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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.10.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 401/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
ZPO § 529
ZPO § 533 Satz 1 Nr. 2
BGB § 241 Abs. 2
BGB § 254
BGB § 280
BGB § 280 Abs. 1 Satz 2
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 611
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 619 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.02.2008 - 4 Ca 303/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob die Klägerin von dem Beklagten aus einem vormals zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis Schadensersatz und Freistellung im Zusammenhang mit einem für die Klägerin abgeschlossenen Vertrag mit der Z verlangen kann. Der Beklagte war vom 01.07.1997 bis zum 15.08.2006 bei der Klägerin angestellt. Er war zunächst Assistent der Geschäftsleitung, sodann war er als Leiter des Bereichs Finanzen, Controlling und Beteiligungen tätig. Eine Umschreibung seines dabei wahrzunehmenden Aufgabengebietes enthält die am 15.03.2005 geänderte Stellenbeschreibung vom 01.04.2003, hinsichtlich deren Inhalt auf Blatt 163 f. der Akte Bezug genommen wird. Dem Beklagten wurde zudem im Jahr 2004 Prokura erteilt. Kommanditist der Klägerin war bis zu seinem Tod am 08.06.2006 Y, der zugleich auch Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH der Klägerin war. Er erteilte seinem Bruder, dem Zeugen X im Jahr 1996 eine notarielle Generalvollmacht. Im Jahr 1999 wurde weitere Komplementärin der Klägerin die Tochter des nunmehr verstorbenen Y, allerdings ohne Vertretungsbefugnis. Bis zu seinem Tod am 08.06.2006 war Y der einzige alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin. Neben ihm waren im operativen Bereich die gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer V, U, T und der Zeuge X tätig. Anlässlich laufender Geschäftsbeziehungen der Klägerin mit der Z aus S fand im April 2005 zwischen Y, dem Beklagten und dem Mitarbeitern der Z R ein Gespräch statt, in diesem Gespräch ging es inhaltlich um ein sogenanntes Zinssatz-Swap-Geschäft. Einzelheiten des konkreten Gesprächsinhalts sind vorliegend jedoch streitig. Am 16.07.2005 fiel Y nach einem Schlaganfall in ein Koma, aus dem er nicht mehr erwachte. Der Beklagte unterzeichnete zusammen mit dem weiteren Prokuristen der Klägerin, Herrn Q, am 04.08.2005 die schriftliche Bestätigung der Z betreffend eines Zinssatzswap-Einzelabschlusses vom 02.08.2005 hinsichtlich derer auf Bl. 28 ff. d.A. Bezug genommen wird, folgenden Inhalt: Die Klägerin nahm für den Zeitraum vom 04.08.2005 bis zum 04.08.2008 von der Z einen befristeten Kredit in Höhe von 20 Mio. € zum damals aktuellen (CH-Libor-) Zins von 1,6 % p.a. auf. Die Klägerin gewährte ihrerseits einen entsprechenden Kredit der Z als ihrer Vertragspartnerin zum aktuellen Bezugszins zuzüglich einer 1 % Marge. Gleichzeitig wurde insbesondere ferner vereinbart, dass dann, wenn am Stichtag, dem 01.08.2006, der aktuelle Bezugszins nicht höchstens noch 1,3 % betrage, die Klägerin der Z für den bei ihr aufgenommenen Kredit den Bezugszins von 1,6 % zuzüglich des fünffachen Produkts der Verfehlung (Differenz des tatsächlichen Zinses zum Stichtag und 1,3 %) für die gesamte Laufzeit des Kredits von drei Jahren schuldet. Mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 24.11.2005, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 42 der Akte im Übrigen verwiesen wird, wurde W W zur Kontrollbetreuerin des zum damaligen Zeitpunkt weiterhin komatösen Y bestellt. Am 26.05.2006 unterzeichnete der Beklagte zusammen mit dem weiteren Prokuristen Q die Bestätigung der Z betreffend die Änderung des Zinssatzswap-Einzelabschlusses vom 02.08.2005, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 38 ff. der Akte Bezug genommen wird. Die maßgebliche Änderung bestand darin, dass der Quotient zur Berechnung der Zinsschuld der Klägerin von dem ursprünglichen in der schriftlichen Bestätigung des Einzelabschlusses enthaltenen (360/360) zum Nachteil der Klägerin auf 365/360 