Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 206/06
Rechtsgebiete: BGB, KSchG


Vorschriften:

BGB § 247
KSchG § 1
KSchG § 1 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 206/06

Entscheidung vom 29.06.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.02.06 - AZ: 3 Ca 2875/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, welcher auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28.02.2005 bei der Beklagten ab 01.07.2005 beschäftigt war, hat sich mit seiner Klage, welche beim Arbeitsgericht am 06.10.2005 eingegangen ist, gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.09.2005 gewendet und hat mit der Klageerweiterung vom 19.10.2005 die Zahlung von 10.000,00 € gefordert.

Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte hätte das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger nicht ohne weiteres und ohne Begründung kündigen dürfen, auch wenn sich der Kläger noch in der Probezeit befunden habe. Kündigungsgründe seien nicht gegeben, wobei festzustellen sei, dass der zuständige Vorgesetzte des Klägers nicht nur mit diesem Probleme gehabt habe, sondern auch mit anderen Mitarbeitern.

Der geforderte Betrag ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag, wo die Beklagte unter Punkt 3.2 die Zahlung der Tantieme für 2005 in Höhe von 10.000,00 € brutto pro Jahr garantiere.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 28.02.2005 vereinbarte Anstellungsvertrag durch die Kündigung der Beklagten vom 28.09.2005 nicht zum 31. Oktober 2005 beendet wird, sondern unbefristet fortbesteht.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dies ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anzuwenden sei und die ordentliche Kündigung innerhalb der Probezeit ordnungsgemäß erfolgte.

Der Kläger weise selbst auf den Umstand hin, dass der zuständige Vorgesetzte mit ihm Probleme gehabt habe.

Aus der Vereinbarung der Parteien ergebe sich, dass dem Kläger für das Jahr 2005 nur die anteilige seiner Beschäftigungszeit entsprechende Tantieme zustünde, was für den Beschäftigungszeitraum vom 01.06. bis 31.10.2005 einen Teilbetrag von 4.167,00 € brutto ausmache, den man dem Kläger auch bezahlt habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und dies damit begründet, dass die ordentliche Kündigung innerhalb der Wartezeit des § 1 KSchG wirksam sei, weil die Beklagte nicht verpflichtet sei, Kündigungsgründe anzugeben und irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung sittenwidrig sei, nicht erkennbar seien.

Auch der Anspruch auf die Auszahlung der Tantiemen in der geforderten Höhe sei nicht gegeben, weil die Beklagte für das gesamte Jahr 2005 eine Tantieme in Höhe von 10.000,00 € brutto in Aussicht gestellt habe und man dem Kläger die volle Höhe der anteilig vereinbarten Jahrestantieme zugesichert habe. Aus dem Zusammenhang dieser beiden Regelungen sei ersichtlich, dass sich der Begriff "volle Höhe" nur auf den Betrag von 10.000,00 € beziehe, sodass sich die anteilige Tantieme aus diesem Gesamtbetrag errechne, was einen Betrag von 4.167,00 € brutto ausmache, den die Beklagte an den Kläger gezahlt habe, wovon die Kammer deshalb ausgehe, weil der Kläger dieser Behauptung der Beklagten nicht mehr entgegengetreten sei.

Nach Zustellung des Urteils am 23.02.2006 hat der Kläger am 03.03.2006 Berufung eingelegt und dies am 10.03.2006 im Wesentlichen damit begründet, die Kündigung sei unwirksam, weil der Kläger die übertragenen Aufgaben zur vollen Zufriedenheit der Beklagten erfüllt habe, was sich aus dem erteilten Zeugnis ergebe. Irgendwelche Verfehlungen habe es nicht gegeben, weswegen der Kläger davon ausgehen durfte, nicht grundlos während der Probezeit gekündigt zu werden.

