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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.01.2004
Aktenzeichen: 5 Sa 913/03
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB
Vorschriften:
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
ZPO § 138 | |
ZPO § 138 Abs. 3 | |
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 | |
BGB § 670 |
Aktenzeichen: 5 Sa 913/03
Verkündet am: 13.01.2004
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Kaiserslautern vom 06.05.2003 - 8 Ca 3016/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 10.799,51 festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten für das Jahr 2000 Aufwendungsersatz. Mit der am 31.12.2002 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 07.01.2003 zugestellten Klage verlangte der Kläger von der Beklagten (zunächst) die Zahlung von EUR 15.255,92 (= DM 29.837,99). Die Klagesumme setzte sich so zusammen, wie sich dies aus der Darstellung auf den Seiten 2 und 3 der Klageschrift (= Bl. 2 f d.A.) ergibt. Zu den einzelnen - insgesamt 9 - Klagepositionen gehörte auch die Forderung auf Ersatz von Benzinkosten in Höhe von DM 14.695,14 (= EUR 7.513,51). Im Kontennachweis zur Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten für das Jahr 2000 (s. dazu Bl. 51 d.A.) wird unter dem Konto 4500 an Fahrzeugkosten der Betrag von DM 1.971,29 genannt. Im Schriftsatz vom 26.02.2003 führt der Kläger zu (nunmehr) 11 Klagepositionen aus. Er behauptet dort auf S. 6 des Schriftsatzes vom 26.02.2003 (Bl. 26 d.A.), dass die durch Quittungen belegten Tankkosten DM 11.644,00 = EUR 5.953,48 betragen würden.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Kaiserslautern vom 06.05.2003 - 8 Ca 3016/02 - (dort Seite 2 ff = Bl. 103 ff d.A.). Gegen das - die Klage abweisende - ihm am 11.06.2003 zugestellte Urteil vom 06.05.2003 - 8 Ca 3016/02 - hat der Kläger am 11.07.2003 Berufung eingelegt und diese am 11.08.2003 begründet.
Mit der Berufung beansprucht der Kläger nunmehr noch EUR 10.799,51 = DM 21.122,01 (nebst Zinsen).
Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 11.08.2003 (Bl. 124 ff d.A.) verwiesen.
Dort macht der Kläger u.a. geltend, dass die Klage nicht unzulässig sei. Die Berechnung des erstinstanzlich geltend gemachten Betrages von EUR 15.255,92 sei keine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern eine der Substantiiertheit. Der Kläger meint, sein Vortrag sei hinreichend substantiiert. Die entsprechende Vorgehensweise sei mit dem Steuerberater der Beklagten besprochen worden. Er ist der Ansicht, dass es rein tatsächlich unmöglich sei, jeden einzelnen Beleg einem konkreten Sachverhalt zuzuordnen. Aus der Schilderung des Gesamtgeschehens sei jedoch darauf abzustellen, dass die Aufwendungen für den Betrieb der Beklagten getätigt worden seien. Soweit es um die Benzinkosten geht, habe er, der Kläger, firmenbedingt über 80.000 km zurückgelegt. Aus dem erstinstanzlich vorgelegten Rechnungskonvolut ergebe sich, dass die entsprechenden Baustellen allesamt zur Beklagten gehört hätten. Ein Großteil der o. g. Fahrstrecke habe der Kläger mit dem Fahrzeug seiner Lebensgefährtin (E. X.) zurücklegen müssen, - der ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellte Opel Omega sei bereits nach wenigen Wochen unfallbedingt ausgefallen. Die dem Kläger von der Beklagten (unstreitig) gezahlte Reisekostenpauschale von DM 520,00 monatlich lasse den Anspruch (ebenfalls) nicht entfallen. Weiter hat sich der Kläger im Berufungsverfahren mit den Schriftsätzen vom 16.10.2003 (Bl. 140 f d.A.), vom 23.10.2003 (Bl. 155 d.A.) und vom 28.11.2003 (Bl. 191 ff d.A.) geäußert.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 06.05.2003 verkündeten Urteils des ArbG Kaiserslautern - 8 Ca 3016/02 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 10.799,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 10.09.2003 (Bl. 137 ff d.A.), auf deren Inhalt zwecks Darstellung aller Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Beklagte hält dort die Klage insbesondere weiter für unschlüssig. Sie bestreitet, dass der Kläger 40.242 km bzw. "über 80.000 km firmenbedingt" zurückgelegt habe. Weiter hat sich die Beklagte mit den Schriftsätzen vom 22.10.2003, 31.10.2003 und 19.11.2003 geäußert, auf deren Inhalt (s. Bl. 149 f, 158 und 161 ff d.A.), verwiesen wird.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dies gilt auch für die (Teil-)Streitgegenstände, die in das Berufungsverfahren gelangt sind.