abgeändert wurde. Der Bezugszins belief sich am Stichtag, dem 01.08.2006 auf 1,97 %. Die Z erstellte daraufhin am 01.08.2006 zu Lasten der Klägerin eine Rechnung, hinsichtlich deren Inhalt im Übrigen auf Blatt 38 der Akte Bezug genommen wird, in Höhe des saldierten Zinsbetrages von 873.750,00 € und belastete diesen Betrag dem Konto der Klägerin. Die Differenz zu Lasten der Klägerin zwischen dem Abbuchungsbetrag in Höhe von 873.750,00 € und dem Zuflussbetrag in Höhe von 390.000,00 € aus dem von der Klägerin der Z gewährten Kredit betrug damit jährlich 483.750,00 €. Für das Jahr 2006/2007 betrug der abgezinste und effektiv von der Klägerin zu leistende Differenzbetrag 460.530,00 €. Für das letzte Jahr des Einzelabschlusses 2007/2008 hatte die Klägerin unter Berücksichtigung der Abzinsung auf 2 Jahre noch 438.761,00 € zu leisten. Die außergerichtliche Aufforderung der Klägerin an den Beklagten, den am 01.08.2006 von der Z abgebuchten Betrag auszugleichen, wies dieser am 03.08.2006 durch anwaltliches Schreiben zurück. Daraufhin hat die Klägerin die streitgegenständliche Klage am 01.02.2007 beim Arbeitsgericht einreicht. Die Klägerin hat vorgetragen, das streitgegenständliche Zinssatzswapgeschäft habe nicht zur unternehmensüblichen Finanzierung gehört, sondern sei vielmehr das Privatvergnügen des Herrn Y gewesen. Die Gespräche mit der Z im April 2005 seien allenfalls vorbereitender Natur gewesen. Eine abschließende Entscheidung sei dem maßgeblichen Entscheidungsträger, Herrn Y, zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Denn die Entwicklung der relevanten Faktoren, etwa des Bezugszinses, sei nicht abzusehen gewesen sei. Der Beklagte habe das Zinssatzswapgeschäft und dessen Änderung letztlich eigenmächtig ohne Rücksprache mit der damaligen Geschäftsführung oder gar den Gesellschaftern der Klägerin abgeschlossen. Der Beklagte habe den Mitunterzeichner, den Prokuristen Q, bei der Unterzeichnung im unklaren über deren tatsächliche Inhalte gelassen. Insbesondere aufgrund des Komas des Herrn Y sei weder der Beklagte noch der generalbevollmächtigte Zeuge X befugt gewesen, ein solches Spekulationsgeschäft für die Klägerin abzuschließen und zu ändern. Die Klägerin hat beantragt,

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 967.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 483.750,00 € seit dem 4. August 2006 sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von 483.750,00 € seit dem 4. August 2007 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber der Z, S, von den zukünftigen, aus dem für die Klägerin vom Beklagten unter dem 4. August 2005 mit der Z, S, abgeschlossenen und unter dem 26. Mai 2006 bestätigten und abgeänderten Zinssatz-Swap-Geschäft (Anlagen K 1 und K 2 der Klage) entstehenden weiteren Schäden in erwarteter Höhe von 483.750,00 € am 4. August 2008 freizustellen. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin auch sämtliche weitere Schäden zu ersetzen hat, die daraus entstehen, dass er für die Klägerin unter dem 4. August 2005 mit der Z, S, bestätigt und abgeändert unter dem 26. Mai 2006, ein Zinssatz-Swap-Geschäft (Anlagen K 1 und K 2) abgeschlossen hat. Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe die streitgegenständlichen Geschäfte aufgrund seiner Stellenbeschreibung ausführen dürfen. Zudem habe er nur umgesetzt, was Y in die Wege geleitet habe. Als er von der Klägerin angestellt worden sei, habe Y bereits in erheblichem Umfang Erfahrung mit Währungsgeschäften gehabt, die durchaus eben auch risikoreich gewesen seien. Ein Großteil der Finanzierung des Kreditbedarfs der Klägerin sei über Fremdwährungen erfolgt und der Erfolg des Unternehmens basiere nicht zuletzt auf solchen hoch spekulativen Geschäften. Ende 2003 habe Y erstmals von sogenannten Zins-Swap-Geschäften gehört und ein erstes Geschäft abgeschlossen. Anfang April 2005 sei es zu Gesprächen mit der Z gekommen, in deren Verlauf Herr Y sich bereit erklärt habe, das von Herrn R vorgestellte Zinssatz-Swap-Geschäft mit dem Engagement einer Basissumme von 20 Mio. € abzuschließen. Der