Der Kläger sei das Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten aus ungekündigter Stellung heraus eingegangen und habe dabei den Versprechungen der Beklagten vertraut, eine bessere Stellung eingehen zu können. Der Kläger vermute, dass die Kündigung darauf beruhe, dass er einmal kurzzeitig während der Probezeit erkrankt sei. Die Probleme des Klägers mit seinem Vorgesetzten beruhten offensichtlich darauf, dass dieser Probleme mit der Menschenführung habe. Dies könne jedoch keinen Grund abgeben, einem Mitarbeiter zu kündigen, der eine einwandfreie Arbeitsleistung erbringe.

Dem Kläger stünde auch der geforderte Restbetrag in Höhe von 5.833,00 € zu, nachdem die Beklagte 4.167,00 € abgerechnet habe, weil im Anstellungsvertrag die Beklagte für das Jahr 2005 eine Tantieme in Höhe von 10.000,00 € in Aussicht stelle und einige Absätze später dieses in Aussicht stellend dahingehend konkretisiert habe, dass das Unternehmen die volle Höhe der anteiligen vereinbarten Jahrestantieme für das Jahr 2005 garantiere. Die Konkretisierung sei in sich widersprüchlich, was jedoch zu Lasten des Arbeitgebers gehe, der diese Formulierung verwendet habe.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und

1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 28.02.2005 vereinbarte Anstellungsvertrag durch die Kündigung der Beklagten vom 28.09.2005 nicht zum 31.10.2005 beendet worden ist, sondern unbefristet fortbesteht,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.833,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass die Kündigung weder treuwidrig, rechtsmissbräuchlich oder aus sonstigen Gründen unwirksam sei. Im vorliegenden Falle liege kein besonders krasser Fall im Sinne der Rechtssprechung des BAG vor, weil der Kläger selbst auf Schwierigkeiten mit dem Vorgesetzten hinweist.

Per Übersendung des Zeugnisses habe man den Kläger daraufhin gewiesen, dass das Zeugnis mit diesem Inhalt unter unbedingter Aufrechterhaltung des Standpunktes vor dem Arbeitsgericht Koblenz erteilt werde. Aus diesem Grund könne der Kläger für den vorliegenden Kündigungsrechtsstreit aus dem Wortlaut des Zeugnisses nichts für seine Kündigungsschutzklage ableiten.

Auch eine weitere Tantiemeforderung sei nicht gegeben, weil die zeitanteilige Berechnung dem Zusammenspiel der in Ziff. 3.2 des Arbeitsvertrages bestehenden Absätze zu entnehmen sei. Dem Kläger sei für das Jahr 2005 gerade keine Jahrestantieme in Höhe von 10.000,00 € brutto zugesagt worden, da lediglich für das Jahr 2005 die volle Höhe der anteiligen vereinbarten Jahrestantieme garantiert worden sei, was sich aus der Verwendung des Wortes "anteiligen" ergebe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Außerdem wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 02.02.2006 (Bl. 35-38 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht die Klage insgesamt abgewiesen hat.

Soweit sich der Kläger gegen die mit Schreiben vom 28.09.2005 unter Beachtung der in Ziff. 12 des Arbeitsvertrages zulässiger Weise geregelten Kündigungsfrist erklärte Kündigung angreift, so ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass eine Unwirksamkeit der Kündigung nicht gegeben ist.

Das Arbeitsgericht hat richtig erkannt, dass die Kündigung, die vor Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG erklärt wurde, nicht sittenwidrig ist, weil schließlich Spannungen zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten bestanden hätten. Die Berufungskammer folgt dieser Argumentation, weil im Rahmen der Probezeit ein Arbeitgeber sich von Arbeitnehmern trennen kann, bei denen sich in der Zusammenarbeit mit den vorhandenen Vorgesetzten Spannungen ergeben, ohne ernsthaft der Ursache für diese Spannung nachgehen zu müssen. Dies folgt aus der dem Arbeitgeber während der Probezeit zustehenden Kündigungsfreiheit.

