ist. So lässt der Vortrag der Beklagten insbesondere nicht erkennen, dass die für den Küchen- und Reinigungsdienst eingestellten Arbeitnehmerinnen, ohne (- im Arbeitsvertrag vereinbarte -) BAT- bzw. BMT-G II - Dynamik nicht hätten eingestellt werden können. Entsprechendes gilt für Neueinstellungen aus anderen Berufen. So gab es - ebenfalls gerichtsbekannterweise - in den Jahren zwischen 1997 und 1999 (immer noch) eine hohe Anzahl erwerbsloser Assistenzärzte (zw. ca. 7000 im Jahre 1997 und ca. 5.000 im Jahre 2001). Es ist deswegen nicht ersichtlich, dass die entsprechenden Stellenbewerber bei der Arbeitsvertragsgestaltung (BAT-Dynamik) nennenswerten Druck auf die Beklagte hätten ausüben können oder gar ausgeübt hätten.
Insoweit bringt die Beklagte hinsichtlich der einzelnen - auf der Liste aufgeführten - Neueinstellungen keinen hinreichend konkreten Vortrag.
3.a) Die Beibehaltung der konstitutiv-dynamisch wirkenden Bezugnahmeklausel auch im Verhältnis der Parteien ergibt sich des Weiteren aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB. Es ist anerkanntes Recht, dass Dritte mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen treffen können, aus denen die Arbeitnehmer unmittelbare Ansprüche gegen den (neuen) Arbeitgeber erwerben (vgl. BAG vom 28.02.1984 - 1 AZR 134/83 -; vom 31.01.1979 - 5 AZR 454/77 - und vom 27.07.1994 - 10 AZR 710/93 -). Eine derartige Vereinbarung ist vorliegend zustande gekommen. Der bisherige Betriebsinhaber (= der Landkreis X.) und der neue Betriebsinhaber (= die Beklagte) haben im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages vom 31.07.1998/15.04. und 22.08.1997 (s. dazu im Einzelnen die Urkundenrolle Nr. 638 vom 31.07.1998) erkennbar den Willen geäußert, für die Angestellten, deren Arbeitsverhältnisse mit Wirkung ab dem 01.08.1998 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergingen, unmittelbare Rechte zu schaffen. Insbesondere sollten - ohne dass der Beklagten ein entsprechendes Recht zur (späteren) einseitigen Abänderung oder Aufhebung der Rechte der übernommenen Arbeitnehmer eingeräumt wurde - weiter dynamisch-konstitutiv die den BAT ergänzenden Vergütungstarifverträge gemäß § 26 Abs. 3 BAT auf die Arbeitsverhältnisse der (- als Angestellte beschäftigten -) Arbeitnehmer anwendbar sein. Soweit die Beklagte Bedenken gegen die Feststellung eines Vertrages zu Gunsten Dritter mit dem Argument geltendmacht, tarifliche Regelungen könnten auch Belastungen für die Arbeitnehmerseite vorsehen und ein Vertrag zu Lasten Dritter komme allgemeinen Grundsätzen entsprechend nicht in Betracht, führt dies nicht zum Erfolg der Berufung. Soweit die Beklagte für die Arbeitnehmerseite nachteilige Bestimmungen des Tarifabschlusses 2003 anspricht ( wie: Wegfall des AZV-Tages; befristete Regelung für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2004 für den Fall des Aufstiegs in die nächste Lebensalterstufe/Stufe der Grundvergütung bzw. Lohnstufe; Verschiebung des Auszahlungstermins der Bezüge), sind dies sämtlich Regelungen, die nicht in dem hier verfahrensgegenständlichen VergüTV Nr. 35 vom 31.01.2003 enthalten sind. Die von der Beklagten erwähnten Änderungen betreffen den Mantel- bzw. Rahmentarifvertrag - hier die §§ 15 a (a.F.), 27 Abs. 6 und 36 Abs. 1 BAT). Vergleichbar nachteilige Regelungen enthält demgegenüber der VergüTV Nr. 35 - um den es hier geht - nicht. Dass der bisherige Betriebsinhaber und der neue Betriebsinhaber (die Beklagte) die Weitergeltung des jeweiligen Vergütungstarifvertrages vereinbart haben, stellt, - jedenfalls soweit es um den VergüTV Nr. 35 geht -, keinen Vertrag zu Lasten der Arbeitnehmerseite dar.