sofortige Abschluss sei allein daran gescheitert, dass zugunsten der Klägerin noch keine entsprechenden und ausreichenden Kreditlinien eröffnet gewesen seien. Herr Y habe erklärt, das Swap-Geschäft solle in der präsentierten Art abgeschlossen werden, sobald der Kreditrahmen eröffnet würde, falls sich die Rahmendaten nicht wesentlich verändert hätten. Zu den beiden relevanten Zeitpunkten habe der Libor (12 M CHF Libor BBA) - insoweit unstreitig - bei 0,85 € gestanden. Am 01.08.2005 habe Herr R den Beklagten telefonisch darüber informiert, dass die Zeichnung nunmehr möglich sei. Nachdem er den Zeugen X über die Anbahnung des Geschäfts sowie alle damit verbundenen Risiken informiert habe, habe dieser das Geschäft genehmigt. Der daraufhin telefonisch geschlossene Vertrag sei mit Eingang der schriftlichen Bestätigung am 04.08.2005 schriftlich fixiert worden. Im März 2006 habe Herr R dann telefonisch um Änderung des Einzelabschlusses gebeten, weil hausintern bei der schriftlichen Abfassung ein Irrtum bezüglich des Quotienten unterlaufen sei. Fälschlicherweise sei als Quotient 360/360 und nicht 365/360, wie bei der Präsentation im April 2005 besprochen und am 01.08.2005 auch tatsächlich vereinbart, niedergelegt worden. Er habe nach Prüfung der Richtigkeit dieser Aussage den Zeugen X darüber informiert. Insbesondere habe er ihn auch über die für die Klägerin nachteiligen Folgen einer solchen Vertragsänderung in Kenntnis gesetzt. Der Zeuge X habe gleichwohl der Änderung zugestimmt. Das Arbeitsgericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 17.10.2007, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 151 der Akte Bezug genommen wird, Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der Kammerverhandlung vom 20.02.2008 (Bl. 174 - 178 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin die Klage durch Urteil vom 20.02.2008 - 4 Ca 303/07 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wir auf Blatt 184 bis 203 der Akte Bezug genommen. Gegen das ihr am 19.06.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 18.07.2008 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 18.08.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet und sich nunmehr darauf beschränkt, die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten mit Herrn X geltend zu machen. Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, bei dem streitgegenständlichen Geschäft handele es sich letztlich um eine bloße Wette auf eine zukünftige Zinsentwicklung. Der Ausgang eines solchen Geschäfts sei nicht kalkulierbar, sondern hänge ausschließlich vom Zufall ab, was der Beklagte auch gewusst habe. Ob dieser Aspekt dem Zeugen X dem Beklagten tatsächlich so dargestellt worden sei, werde von der Klägerin weiterhin bezweifelt, sei aber irrelevant. Offen geblieben sei, was genau die vom Arbeitsgericht angenommenen üblichen Risikogeschäfte gewesen seien und in welchem Umfang und vor allen Dingen in wessen Namen und auf wessen Risiko der Erblasser insoweit spekuliert habe. Für die Annahme der Üblichkeit von Spekulationsgeschäften im Unternehmen der Klägerin fehle es an hinreichend substantiiertem Tatsachenvortrag des Beklagten. Derartige risikoreiche Geschäfte seien im Betrieb der Klägerin nicht üblich gewesen, insbesondere auch nicht als Teil des Unternehmenserfolgs der Klägerin. Dabei handele es sich vor allem nicht um eine ordnungsgemäße, weil kalkulierbare Unternehmensfinanzierung. Tatsächlich habe Herr Y in den Jahren 2004/2005 insgesamt Abstand von solchen, typischerweise privaten Geschäften genommen, weil ihm das Marktrisiko zu hoch gewesen sei. Auch als Herr R von der Z im April 2005 an ihn herangetreten sei, um ihm das hier streitgegenständliche Geschäft vorzustellen, habe Herr Y lediglich in ein Informationsgespräch eingewilligt. Nähere Inhalte der Gespräche vom April 2005 könne die Klägerin aus eigener Kenntnis nicht darlegen. Derartige hochspekulative Geschäfte seien zudem jederzeit beendbar und umkehrbar gewesen. Die Aussage des Zeugen X in der ersten Instanz stehe der Auffassung der Klägerin nicht