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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.07.2005
Aktenzeichen: 5 Sa 323/05
Rechtsgebiete: SGB VI, ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

SGB VI § 37
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 141
ZPO § 448
BGB §§ 823 ff.
BGB § 826
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 323/05

Entscheidung vom 26.07.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.01.2005 - 2 Ca 4114/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 40.714,85 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch. Er bezieht seit dem 01.10.2003 gem. § 37 SGB VI Altersrente für schwerbehinderte Menschen (vgl. die LVA-Rentenbezugsbestätigung vom 16.06.2005, Bl. 249 d. A.).

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen, wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 28.01.2005 - 2 Ca 4114/02 - (dort S. 3 ff. = Bl. 184 ff. d. A.).

Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung der Zeugen H. und O. (- der Inhalt der Zeugenaussagen ist festgehalten in der Sitzungsniederschrift vom 28.01.2005 - 2 Ca 4114/02 - dort S. 2 ff. = Bl. 172 ff. d. A. -) die Klage abgewiesen. Gegen das am 21.03.2005 zugestellte Urteil vom 28.01.2005 - 2 Ca 4114/02 - hat der Kläger am 18.04.2005 Berufung eingelegt und diese am 02.06.2005 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 20.05.2005, Bl. 223 d. A.) - mit dem Schriftsatz vom 24.05.2005 begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 24.05.2005 (Bl. 224 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger rügt dort u.a., dass das Arbeitsgericht durch Erweiterung des Beweisbeschlusses noch die Zeugen S. und S. hätte vernehmen müssen. Der Beklagte zu 1) habe auch diese beiden Zeugen mit einschlägigen Schimpfwörtern beleidigt. Der Kläger nimmt Bezug auf seinen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 06.06.2003. Hätten die Zeugen S. und Sc. - so führt der Kläger aus - (bei ihrer Vernehmung) den Vortrag des Klägers bestätigt, so hätte dies die Glaubwürdigkeit des klägerischen Vortrages untermauert. Das Arbeitsgericht hätte insoweit die Entscheidung über die Vernehmung des Klägers als Partei zurückstellen müssen. Zu Unrecht - so macht der Kläger weiter geltend - habe das Arbeitsgericht eine Vernehmung des Klägers von Amts wegen nach § 448 ZPO verneint. Durch die ärztlichen Bescheinigungen vom 16.09.2002 und vom 23.04.2003 sowie das Schreiben der Beklagten zu 2) vom 12.09.2002 habe der Kläger eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit seiner streitigen Behauptung erbringen können. Der Kläger verweist darauf, dass die Zeugen He. und O. nicht erklärt hätten, der Vortrag des Klägers sei unzutreffend, - diese beiden Zeugen hätten sich entweder an die behaupteten Vorfälle nicht erinnern können oder hätten nichts hören können.

Im Hinblick hierauf stünden sich die Parteibehauptungen nicht gänzlich beweislos gegenüber. Weiter vermisst der Kläger im Rahmen des § 448 ZPO die notwendige richterliche Ermessensentscheidung.

Für fehlerhaft hält der Kläger auch die Zurückweisung seines Beweisantrages betreffend die Zeugenvernehmung des Betriebsleiters He. und die Vernehmung des Geschäftsführers R. als Partei zu dem Beweisthema, der Kläger habe mehrfach den Betriebsleiter He. und den Geschäftsführer R. gebeten, dem Kläger einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, weil der Kläger mit dem Beklagten zu 1) nicht zurecht komme. Hätten der Zeuge He. und der Geschäftsführer R. den klägerischen Vortrag bestätigt, hätten sie damit zur Glaubwürdigkeit des Klägers beigetragen. Auf ein derartiges Ergebnis einer Beweisaufnahme hin hätte möglicherweise das Gericht den Kläger als dann von Amts wegen als Partei vernehmen müssen. Zumindest hätte der Kläger dies dann beantragt. Ergänzend hat sich der Kläger in den Schriftsätzen vom 28.06.2005 (Bl. 245 f. d. A.) und vom 14.07.2005 (Bl. 274 f. d. A.) geäußert sowie u.a. (auch) das ärztliche Attest vom 15.06.2005 zu Bl. 247 d. A. gereicht. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten mit dem Schriftsatz vom 29.08.2005 (Bl. 299 ff. d. A.) noch Rechtsausführungen; hierauf wird jeweils verwiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.01.2005 - 2 Ca 4114/02 -