Auch der Umstand, dass der Kläger sich aus einem mit Kündigungsschutz gesicherten Arbeitsverhältnis gelöst und bei der Beklagten ohne Kündigungsschutz eingetreten ist, ändert nichts an dieser Sicht, weil der Kläger wüsste, weil dies im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten ist, dass er sich in eine ungesicherte Rechtsposition begibt, weil nämlich die ersten sechs Monate eine erleichterte Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitgeber mit sich bringen. Weitere Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Kündigung unwirksam sei, sind nicht gegeben, weil auch das dem Kläger unter dem 31. Oktober 2005 erteilte Zeugnis, welches unter dem 18.11.2005 verschickt wurde, von einem Anschreiben der Beklagten begleitet war, mit dem dies daraufhin weist, dass das Zeugnis ihrer Stellung im Kündigungsschutzprozess nicht berühren zu wollen, was zwar dazu führt, dass das Zeugnis den eigentlichen Tatsachen nicht entspricht, zumindest aus Sicht der Beklagten, aber für den Kläger im Hinblick auf die mit Schreiben vom 28.09.2005 erklärte Kündigung keine günstigere Prozesssituation herstellt.

Auch der Differenzbetrag zwischen gezahltem Teilbetrag und der vom Kläger geforderten Gesamttantieme steht dem Kläger nicht zu, was sich aus der Regelung im Arbeitsvertrag ergibt. Das Arbeitsgericht hat dies daraus abgeleitet, dass der Zusatz "für das Jahr 2005 garantiert das Unternehmen dem Arbeitnehmer die volle Höhe" lediglich sicher stelle, dass sich der Betrag der Tantieme des Klägers aus einem Gesamtbetrag von 10.000,00 € errechne, sodass ihm für fünf Monate Beschäftigung ein Teilbetrag von 4.167,00 € brutto zustünden.

Die Berufungskammer teilt diese Interpretation der arbeitsvertraglichen Regelungen, weil nämlich, da der Kläger kein volles Kalenderjahr bei der Beklagten mehr zurücklegen konnte, weil er am 01.06.2005 die Arbeit aufgenommen hat und eine Tantieme für die Folgejahre von der Beklagten festgesetzt werden, man einen für das Jahr 2005 Gesamtbetrag von 10.000,00 € brutto in Aussicht gestellt hat, wo bereits sich aus dem Wörtchen "p.a. (pro anno = pro Jahr)" ergibt, dass dieser Gesamtbetrag für das Jahr = Kalenderjahr und damit für das Beschäftigungsjahr insgesamt maßgeblich sein soll. Da der Kläger nur anteilig im Jahr 2005 maximal sieben Monate für die Beklagte hätte tätig sein können, hätte man der Einfachheit halber einen anteiligen Betrag aus 10.000,00 € für das Restjahr ermitteln können, was jedoch weniger in die Systematik gepasst hätte, weil die Beklagte für alle Mitarbeiter im Voraus einen Gesamttantiemenbetrag für das volle Jahr bekannt gibt und nicht klar war, ob der Kläger auch tatsächlich das restliche Jahr tätig sein wird.

Diesem Umstand, dass der Kläger nämlich, auch wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2005 gedauert hätte, nur sieben Monate im Jahr 2005 für die Beklagte hätte tätig sein können, wird noch unter 3.2 des Arbeitsvertrages im letzten Absatz auf Seite 2 verdeutlicht, wo die Beklagte dem Kläger, ungeachtet der zuvor geregelten Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, soll eine in Aussicht gestellt Tantieme auch tatsächlich verdient werden, angesichts der Neueinstellung und des Neubeginns des Klägers und der Einarbeitungsphase, die anteilige vereinbarte Jahrestantieme in voller Höhe von 2005 garantiert, also losgelöst davon, ob der Kläger tatsächlich die Mindestergebnisse erzielen wird oder nicht. Durch diese Auslegung des Arbeitsvertrages kann keine rechtliche Unklarheit erkannt werden, die zu Lasten der Beklagten geht.

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit richtig entschieden, weswegen die Berufung des Kläger mit der Folge zurückzuweisen ist, dass er die Kosten der Berufung zu tragen hat, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.

Für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht fehlt es an der gesetzlich begründbaren Voraussetzung angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass er die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde nach § 72 a ArbGG angreifen kann.

Ende der Entscheidung

Zurück