entgegen, denn er habe dadurch seine eigene Pflichtverletzung bestens kaschieren können. Der Beklagte habe den Zeugen im Übrigen genauso über die fehlende Notwendigkeit des Geschäfts, insbesondere über dessen Umkehrbarkeit, im Unklaren gelassen, wie er dem Mitunterzeichner, dem Prokuristen und Buchhaltungsleiter Q, aktiv vorgegaukelt habe, dass es sich bei dem hochrisikoreichen Swap-Geschäft um eine normale, von Herrn Y initiierte Finanzierungsangelegenheit im Rahmen des üblichen Unternehmensbetriebes der VR Gruppe handele. Zudem könne die Handlungsbefugnis des Beklagten, die allein seine Rolle als maßgeblicher Ansprechpartner in den Bankgeschäften betroffen habe, nicht als Abschlussbevollmächtigung angesehen werden. Auch sei jedwede Bevollmächtigung des Beklagten mit dem Koma des Herrn Y automatisch entfallen; dies beziehe sich nicht nur auf das Außenverhältnis; die Art der Vollmacht sei vielmehr maßgeblich für das Innenverhältnis zum Vollmachtgeber. Eine bloße Rechtsscheinsvollmacht unterliege im Innenverhältnis aber deutlich engeren Grenzen, als etwa eine spezielle Handlungsvollmacht. Schon die eingesetzte Summe von 20 Mio. € sei nach der Lebenserfahrung ersichtlich nicht vom Aufgabenbereich eines - wenn auch leitenden - Angestellten eines Verkehrssicherungsunternehmens erfasst. Selbst die rangmäßig höher angesiedelte Geschäftsführung des Unternehmens habe ein solches Geschäft nicht vornehmen dürfen. Dazu sei vielmehr die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich gewesen. Auch aus der vom Beklagten selbst vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung ergebe sich, dass er niemals zum eigenmächtigen Abschluss solch risikobehafteter Swapgeschäfte berechtigt gewesen sei. Jedenfalls in den Jahren 2004 und 2005 unter der Ägide des gesunden Y, sei kein Swapgeschäft am Laufen gewesen. Insgesamt habe der Beklagte zwar aufgrund der Bevollmächtigung für die Klägerin handeln können, dies im Innenverhältnis aber nicht dürfen. Auch sei die Darstellung, die Swapgeschäfte seien Teil der Unternehmensfinanzierung und Teil des Erfolgs der Unternehmensgruppe der Klägerin gewesen, durch Tatsachen nicht belegt. Schließlich sei die Glaubwürdigkeit des Zeugen X in der vorliegenden Situation in Frage zu stellen. Letztlich habe der Beklagte auf die Berechtigung des Zeugen X als Generalbevollmächtigtem des alleinvertretungsberechtigtem Geschäftsführers Y nicht vertrauen dürfen. Denn nach Y sei er nur ein Gesellschafter der Klägerin neben der Komplementär GmbH und Frau W W gewesen. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 18.08.2008 (Bl. 258 - 274 d. A.) Bezug genommen, sowie ihren Schriftsatz vom 02.10.2008 (Bl. 317 - 321 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.02.2008 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch mit Herrn X, A-Stadt, einen Betrag in Höhe von 1.451.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 483.750,00 € seit dem 04.08.2006, aus weiteren 483.750,00 € seit dem 04.08.2007 und aus weiteren 483.750,00 € seit dem 04.08.2008 zu zahlen. Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, bereits die Stellenbeschreibung vom 15.03.2005 ende mit dem Satz, dass zu den Aufgaben des Beklagten grundsätzlich alle Tätigkeiten gehörten, die zu einem reibungslosen Ablauf der Arbeiten erforderlich seien. Als weitere Hauptaufgabe werde unter Nr. 3 c im letzten Absatz die Unterstützung bei Problemen bzw. Themen besonderer Art (z. B. Swapgeschäfte beschrieben. Swapgeschäfte seien damit ausdrücklich als Aufgaben erwähnt, die in den Tätigkeitsbereich des Beklagten gefallen und von diesem auch zu verantworten gewesen seien. Weil Herr Y bis zu seinem Tod der einzige alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der komplementär-GmbH der Klägerin gewesen sei und da lediglich sein Bruder X mit einer notariellen Generalvollmacht ausgestattet gewesen sei, sei ein Fehlverhalten des Beklagten bei dem streitgegenständlichen Geschäft nicht ersichtlich. Tatsächlich seien solche Finanztermingeschäfte üblich gewesen. Allein im Jahre 2003/2004 habe die Klägerin