b) Die unter Berücksichtigung einschlägiger Auslegungsgrundsätze (vgl. dazu weiter Palandt/Heinrichs 61. Aufl. BGB § 133 Rz. 14 ff. und BAG vom 17.04.1970 - 1 AZR 302/69 -) vorgenommene Auslegung des rechtsgeschäftlich relevanten Verhaltens des Landkreises und der Beklagten ergibt, dass es deren Willen entsprach, dass sich die Vergütung der übernommenen Belegschaft auch nach dem 31.07.1998 weiter nach den Vergütungstarifverträgen richten sollte, die die Tarifvertragsparteien jeweils in Ergänzung des BAT (§ 26 Abs. 3 BAT) abschließen. In der notariellen Urkunde vom 31.07.1998, - dort § 4 Ziffer 3 -, wird ausdrücklich "ergänzend zu § 8 Ziffer 8.4 der Urkunde vom 15.04.1997 klargestellt, dass die für den Landkreis am Stichtag geltenden Tarifverträge (BAT-Kommunal, BMT-G II) sowie die diese ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge anzuwenden sind".
Die Klarstellung betrifft eine Bezugnahme auf kollektiv-rechtliche Regelungen. Derartige Bezugnahmen sind - nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung - im Zweifel dynamisch zu verstehen: Gewollt ist in der Regel eine Bezugnahme auf die jeweils geltenden kollektiv-rechtlichen Regelungen. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Bezugnahme auf den entsprechenden Mantel- bzw. Rahmentarifvertrag (BAT bzw. BMT-G II) nur statisch in dem Sinne gemeint war, dass der BAT lediglich in der für den Landkreis am Stichtag (= 01.08.1998) geltenden Fassung anzuwenden sein sollte. Jedenfalls für die weiter genannten Vergütungstarifverträge zu § 26 Abs. 3 BAT war keine Bindung an den Stichtag "01.08.1998", sondern eine dynamische - auf die jeweiligen Tarifverträge bezogene - (- und eben keine statische -) Verweisung gewollt. Die Partner des Kaufvertrages vom 31.07.1998 wollten also hinsichtlich der übergehenden Arbeitsverhältnisse die konstitutiv-dynamische Wirkung der Bezugnahme über den 31.07.1998 hinaus aufrechterhalten. Es war ausdrücklich vereinbart - wie es wörtlich in dem bereits zitierten Schreiben der Beklagten vom 27.07.1998 an den Landrat sowie an die damaligen Personalratsvorsitzenden und an den Marburger Bund heißt - "dass aufgrund der Übernahme keinerlei Änderungen an den bestehenden (BAT-) Vereinbarungen eintreten werden". Mit den "(BAT-) Vereinbarungen" sind erkennbar die dynamisch-konstitutiv wirkenden Bezugnahme-Vereinbarungen gemäß § 2 der jeweiligen Arbeitsverträge gemeint. Mit diesem Inhalt hat der Landkreis der Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben, - und mit diesem Inhalt hat die Beklagte das Angebot angenommen. Bei der Auslegung des Kaufvertrages - d.h. des "Rechtsgeschäfts" im Sinne des § 613a Abs. 1 BGB - darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die im ursprünglichen Angebot vom 15.08.1997 (dort in § 8 -) enthaltenen Regelungen über den "Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse" in der endgültigen Fassung des Kaufvertrages gemäß § 4 Ziffer 3 der notariellen Urkunde vom 31.07.1998 ergänzt worden sind und dass zuvor über das Thema "Übernahme und Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse" verhandelt bzw. korrespondiert worden ist. Die vor Abschluss des Kaufvertrages geführte Korrespondenz und Verhandlung diente dabei erkennbar dem Zweck, die Rechtslage mit Wirkung für und gegen die neuen Arbeitsvertragsparteien so zu gestalten, dass die Bezugnahmeklausel in Ergänzung des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB und unabhängig von der Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien (§ 3 TVG) dynamisch-konstitutiv weiterwirken sollte. Insbesondere sollte diese Wirkung der Bezugnahmeklausel nicht von einer Mitgliedschaft der Beklagten in einem kommunalen Arbeitgeberverband abhängig sein. Hätte die Beklagte die "(BAT-) Vereinbarung" gemäß § 2 des (jeweiligen) Arbeitsvertrages nur im Sinne einer ("korrigierend" auszulegenden) "Gleichstellungsabrede" im Sinne der diesbezüglichen BAG-Rechtsprechung (- damals im Sinne des Urteils vom 14.09.1996 - 4 AZR 135/95 -) behandelt bzw. verstanden wissen wollen, hätte sie dies fairerweise im Rahmen der vor dem 31.07./01.08.1998, d.h. vor der Betriebsübernahme, geführten Korrespondenz so klarstellen müssen. Zumindest hätte sie sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Frage des Bestandsschutzes der Arbeitnehmer nicht so äußern dürfen, wie sie dies im Anschluss an die Schreiben des Personalrats und des Marburger Bundes (jeweils) vom 08.07.1998 in ihrem Schreiben vom 27.07.1998 und in der notariellen Urkunde vom 31.07.1998 getan hat.
c) Im Übrigen spricht auch der bereits oben erwähnte vorbehaltlose Vollzug des VergüTV Nr. 33 dafür, dass es gerade auch dem Willen der Beklagten entsprochen hat, dass sich die Vergütung der Klägerin und der anderen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen waren auch nach dem 31.07.1998 jeweils weiter nach den Vergütungstarifverträgen richten sollte, die die Tarifvertragsparteien jeweils in Ergänzung des BAT (§ 26 Abs. 3 BAT) abschließen.
