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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.11.2007
Aktenzeichen: 5 Sa 502/07
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO
Vorschriften:
BGB § 247 | |
ArbGG § 64 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ZPO § 518 | |
ZPO § 519 |
Tenor:
1. Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.05.2007 - 3 Ca 182/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob der Beklagte und Widerkläger einen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger und Widerbeklagten aus einem vormals zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis hat.
Hintergrund für diese Auseinandersetzung sind die Umstände der Beendigung des zwischen den Parteien vormals bestehenden Arbeitsverhältnisses; dabei streiten die Parteien insbesondere darüber, ob der Kläger den ihm überlassenen Fahrzeugschlüssel ordnungsgemäß übergeben hat oder nicht, ob es durch das Verhalten des Klägers zu Problemen beim Versicherungsschutz gekommen ist und durch den Nutzungsausfall des Fahrzeugs dem Beklagten ein Schaden in Höhe von 12.000,00 € entstanden ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Tatbestandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Seite 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 142, 143 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat vorgetragen,
er habe, nachdem er eine Kündigung geschrieben und zum Betriebsgelände gebracht habe, dort nur die Ehefrau des Beklagten angetroffen und die Kündigung auf einen Tisch vor den Küchencontainer gelegt, da Frau A. das Kündigungsschreiben nicht habe annehmen wollen. Darüber hinaus habe er seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und den Fahrzeugschlüssel auf dem Tisch abgelegt. Da er vergessen habe, seine Arbeitsmappe mitzunehmen, sei er kurz danach nochmals auf dem Firmengelände gewesen. Die beiden von ihm übermittelten Briefumschläge hätten noch auf dem Tisch gelegen, während der Fahrzeugschlüssel bereits weggenommen gewesen sei. Es treffe also nicht zu, dass er den Fahrzeugschlüssel nicht abgegeben habe. Zur weiteren Darstellung des streitigen Sachvortrages des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5, 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 144, 145 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte hat widerklagend beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 12.000,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat vorgetragen,
der Kläger habe den Schlüssel des von ihm geführten Fahrzeuges nicht zurückgegeben. Er sei dazu aufgefordert worden. Gleichwohl sei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Der entsprechende Schlüssel sei bis zum heutigen Tage nicht mehr aufgetaucht. Da es sich bei dem betreffenden Fahrzeug um ein Mietkauffahrzeug gehandelt habe, sei er nicht berechtigt gewesen, einen Ersatzschlüssel anzufordern. Bei einem Einsatz dieses Fahrzeuges habe er um den bestehenden Kaskoversicherungsschutz fürchten müssen. Deshalb habe er es in der Zeit vom 13.11.2006 bis zum 08.01.2007 nicht nutzen können. Bei einem Ausfall von 40 Arbeitstagen errechnet sich ein Nettogewinnverlust in Höhe von insgesamt 12.000,00 €, wobei arbeitstäglich ein Ausfall von 300,00 € zu Grunde zu legen sei. Zur weiteren Darstellung des streitigen Sachvortrages des Beklagten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 7 bis 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 146 - 148 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin, soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang, durch Urteil vom 15.05.2007 - 3 Ca 182/07 - die Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 142 bis 153 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihm am 06.07.2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch am 30.07.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat das Rechtsmittel zugleich begründet.
Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, aufgrund der fehlenden Schlüsselrückgabe sei das Fahrzeug für den Beklagten im geltend gemachten Zeitraum nicht zu benutzen gewesen; dadurch sei der behauptete Nettogewinnverlust eingetreten. Aufgrund des durch die nicht erfolgte Schlüsselrückgabe eingetretenen Wegfall des Versicherungsschutzes habe der Beklagte das Fahrzeug zunächst aus Sicherheitsgründen weggesperrt, bis er einen Fahrer gefunden habe, der bereit gewesen sei, mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug auf eigenes Risiko zu fahren. Dieser, Herr B., habe sogar in dem Fahrzeug geschlafen damit es nicht habe gestohlen werden können. Die Firma V. GmbH, von der der Beklagte das Fahrzeug im Wege des Mietkaufs erhalten habe, verlange von ihm dessen Herausgabe seit Ende 2005 und habe auch Strafanzeige gegen den Beklagten erstattet, so dass nachvollziehbar sei, dass diese einem Schlüsselaustausch nicht zugestimmt habe. Falls der Beklagte das Fahrzeug zum Schlüsselaustausch vorgefahren hätte, so wäre dies von der Firma V. beschlagnahmt worden. Hinsichtlich der von dem Beklagten vorgelegten Strafanzeige vom 26.04.2006 wird auf Blatt 261, 262 der Akte Bezug genommen. Im Übrigen wird zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beklagten auf die Berufungsschrift vom 27.07.2007 (Bl. 163 - 172 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 173 - 219 d. A.) sowie seinen Schriftsatz vom 30.10.2007 (Bl. 255 - 260 d. A.) Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 633,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz gem. § 247 BGB jährlich daraus seit 31.01.2007 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der Sachvortrag des Beklagten sei auch im zweiten Rechtszug unsubstantiiert. Es sei zu bestreiten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug dem Beklagten zur Ausführung von angeblichen Aufträgen nicht zur Verfügung gestanden habe. Die vom Beklagten vorgelegten Abrechnungen bezögen sich auf Zeiträume außerhalb der hier streitgegenständlichen angeblichen Ausfallzeit. Auch sei zu bestreiten, dass sich die Firma V. einem Austausch der Schließzylinder verschlossen hätte. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 23.08.2007 (Bl. 250 - 254 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 12.11.2007.
Entscheidungsgründe:
I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist hinsichtlich der im Berufungsverfahren nur noch streitgegenständlichen Widerklage sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beklagten gegenüber dem Kläger kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 12.000,00 € zusteht.
Deshalb wird zur zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 12 bis 14 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 151 - 153 d. A.) Bezug genommen.
Das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Neben vermeintlichen Verfahrensmängeln im erstinstanzlichen Rechtszug, die die Kammer so nicht nachvollziehen kann, werden keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen vorgetragen, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die vom Beklagten vorgelegte Strafanzeige gegen ihn vom 26.04.2006, die sich auch auf das im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständliche Fahrzeug bezieht, einem Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kläger entgegensteht. Danach wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, das Fahrzeug an die Firma V. bereits vor dem streitgegenständlichen Zeitraum herauszugeben, hätte es also in legaler Weise gar nicht benutzen (lassen) dürfen, insbesondere auch nicht zu eigenen Erwerbszwecken. Nach Maßgabe dieser Strafanzeige stellt sich die Verweigerung der Fahrzeugherausgabe und dessen Weiternutzung als ein Fortdauern der vorsätzlichen Unterschlagungshandlung (§ 246 StGB) dar; die durch die Weiternutzung entstehende Abnutzung und Wertminderung als eine vorsätzliche Sachbeschädigung. Von daher wäre es dem Kläger ohne das Risiko eigener strafbarer Handlungen gar nicht möglich und zumutbar gewesen, das Fahrzeug im Interesse des Beklagten zu fahren. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist ein Schadensersatzanspruch des Beklagten vorliegend ausgeschlossen.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
Ende der Entscheidung
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