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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.09.2005
Aktenzeichen: 5 Ta 208/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 11 a | |
ArbGG § 11 a Abs. 1 | |
ArbGG § 11 a Abs. 3 | |
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
ZPO § 115 Abs. 2 | |
ZPO § 115 Abs. 3 | |
ZPO § 120 Abs. 4 |
Aktenzeichen: 5 Ta 208/05
Entscheidung vom 08.09.2005
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.07.2005 - 1 Ca 2660/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.12.2001 - 1 Ca 2660/01 - (Bl. 31 f. d. A.) war der Klägerin gemäß § 11 a ArbGG Rechtsanwalt E. ohne Ratenzahlungsverpflichtung beigeordnet worden. Mit dem Beschluss vom 05.07.2005 - 1 Ca 2660/01 - (Bl. 29 ff. des PKH-Beiheftes zu - 1 Ca 2660/01 -) änderte das Arbeitsgericht die im Beschluss vom 13.12.2001 - 1 Ca 2660/01 - getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend ab, dass die Klägerin ab dem 01.08.2005 monatliche Raten in Höhe von 30,00 € zu zahlen hat.
Gegen den ihr am 08.07.2005 zugestellten Beschluss vom 05.07.2005 - 1 Ca 2660/01 - legte die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 17.07.2005 am 18.07.2005 Beschwerde ("bzw. Erinnerung") ein und begründete diese zugleich. Auf die Beschwerdeschrift vom 17.07.2005 wird ebenso Bezug genommen wie auf den ergänzenden Schriftsatz der Klägerin vom 25.07.2005 (Bl. 34 f. d. PKH-Beiheftes).
Mit dem Beschluss vom 25.08.2005 (Bl. 37 ff. d. PKH-Beiheftes) half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Im Rahmen von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung hat die Partei jeweils nach näherer Maßgabe des § 115 Abs. 2 und 3 ZPO und des § 11 a Abs. 1 und 3 ArbGG ihr Vermögen einzusetzen. Dabei kann das Gericht gemäß § 120 Abs. 4 ZPO die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; entsprechendes gilt für die Beiordnung gemäß § 11 a ArbGG. Die Feststellungen des Arbeitsgerichts zur Einnahmen-Seite der Klägerin (Summe der Einnahmen = EUR 1.191,00 monatlich) werden mit der Beschwerde nicht in rechtserheblicher Weise angegriffen. Zutreffend sind aber auch die Feststellungen des Arbeitsgerichts zu den zu berücksichtigenden Ausgaben (= Belastungen/Abzüge). Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens hat das Arbeitsgericht folgende Belastungen bzw. Abzüge vorgenommen:
Eigenpauschale | 380,00 € |
Pauschale Sohn 266,00 € - 154,00 € Kindergeld - 151,00 € | 0,00 € |
Freibetrag für Erwerbstätigkeit | 173,00 € |
Miete warm 485,00 €, aber Zahlung eines Teilbetrages | 250,00 € |
Ratenzahlung M. V. | 35,00 € |
Ratenzahlung U. I. | 25,60 € |
Ratenzahlung Rechtsanwalt H. | 10,00 € |
Ratenzahlung Rechtsanwalt A. | 25,00 € |
Monatsfahrkarte | 60,00 € |
Belastungen insgesamt | 958,60 € |
Zieht man den Gesamtbetrag der Belastungen/Abzüge in Höhe von 958,60 € von der Summe der Einnahmen (= 1.191,00 €) ab, verbleibt ein einzusetzendes Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO (nebst Tabelle) in Höhe von 232,40 €. Aus diesem Grunde ist es jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht im Beschluss vom 05.07.2005 - 1 Ca 2660/01 - eine Zahlungsbestimmung dahingehend vorgenommen hat, dass die Klägerin ab dem 01.08.2005 monatliche Raten in Höhe von 30,00 € zu zahlen hat. Das Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine von der Entscheidung des Arbeitsgerichts abweichende rechtliche Bewertung. Auf die Beschlüsse des Arbeitsgerichts wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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