4. Schließlich haben die Parteien im Einvernehmen mit dem früheren Betriebsinhaber und dem ursprünglichen Arbeitgeber der Klägerin - also im Rahmen eines konkludent zustandegekommenen, dreiseitigen Rechtsgeschäfts - das Arbeitsverhältnis der Klägerin über den 31.07.1998 hinaus (jedenfalls) zunächst unverändert so fortgesetzt, wie es zuvor durchgeführt worden war und wie dies dem Arbeitsvertrag vom 22.02.1990 entsprach bzw. entspricht. Insbesondere wurde die Vergütung der Klägerin im Jahr 1999 - wie bei all den Tariferhöhungen in den Jahren zuvor - in Vollzug des entsprechenden Vergütungstarifvertrages - hier des VergüTV Nr. 33 - dem tariflichem Niveau angepasst. Der objektive Erklärungswert des rechtsgeschäftlich relevanten Verhaltens aller Beteiligten bestand darin, dass die konstitutiv-dynamische Weitergeltung der - nach näherer Maßgabe der Bezugnahmeklausel des § 2 des Arbeitsvertrages bestehenden - "(BAT-) Vereinbarung" gewollt war. Diese Wirkung sollte nach dem 31.07.1998 nicht verloren gehen. Jedenfalls durch die Zahlung der Tariferhöhung des Jahres 1999 hat die Beklagte der Klägerin ein entsprechendes Angebot unterbreitet, - wobei die Klägerin dieses Angebot angenommen hat.
Dafür, dass - jedenfalls in der Zeit vom 01.08.1998 bis zum 01.05.1999 - für den Angestelltenbereich eine Vergütungsordnung mit "BAT-Dynamik" (- bzw. für den Arbeiterbereich mit "BMT-G II - Dynamik" -) betriebsüblich war, spricht - wie bereits oben erwähnt - zusätzlich auch der objektive Erklärungswert der entsprechenden Vertragsgestaltungspraxis der Beklagten bei Neueinstellungen. Insoweit hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan, dass die Aufnahme von konstitutiv-dynamisch wirkenden Bezugnahmeklauseln in die einzelnen Arbeitsverträge der neu eingestellten Arbeitnehmer jeweils ausschließlich auf der Besonderheit beruhte, dass sie einen Anreiz schaffen wollte, qualifiziertes Personal zu bekommen.
5.a) Nachdem - wie oben aufgezeigt - eine vertragliche Bindung der Beklagten an die jeweiligen den BAT ergänzenden Vergütungstarifverträge eingetreten ist, konnte die Beklagte diese Bindung nicht mehr einseitig durch das Vorbehaltsschreiben vom 20.08.2000 beseitigen. Ob die Klägerin ein derartiges Vorbehaltsschreiben überhaupt erhalten hat, kann deswegen dahingestellt bleiben.
b) Dass die Bezugnahmeklausel des § 2 des Arbeitsvertrages (auch) hinsichtlich der Beklagten weiter konstitutiv-dynamisch wirkt, begegnet - wie schon in Bezug auf den ursprünglichen Arbeitgeber - keinen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf Artikel 9 Abs. 3 GG. Die Beklagte ist die entsprechende Bindung freiwillig und in Kenntnis der jeweiligen arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln eingegangen (vgl. dazu den Hinweis auf S. 1 des Schreibens des Marburger Bundes vom 08.07.1998, auf das die Beklagte auf S. 2 ihres Schreibens vom 27.07.1998 eingeht). Auch ist es der Beklagten grundsätzlich - freilich nur nach näherer Maßgabe von Gesetz und Recht - nicht verwehrt, sich von dieser Bindung zu befreien: So kann sie ggf. unter Einsatz ihrer Verhandlungsstärke mit der Klägerin einen entsprechenden Abänderungsvertrag schließen oder bei Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse eine Änderungskündigung durchsetzen.
6. Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte tragen. Der Streitwert wurde für das Berufungsverfahren entsprechend § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG neu festgesetzt (§ 25 Abs. 2 GKG). Die Berufungskammer misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei. Darauf (vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) beruht die Zulassung der Revision.
Ende der Entscheidung
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