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger aus dem Vorfall vom 11.09.2002 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.09.2002,

hilfsweise:

den Beklagten zu 1. zu verurteilen an den Kläger aus dem Vorfall vom 11.09.2002 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.09.2002,

die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an den Kläger aus dem Vorfall vom 11.09.2002 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 11.09.2002

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an den Kläger 9.899,91 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 01.02.2003 abzüglich am 04.11.2002 gezahlter 362,56 EUR netto (Krankengeld), abzüglich am 03.12.2002 gezahlter 1.495,56 EUR netto (Krankengeld), abzüglich am 13.11.2003 gezahlter 1.439,34 EUR (Übergangsgeld), abzüglich am 03.02.2003 gezahlter 884,62 EUR netto (Krankengeld) zu zahlen,

hilfsweise:

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an den Kläger 5.524,72 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz ab 01.02.2003, abzüglich am 04.11.2002 gezahlter 362,56 EUR netto (Krankengeld), abzüglich am 03.12.2002 gezahlter 1.495,56 EUR netto (Krankengeld), abzüglich am 13.01.2003 gezahlter 1.439,34 EUR netto (Übergangsgeld), abzüglich am 03.02.2003 gezahlter 884,62 EUR netto (Krankengeld) zu zahlen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an den Kläger 6.054,50 EUR brutto, nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 01.04.2003 abzüglich am 20.02.2003 gezahlter 763,89 netto (Krankengeld) sowie abzüglich am 14.03.2003 gezahlter 965,04 EUR netto (Krankengeld) zu zahlen,

hilfsweise:

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.389,32 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 01.04.2003, abzüglich am 20.02.2003 gezahlter 763,89 EUR netto (Krankengeld) sowie abzüglich am 14.03.2003 gezahlter 965,04 EUR netto (Krankengeld), zu zahlen,

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an den Kläger 3.027,75 EUR brutto abzüglich 1.356,30 EUR netto, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 01.05.2003 zu zahlen,

hilfsweise:

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.694,66 EUR netto abzüglich 1.356,30 EUR netto (Krankengeld) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 01.05.2003 zu zahlen

5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an den Kläger 3.027,75 EUR brutto abzüglich 1.356,30 EUR netto (Krankengeld) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 01.06.2003 zu zahlen,

hilfsweise:

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an den Kläger 1.694,66 EUR netto abzüglich 1.356,30 EUR netto (Krankengeld) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 01.06.2003 zu zahlen,

6. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jedweden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem im Klageantrag zu 1. genannten Vorfall zu ersetzen, soweit dieser nicht auf die Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Ferner beantragt der Kläger,

im Unterliegensfalle die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen.

Die Beklagten beantragen jeweils,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der jeweiligen Berufungsbeantwortung vom 05.07.2005 (- Berufungsbeantwortung des Beklagten zu 1) = Bl. 268 ff. d. A. und Berufungsbeantwortung der Beklagten zu 2) = Bl. 262 ff. d. A.).

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine von der Beurteilung des Arbeitsgerichts abweichende Bewertung.

II.

Die Klage ist mit allen Klageanträgen unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche (auf Schmerzensgeld und Schadensersatz) nicht erfüllt sind.

1.

Nicht jede Auseinandersetzung oder jede Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen und/oder Vorgesetzten und Untergebenen erfüllt bereits den Begriff des "Mobbings" bzw. den einer unerlaubten Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB. Vielmehr ist es dem Zusammenarbeiten mit anderen Menschen immanent, dass sich Reibungen und Konflikte ergeben, ohne dass diese - selbst wenn es dabei zu Kraftausdrücken oder verbalen Entgleisungen kommt - als solche Ausdruck des Ziels sind, den anderen systematisch in seiner Wertigkeit gegenüber Dritten oder sich selbst zu verletzen. "Mobbing" ist anerkannter Maßen (nur) das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetze. Für die Bejahung eines Mobbingsachverhaltes, - der geeignet sein soll, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der streitgegenständlichen Art auszulösen -, ist es grundsätzlich - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - erforderlich, dass sich den Vorfällen, aus denen sich "Mobbing" bzw. ein schikanöses Verhalten ableiten lassen soll, eine entsprechend systematisch angelegte Motivation des Täters (d.h. des "Mobbenden") entnehmen lässt.