eine Finanzierung mit Derivatsgeschäften mit einem Gesamtbezugswert von über 122 Mio. € unterhalten, die mit hohem Gewinn hätten abgeschlossen werden können. Für Herrn Y sei dies eine übliche Unternehmensfinanzierung gewesen. Deshalb habe auch der Prokurist Q den streitgegenständlichen Vertrag unterzeichnet, ohne zu zögern. Der von Herrn R im August 2005 vorgelegte Zeichnungsschein habe inhaltlich genau dem entsprochen, was mit Herrn Y im April abgesprochen worden sei. Die von ihm aufgestellte Bedingung der nicht wesentlichen (negativen) Veränderung der Rahmendaten sei schließlich auch erfüllt gewesen, weil der Libor sich nicht verändert habe. Letztlich sei das vom Beklagten abgeschlossene Geschäft auch von seiner Prokura gedeckt gewesen. Zur weiteren Darstellung und der Auffassung des Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 22.09.2008 (Bl. 299 - 313 d. A.) nebst Anlagen (= Bl. 314 - 317 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 06.10.2008. Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Statthaft und zulässig ist die Berufung auch insoweit, als sie eine Klageänderung dahin enthält, dass die Klägerin ihr Begehren nunmehr nur noch im Hinblick auf eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten mit dem Zeugen X geltend macht. Denn zum einen hat der Beklagte durch die vorbehaltlose Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer konkludent eingewilligt; zudem hält die Kammer die Klageänderung für sachdienlich. Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 533 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 529 ZPO erfüllt. III. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch auch mit dem geänderten Antrag in der Berufungsinstanz keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis wie auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der von der Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Klageanspruch nicht gegeben, die Klage also unbegründet ist. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch in der von ihr geltend gemachten Höhe. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass als Anspruchsgrundlage für die streitgegenständliche Schadensersatzklage allein die positive Forderungsverletzung gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag in Betracht kommt. Danach hat ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber dann, aber auch nur dann, Schadensersatz zu leisten, wenn er bei Erbringung seiner Arbeitsleistung schuldhaft einen Schaden verursacht hat. Bezüglich des für einen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB erforderlichen Vertretenmüssens des Arbeitnehmers ist die Sonderregelung des § 619 a BGB zu beachten. Danach wird das Vertretenmüssen nicht nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet, sondern ist vom Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen. Ferner sind zugunsten des Beklagten als Arbeitnehmer die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs entsprechend § 254 BGB zu beachten. Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass sich vorliegend bereits nach dem schriftsätzlichen Vorbringen in beiden Rechtszügen und der vor dem Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen lässt, dass der Beklagte schuldhaft seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. Die Klägerin führt als eine Schadensersatz begründende schuldhafte Arbeitsvertragspflichtverletzung die Überschreitung der Befugnisse des Beklagten als Arbeitnehmer im Rahmen des Abschlusses und der Anpassung des streitgegenständlichen Zinssatzswapgeschäftes an. Will ein Arbeitgeber Schadensersatzansprüche daraus ableiten, dass der Arbeitnehmer unter Überschreitung seiner Befugnisse Geschäfte getätigt hat, dann muss er im Einzelnen Umfang und Grenzen der vereinbarten Befugnisse darlegen und beweisen. Aus den gesetzlichen Vertretungsregeln allein können die Grenzen der internen Befugnisse nicht abgeleitet werden. Soweit die Grenzen nicht ausdrücklich geregelt sind, können sie sich aus der Stellung des Arbeitnehmers ergeben. Dabei ist allerdings im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Arbeitnehmers ist, sich von einer Vertragspflichtverletzung zu entlasten, sondern Aufgabe des Arbeitgebers ist es eine Arbeitsvertragspflichtverletzung darzulegen und zu beweisen (zutreffend LAG Hessen, 15.05.1996 LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 21). Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass davon nach dem Sachvortrag der Klägerin und der vor dem Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme bezüglich des Abschlusses des konkreten Zinssatzswapgeschäftes und der Vertragsänderung nicht ausgegangen werden kann. Die Unterzeichnung des Bestätigungsfaxes der Z hinsichtlich des konkreten Geschäftes zusammen mit dem weiteren Prokuristen Q am 04.05.2005 stellt keine solche Pflichtverletzung dar. Das Arbeitsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus dem Inhalt des Arbeitsvertrages in Verbindung mit der Stellenbeschreibung des Beklagten (Bl. 163 f. d. A.) ergibt, dass Devisengeschäfte, insbesondere auch Swapgeschäfte zum Aufgabenbereich des Beklagten gehörten. Jedenfalls durfte er bei der Anbahnung und im Rahmen der Durchführung von abgeschlossenen Geschäften dieser Art für die Klägerin vorbereitend handeln. Des Weiteren steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass Teil der Unternehmensfinanzierung Derivatgeschäfte, wie das vorliegende, waren. Der Eintritt des Komas von Herrn Y endete am Fortbestand einer vom Beklagten behaupteten konkret für das streitgegenständliche Geschäft erteilten Vollmacht nichts. Schließlich war der Beklagte aufgrund der nach Unterrichtung erteilten Zustimmung des Generalbevollmächtigten X ausdrücklich zum Geschäftsabschluss ermächtigt. Eine Arbeitsvertragspflichtverletzung durch Unterschriftsleistung unter das Bestätigungsfax vom 04.08.2005 ist deshalb insgesamt abzulehnen. Die Kammer macht sich insoweit ausdrücklich die Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung zueigen; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 11 bis 17 des Urteils vom 20.02.2008 (= Bl. 193 - 199 d. A.) Bezug genommen. Auch ist keine Pflichtverletzung des Beklagten durch Überschreitung seiner arbeitsvertraglichen Befugnisse bei Unterzeichnung der Änderungen des Zinssatzswapgeschäftes am 26.05.2006 gegeben; auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 17, 18 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 199, 200 d. A.) Bezug genommen. Der Einholung der Zustimmung von W W durch den Beklagten bedurfte es in beiden Fällen nicht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 19 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 201 d. A.) Bezug genommen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im Rahmen dieses Geschäfts seine Pflichten in anderer Weise verletzt haben könnte, bestehen nicht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 19, 20 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 201, 202 d. A.) Bezug genommen. Da bereits eine Pflichtverletzung nicht gegeben ist, kann dahinstehen, ob und inwieweit ein Verschulden des Beklagten gegeben ist. Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Das gilt zunächst für die Darstellung der Klägerin, dass es sich um ein besonders risikoreiches Geschäft gehandelt hat. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte aufgrund der nach der Beweisaufnahme für die Kammer zweifelsfrei feststehenden ausdrücklichen und eindeutigen Zustimmung des - einzigen - Generalbevollmächtigten des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers Herrn Y, Herrn X alles aus Arbeitnehmersicht erforderliche getan hatte, um die maßgeblichen Willenserklärungen abzugeben. Unstreitig hat auch der Mitunterzeichner, der Prokurist Q, keinerlei Zweifel daran gehabt bzw. geäußert. Anders wäre die Sachlage nach Auffassung der Kammer lediglich dann zu beurteilen gewesen, wenn der Zeuge X den Beklagten darauf hingewiesen hätte, dass angesichts der Risikobehaftetheit die Information und/oder Zustimmung weiterer Mitglieder der Geschäftsführung bzw. einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung erforderlich sei. Anhaltspunkte dafür lassen sich dem Tatsachenvortrag der Parteien in beiden Rechtszügen jedoch nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob derartige Geschäfte regelmäßiger Bestandteil der Unternehmensfinanzierung waren oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass Herr Y solche Geschäfte lediglich als Privatmann betrieben hatte, bestehen nicht. Insbesondere hätte dann keine Veranlassung bestanden, den Beklagten insoweit einzubeziehen. Dass dies aber bereits vor dem Fall von Herrn Y ins Koma der Fall war, ist zwischen den Parteien unstreitig. Inwieweit die Vorbereitung des hier streitgegenständlichen Geschäfts bis zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe von Einzelweisungen von Herrn Y bereits gediehen waren, ist deshalb unerheblich. Soweit die Klägerin dargelegt hat, dass über einen langen Zeitraum kein Derivatgeschäft mehr am Laufen gewesen sei, ist dies gleichfalls unbeachtlich. Nichts anderes gilt für die Darstellung der Klägerin, derartige Geschäfte seien jederzeit beendbar und umkehrbar gewesen. Denn durch die ausdrückliche Zustimmung des Zeugen X hatte der Beklagte alles von ihm zu fordernde getan. Soweit die Klägerin hinsichtlich des Zeugen X meint, durch seine Darstellung habe er seine eigene Pflichtverletzung bestens kaschieren können, handelt es sich nicht um nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Frage stellen könnten. Für seine Glaubwürdigkeit spricht bereits, dass er sich, wovon die Klägerin durch den im Berufungsverfahren geänderten Klageantrag selbst ausgeht, durch seine ausführliche und konkrete Tatsachendarstellung eher selbst belastet hat, was folglich eher für seine Glaubwürdigkeit als dagegen spricht. Ob er sich im Klaren darüber war, welche Entscheidung er traf, lässt sich im Hinblick auf seine Generalvollmacht nicht ernsthaft in Zweifel ziehen. Auch insoweit trägt die Klägerin keinerlei konkrete Tatsachen vor, sondern ergeht sich in Mutmaßungen. Der Beklagte hat den Zeugen insoweit informiert, als dieser es offensichtlich für erforderlich hielt, um die fragliche Entscheidung zu treffen. Rückschlüsse auf ein arbeitsvertragswidriges Verhalten des Beklagten lassen sich daraus nicht ziehen. Soweit die Klägerin immer wieder die besondere Risikobehaftetheit des Geschäfts darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass dies lediglich die eine Seite derartiger Verträge darstellt. Auf der anderen Seite, und davon hat die Klägerin bzw. jedenfalls Herr Y in der Zeit vor dem hier streitgegenständlichen Geschäft offenbar in nicht unerheblichem Umfang Gebrauch gemacht, kann es genauso gut zu beachtlichen Gewinnen kommen, für die eine irgendwie geartete entsprechende Geschäftstätigkeit nicht erforderlich ist. Im hier zu beurteilenden Fall hat sich eben das mit derartigen Geschäften typischerweise verbundene und den handelnden Akteuren bestens bekannte Risiko verwirklicht. Das ist zwar für die derzeitige Geschäftsführerin der Klägerin ebenso wie für die Klägerin selbst bedauerlich, weil mit einem erheblichen Geldverlust verbunden, begründet aber keine Arbeitsvertragspflichtverletzung des Beklagten. Der Beklagte hatte mit der umfassenden Zustimmung des einzigen Generalbevollmächtigten der Klägerin alles erforderliche getan, um seinen Pflichten zu genügen. Dafür ist es völlig unerheblich, dass er, was zwischen den Parteien unstreitig ist, nicht zum eigenmächtigen Abschluss solch risikobehafteter Swapgeschäfte berechtigt gewesen ist; dies hat der Beklagte zu keinem Zeitpunkt behauptet bzw. für sich in Anspruch genommen. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob eine konkrete Bevollmächtigung des Beklagten durch Herrn Y noch bestand bzw. nicht bestand. Denn, dass Herr X aufgrund des Komas von Herrn Y und aufgrund seiner Generalbevollmächtigung nicht befugt gewesen sein soll, eine entsprechende für den Beklagten verbindliche Zustimmung zu erteilen, kann vorliegend nicht angenommen werden. Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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