II.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger EUR 10.799,51 nebst Zinsen zu zahlen.
1.
Allerdings genügt die im Berufungsverfahren reduzierte Klageforderung dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat am Ende der Berufungsschrift auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen. Erstinstanzlich hat er mit dem Schriftsatz vom 26.02.2003 (Bl. 21 ff d.A.) das - im Anlagenordner/Beiordner zu - 5 Sa 913/03 - befindliche - Anlagenkonvolut (Kopien von Quittungsbelegen sowie Tabellen der Auflistung der Belege) zur Gerichtsakte gereicht. Die darunter befindliche Tabelle "Gesamt-Ausgaben 2000 - Januar bis November 00" macht deutlich, dass der Kläger folgenden Aufwendungsersatz beansprucht (vgl. dazu auch die Darstellung auf den Seiten 2 ff des Schriftsatzes vom 26.02.2003, Bl. 22 ff d.A.):
- Arzneimittel DM 69,61
- Fachzeitschriften DM 350,15
- Werkzeuge DM 360,09
- Übernachtungskosten DM 330,00
- Kundenpräsente DM 322,79
- Parkhausgebühren DM 96,00
- Arbeitskleidung DM 756,75
- Telefon/Porto DM 395,75
- Büro-/Kopierkosten DM 908,74
- Speisen und Getränke DM 5.888,15
- Benzinkosten DM 11.644,00.
2.
Die hiernach insoweit zulässige Klage ist unbegründet.
a) Auch der Kläger geht davon aus, dass die ihm gezahlte Reisekostenpauschale in Höhe von DM 520,00 monatlich den Zweck hatte, Mehraufwand für seine Auswärtstätigkeit auszugleichen. Aufwendungsersatz kann pauschaliert werden. Welche Aufwendungen von einer Pauschale erfasst sind, muss im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden. Diese Auslegung ergibt, dass jedenfalls ein Teil des vom Kläger beanspruchten konkreten Aufwendungsersatzes mit der Zahlung der Pauschale abgegolten war. Dass dem Kläger diese Pauschale (in Höhe von DM 520,00 mtl.) tatsächlich gezahlt worden ist, ist als unstreitig anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO; s. dazu die Schriftsätze vom 14.03.2003, S. 3, und vom 11.08.2003, S. 3).
b) Unabhängig davon ist es dem Kläger nicht gelungen, die ihm im Rahmen des § 670 BGB obliegende Darlegungslast zu erfüllen. Es ist anerkanntes Recht, dass der Arbeitnehmer ihm Rahmen des § 670 BGB die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen (und im Falle des substantiierten Bestreitens durch den Arbeitgeber) auch zu beweisen hat. Nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Arbeitnehmer - soweit seine Aufwendungen nicht ohnehin durch eine Pauschale abgegolten sind - Notwendigkeit und Höhe der einzelnen Auslagen (Aufwendungen), deren Erstattung er begehrt, schlüssig darzulegen, - und zwar Aufwendung für Aufwendung.
Dabei kann sich der Umfang der Darlegungslast der darlegungs- und beweispflichtigen Partei nach der Einlassung des Gegners richten. Die Beklagte hat hier die vom Kläger zum Zwecke der Anspruchsbegründung gemachten Ausführungen hinreichend substantiiert bestritten. (Jedenfalls) im Hinblick auf die diesbezügliche Einlassung der Beklagten hätte der Kläger sein anspruchsbegründendes Vorbringen noch weiter in eine Darstellung konkreter Einzelheiten zergliedern müssen.
