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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.01.2008
Aktenzeichen: 5 Ta 212/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 887 |
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 20.08.2007 - 6 Ca 961/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 887 ZPO vorliegend nicht gegeben sind. Die Beklagte ist der von ihr durch den gerichtlichen Vergleich übernommenen Abrechnungsverpflichtung, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, nachgekommen. Inhalt der Verpflichtung zur Abrechnung ist die formell ordnungsgemäße Vornahme derselben unter Zugrundelegung der im Vergleich festgelegten Zahlen. Dem ist die Beklagte ausweislich Blatt 40, 41 der Akte nachgekommen. Streit besteht zwischen den Parteien insoweit, ob die Beklagte befugt war, angeblich an den Kläger ausgezahltes Kurzarbeitergeld in Abzug zu bringen. Über diese Frage verhält sich der gerichtliche Vergleich nicht; darüber ist auch keine Vereinbarung zwischen den Parteien erzielt worden, so dass das Verfahren gemäß § 887 ZPO nicht geeignet ist, insoweit eine Klärung herbeizuführen.
Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Es kann vorliegend keine Rede davon sein, dass eine evident falsche Abrechnung der Beklagten gegeben ist. Die im Vergleich vorgegebenen Zahlen hat die Beklagte zu Grunde gelegt; über Kurzarbeitergeld verhält sich dieser, wie dargelegt, gerade nicht.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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