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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 27.02.2009
Aktenzeichen: 5 Ta 13/09
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.12.2008 - 7 Ca 1147/08 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100,00 € festgesetzt. Gründe:
Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht vorliegend verweigert. Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und glaubhaft zu machen, nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Das Arbeitsgericht hat dies im Ergebnis damit begründet, dass aufgrund der tatsächlichen Angaben zu vermuten ist, dass der Beschwerdeführer, wie auch der Kläger im Gütetermin geltend gemacht hatte, über weitere, nicht angegebene Einkünfte verfügt. Zu dieser naheliegenden Überlegung hat der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren, also in der Beschwerdebegründung, noch in dessen weiterem Fortgang, also nach der Nichtabhilfeentscheidung, noch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren, obwohl ihm dazu Gelegenheit gegeben worden ist, in irgendeiner inhaltlichen Weise Stellung bezogen.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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