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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.09.2005
Aktenzeichen: 5 Ta 216/05
Rechtsgebiete: GKG, ArbGG
Vorschriften:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 | |
ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 Halbsatz 1 |
Aktenzeichen: 5 Ta 216/05
Entscheidung vom 28.09.2005
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.08.2005 - 2 Ca 2413/04 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 300,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer vertraten die Beklagte in dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 2 Ca 2413/04 - als Prozessbevollmächtigte. In dem Erkenntnisverfahren beantragte die Klägerin festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 13.08.2004 nicht aufgelöst worden sei. Die Beklagte begehrte widerklagend die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des 16.07.2004, - hilfsweise mit Ablauf des 30.08.2004, seine Beendigung gefunden habe.
Das Erkenntnisverfahren wurde durch den gerichtlichen Vergleich vom 15.07.2005 - 2 Ca 2413/04 - (Bl. 56 f. d. A.) erledigt.
Auf den Antrag der Beschwerdeführer (= Prozessbevollmächtigte der Beklagten) setzte das Arbeitsgericht nach Anhörung den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten
- auf 2.065,20 EUR für das Verfahren
und
- auf 2.753,60 EUR für den Vergleich fest.
Gegen den am 24.08.2005 zugestellten Wertfestsetzungsbeschluss vom 19.08.2005 - 2 Ca 2413/04 - legten die Beschwerdeführer mit dem Schriftsatz vom 01.09.2005 am 02.09.2005 sofortige Beschwerde ein und begründeten die Beschwerde damit, dass die Widerklage bei der Festsetzung des Gegenstandswertes nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.
Mit dem Beschluss vom 02.09.2005 - 2 Ca 2413/04 - half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vor.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.
2. Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend (§ 42 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 GKG).
Diese Wertvorschrift ist (auch) auf eine Bestandsstreitigkeit, wie sie im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren streitgegenständlich war, entsprechend anwendbar. Die Vorschrift des § 42 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 GKG verfolgt - ähnlich wie früher § 12 Abs. 7 S. 1 Halbsatz 1 ArbGG - einen sozialen Schutzzweck. Gerade in Bestandsstreitigkeiten soll den Parteien eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreites ein kostengünstiges Verfahren zur Verfügung gestellt werden (vgl. Müller-Glöge RdA 1999, 89 (90)). Aus diesem Grunde ist bei der Bewertung im Rahmen dieser Vorschrift eben nicht auf einzelne Streitgegenstände im prozessualen Sinne abzustellen, sondern alleine auf den Tatbestand einer Bestandsstreitigkeit. Außerdem sind in diesem Zusammenhang Gesichtspunkte der rechtlichen Präjudizialität und der wirtschaftlichen (Teil-)Identität zu berücksichtigen. In Anwendung dieser Grundsätze, die in der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Beachtung finden, hat das Arbeitsgericht vollkommen zu Recht die beiden Feststellungsanträge der Parteien (Feststellungsklage der Klägerin und Widerklageantrag/Feststellungsantrag der Beklagten) zusammen mit dem Höchstbetrag des § 42 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 GKG bewertet. Das Vorbringen der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine von der Bewertung des Arbeitsgerichts abweichende höhere Festsetzung des Gegenstandswertes.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde geschätzt (§ 63 Abs. 2 GKG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Ende der Entscheidung
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