aa) Hierzu war es notwendig, dass der Kläger bezüglich der einzelnen Beträge, deren Erstattung er von der Beklagten verlangt, hinreichend darlegte, dass er die entsprechenden Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Außerdem hätte der Kläger insoweit darlegen müssen, dass er die einzelnen streitgegenständlichen Aufwendungen zum Zwecke der Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten getätigt hat. Auf die ihm obliegende Darlegungslast ist der Kläger bereits in dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 12.02.2003 - 8 Ca 3016/02 - (-, der im Anschluss an die Güteverhandlung ergangen ist, -) hingewiesen worden. Gleichwohl hat er in der Folgezeit die notwendige Substantiierung der Anspruchsbegründung unterlassen. Auf eine derartige Substantiierung konnte vorliegend insbesondere auch deswegen nicht verzichtet werden, weil der Kläger im Kammertermin vom 06.05.2003 - 8 Ca 3016/02 - eingeräumt hat (- s. dazu Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 06.05.2003 = Bl. 37 d.A. -), dass ein "gewisser Privatanteil in den vorgelegten Quittungen enthalten" sein könne. Dem Kläger ist es auch im Berufungsverfahren nicht gelungen, die zur Unschlüssigkeit des Klagebegehrens führenden Lücken in seinem Sachvortrag zu schließen. Insbesondere ergibt sich auch nicht aus dem mit dem Schriftsatz vom 26.02.2003 vorgelegten Anlagenkonvolut, dass die dort belegten Aufwendungen arbeitsverhältnisbezogen bzw. auf den Betrieb der Beklagten bezogen waren; auch ergibt sich aus diesem Anlagenkonvolut nicht, dass der Kläger die einzelnen Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
bb) Die Klage erweist sich auch nicht etwa deswegen (zum Teil) als begründet, weil die Beklagte im Kontennachweis zur Gewinn und Verlustrechnung 2000 unter dem Konto 4500 Fahrzeugkosten in Höhe von DM 1.971,29 angegeben hat. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19.11.2003 (Bl. 161 ff d.A.) im einzelnen dazu vorgetragen, wie sich der im Kontennachweis aufgeführte Betrag von DM 1.971,29 zusammensetzt. Dem Kläger war insoweit mit Beschluss vom 21.10.2003 - 5 Sa 913/03 - (Bl. 146 d.A.) aufgegeben worden, klarzustellen aus welchen Einzelbeträgen (- aus seiner Anspruchsbegründung -) sich der Betrag von DM 1.971,29 zusammensetzt. Mit seinem im Anschluss an den Beschluss vom 21.10.2003 - 5 Sa 913/03 - noch erfolgten schriftsätzlichen Vorbringen hat der Kläger diese Auflage nicht erfüllt. Die Aufwendungen und Belege, zu denen die Beklagte im Schriftsatz vom 19.11.2003 (dort insbesondere Seite 3 ff = Bl. 163 ff d.A.) ausführt, sind nicht Gegenstand der Klageforderungen, wie sie sich aus dem Anlagenkonvolut zum Schriftsatz vom 26.02.2003 erschließen.
Im Übrigen hat der Kläger aber auch die in diesem Schriftsatz behaupteten Zahlungen in Höhe eines Gesamtbetrages von DM 1.971,29 nicht genügend substantiiert im Sinne des § 138 ZPO bestritten. Schließlich ist (auch) der zuletzt im Termin vom 13.01.2003 erfolgte Hinweis des Klägers auf die weiteren Eintragungen in der Rubik "Fahrzeugkosten" (- im Kontennachweis, Bl. 51 d.A. -) zur ordnungsgemäßen Klagebegründung nicht ausreichend. Es ist nicht ersichtlich, dass die dort weiter genannten Beträge Gegenstand der Klageforderungen sind.
c) Unschlüssig und unsubstantiiert ist die Klagebegründung (auch) insoweit, als der Kläger (sinngemäß) behauptet, die entsprechende Vorgehensweise sei mit dem Steuerberater und seiner Steuerfachgehilfin "besprochen" worden. Auch insoweit war im Hinblick darauf, dass der Kläger bereits die ihm obliegende Darlegungslast nicht erfüllt hat, kein Beweis zu erheben. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, wie im einzelnen eine hinsichtlich der Vorgehensweise evtl. bestehende "Einigkeit" mit Wirkung für und gegen die Parteien in rechtsgeschäftlich relevanter Weise erklärt bzw. zustandegekommen sein könnte.
III.
Die Kosten seiner hiernach erfolglosen Berufung muss gem. § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen. Der Streitwert wurde gem. § 25 Abs. 2 GKG für das Berufungsverfahren festgesetzt.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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