In einem Prozess der vorliegenden Art trägt der jeweilige Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsgutverletzung und den eingetretenen Schaden. Das gilt sowohl hinsichtlich der behaupteten einzelnen Vorfälle als auch hinsichtlich des Vorliegens einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung sowie eines kausalen Zusammenhanges zwischen den geschilderten Verhaltensweisen und den in Betracht kommenden Krankheiten (vgl. LAG Schleswig-Holstein vom 01.04.2004 - 3 Sa 542/03 -).

Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Voraussetzungen müssen die Berufungsangriffe des Klägers erfolglos bleiben. Der Kläger hat ein - entsprechend systematisch angelegtes oder von einer verwerflichen Motivation getragenes - schikanöses Verhalten des Beklagten zu 1) weder hinreichend dargelegt, noch bewiesen. Damit lässt sich bereits die eigentliche Rechtsgutverletzung i. S. einer unerlaubten Handlung gemäß den §§ 823 und 826 BGB - also eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung - nicht feststellen. Zu den Berufungsangriffen im Einzelnen:

a)

Die Vernehmung der Zeugen S. und Sc. ist weder erstinstanzlich, noch im Berufungsverfahren geboten gewesen. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt eine entsprechende Beweisanordnung nicht. Der Kläger hat diese beiden Zeugen im Schriftsatz vom 06.06.2003 (dort S. 2 f. = Bl. 65 f. d. A.) benannt. Die Tatsachen, zu denen die Zeugen vernommen werden sollen, hat der Kläger dort jedoch nur unzureichend - nämlich zu unbestimmt - bezeichnet. Der Vortrag des Klägers lässt nicht erkennen, bei welcher Gelegenheit bzw. in welchem konkreten Zusammenhang es zu den behaupteten Beschimpfungen bzw. Beleidigungen gekommen sein soll. In Fällen der vorliegenden Art dürfen keine zu geringen Anforderungen an die - der darlegungs- und beweispflichtigen Partei obliegenden - Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, gestellt werden. Der gerichtlichen Auflage vom 24.10.2003 (= Beschluss im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 24.10.2003 - 2 Ca 4114/02 - = Bl. 132 d. A.) konnte der Kläger entnehmen, dass das Arbeitsgericht (zu Recht) nicht beabsichtigte, über zu allgemein gehaltenen Vortrag einen (Ausforschungs-)Beweis zu erheben. Aber auch aufgrund der bestreitenden Einlassungen des Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 04.07.2003 (dort S. 2 - oben - = Bl. 95 d. A.) und der Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 21.07.2003 (dort S. 1 = Bl. 110 d. A.) konnte der Kläger erkennen, dass er mit einem derartigen Vorbringen die ihm obliegende Darlegungslast nicht erfüllte. Obgleich dort sein Vortrag ausdrücklich als unsubstantiiert gerügt worden ist, hat der Kläger es im weiteren Verlauf des Verfahrens unterlassen, seinen Vortrag in Bezug auf seine Beweisantritte "Zeugen S. und Sc." in dem notwendigen Umfang in eine Darstellung konkreter Einzelheiten zu zergliedern. Bereits aus diesem Grunde waren und sind die Zeugen S. und Sc. nicht zu vernehmen.

b)

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts hinsichtlich des Beweisthemas, das der Kläger auf S. 6 der Berufungsbegründung (dort 2. Absatz = Bl. 242 d. A.) nennt, den Betriebsleiter He. dazu nicht als Zeugen und den Geschäftsführer R. dazu nicht als Partei zu vernehmen. (Auch) insoweit hat es der Kläger unterlassen, die streitigen Tatsachen, über die nach seiner Ansicht Beweis erhoben werden soll, hinreichend konkret zu bezeichnen. Abgesehen davon erlaubt der vom Kläger behauptete Hinweis, den er seinerzeit gegeben haben will (- er komme mit dem Beklagten zu 1) "nicht zurecht" -), nicht den Schluss darauf, der Beklagte zu 1) habe sich tatsächlich systematisch schikanös gegenüber dem Kläger verhalten.

c)

Schließlich hat das Arbeitsgericht zu Recht von einer Vernehmung des Klägers als Partei abgesehen. Wie die Ausführungen des Arbeitsgerichts im vorletzten Absatz auf S. 8 des Urteils vom 28.01.2005 - 2 Ca 4114/02 - = Bl. 189 d. A.) belegen, hat das Arbeitsgericht die Möglichkeit einer Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO durchaus erwogen. Den Erwägungen, mit denen das Arbeitsgericht die Ablehnung der Parteivernehmung des Klägers begründet hat, sind zumindest im Ergebnis beizupflichten. Dies gilt auch für den Sach- und Streitstand des Berufungsverfahrens. Zu den Voraussetzungen einer Parteivernehmung gem. § 448 ZPO gehört, dass die richterliche Gesamtwürdigung von Verhandlung und bisheriger Beweisaufnahme eine gewisse, wenn auch nicht notwendig hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung erbringen muss. Es muss nach näherer Maßgabe der diesbezüglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung, - der die Berufungskammer folgt -, mehr für als gegen die streitige Behauptung sprechen, - es muss bereits "einiger Beweis" erbracht sein. Vorliegend fehlt es - auch wenn man die vom Kläger weiter genannten Gesichtspunkte und die von ihm zitierten Unterlagen vom 12.09.2002, vom 16.09.2002, vom 15.06.2005 und vom 23.04.2003 in die Würdigung einbezieht - an der notwendigen gewissen Anfangswahrscheinlichkeit. Soweit insbesondere in den ärztlichen Attesten vom 16.09.2002 und vom 15.06.2005 sowie in dem ärztlichen Kurzbericht vom 23.04.2003 die Rede von einer "Mobbing-Situation am Arbeitsplatz", von einem "aktuellen Konflikt am Arbeitsplatz" und von einer "extremen Mobbingsituation am Arbeitsplatz" ist, ergibt sich daraus nicht, dass die - die Atteste und den Kurzbericht ausstellenden - Ärzte selbst vor Ort, - d.h. unmittelbar im Betrieb am Arbeitsplatz des Klägers - entsprechende Feststellungen in Bezug auf unerlaubte Handlungen des Beklagten zu 1) i. S. der §§ 823 und 826 BGB getroffen hätten.

Die Parteivernehmung des Klägers gemäß § 448 ZPO und/oder seine informatorische Befragung gemäß § 141 ZPO war (auch) nicht mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 1 EMRK geboten. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit wesentlich von der Fallgestaltung, die der Entscheidung des EGMR (vom 27.10.1993 - Dombo Beheer B.V./Niederlande - NJW 1995, 1413) zugrunde lag. Abgesehen davon sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass etwa der Kläger gehindert gewesen wäre, am 28.01.2005 während der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vor dem Arbeitsgericht, - bei der er persönlich anwesend war -, seine Sicht der Dinge zu schildern. Dasselbe gilt für die mündliche Berufungsverhandlung vom 26.07.2005, zu der zwar sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, - er aber gleichwohl Gelegenheit gehabt hätte, diejenigen Erklärungen abzugeben, die aus seiner Sicht zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich waren (vgl. BGH v. 25.09.2003 - III ZR 384/02 -). In den erstinstanzlichen Kammerterminen vom 24.10.2003 und vom 03.09.2004 hatte der jeweils persönlich anwesende Kläger ebenfalls Gelegenheit, sachverhaltsaufklärende Erklärungen abzugeben.

Schließlich soll noch angemerkt werden, dass der Gesetzgeber die Entscheidung des EGMR vom 27.10.1993 NJW 1995, 1413 bislang nicht zum Anlass genommen hat, die Vorschriften des § 141 ZPO und des § 448 ZPO inhaltlich zu ändern. Das ZPO-RG hat sich insoweit darauf beschränkt, die beiden Vorschriften mit Überschriften zu versehen (- § 141 ZPO: "Anordnung des persönlichen Erscheinens" und § 448 ZPO: "Vernehmung von Amts wegen").

2.

Hiernach hat der Kläger bereits in Bezug auf die gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachten Ansprüche, die im obliegende Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt. Aus diesem Grunde musste auch die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen werden. Der Kläger hat (auch) eine Vertragspflichtverletzung und unerlaubte Handlung der Beklagten zu 2) weder hinreichend dargelegt, noch bewiesen.

Dahingestellt bleiben kann, ob und inwieweit dem Klagebegehren bzw. den einzelnen Klageanträgen weitere rechtliche Bedenken begegnen.

III.

Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gem. § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gem. § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Derzeit findet deswegen gegen das vorliegende Berufungsurteil die Revision nicht statt. Unter den Voraussetzungen des § 72a ArbGG kann der Kläger nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde, die bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuss-Platz 1 in 99084 Erfurt einzulegen ist, anfechten. Auf diese Möglichkeit wir der Kläger hiermit aufmerksam gemacht.

Für die Beklagten ist gegen das vorliegende Berufungsurteil weder ein Rechtsbehelf, noch ein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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