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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.11.2003
Aktenzeichen: 6 Sa 327/03
Rechtsgebiete: DÜG, ZPO, BGB, ArbGG
Vorschriften:
DÜG § 1 | |
ZPO § 97 | |
BGB § 613 a | |
ArbGG § 72 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 6 Sa 327/03
Verkündet am: 06.11.2003
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.12.2002 - AZ: 10 Ca 2695/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger hat mit seiner Klage vom 09.08.2002 die Zahlung von 7.629,23 € brutto gefordert. Der Kläger begründet seine Klage damit, dass die Beklagte, auf die sein Arbeitsverhältnis zum 01.01.2002 übergegangen sei, nur 6,01 € pro Stunde brutto zahle, während ihm 10,27 € brutto pro Stunde zustehen würden, die er vor Betriebsübergang tatsächlich erhalten habe.
Die Anzahl der zu vergütenden Stunden stünden aufgrund der erteilten Entgeltabrechnungen fest, woraus sich seine Klageforderung ergebe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.629,23 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % nach § 1 DÜG seit dem 01.09.2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat den Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass ihrer Meinung nach sich der Arbeitslohn des Klägers allein nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und der tariflichen Eingruppierung richte. Die vom Kläger angeführten Regelungen des Übergangs TV - Sicherungs TV seien schon deshalb nicht einschlägig, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers weder auf den vorherigen Arbeitgeber, die Bahnschutz- und Service GmbH, noch auf die jetzige Beklagte im Wege eines Betriebsüberganges übergeleitet worden sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und diese im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB nicht dargelegt habe und auch arbeitsvertragliche Ansprüche, etwa durch Bezugnahme auf Übergangstarifverträge oder Sicherungstarifverträge BSG ausscheiden würden, weil nicht ersichtlich sei, dass der Kläger dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages unterfalle.
Nach Zustellung des Urteils am 12.02.2003 ist Berufung am 10.03.2003 eingelegt, welche innerhalb verlängerter Frist am 09.05.2003 begründet worden ist.
Der Kläger trägt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, dass das Arbeitsverhältnis sehr wohl im Wege eines Betriebsüberganges auf die Beklagte übergegangen sei. Damit müsste die Beklagte dem bisherigen Arbeitslohn des Klägers in der geforderten Höhe erfüllen, zumal auch Mitarbeiter des Klägers, die die gleichen Vertragsbedingungen hätten, den bisherigen Stundenlohn erhalten würden. Der Kläger hat sodann eine Bescheinigung seiner Arbeitskollegen Schopp, May und Gerschelwski vorgelegt, wegen deren Inhalt auf Blatt 175 d. A. Bezug genommen wird.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.629,23 € brutto nebst 5 % Zinsen nach § 1 DÜG seit dem 01.09.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil damit, dass ein Betriebsübergang des Arbeitsverhältnisses nicht stattgefunden habe, zumindest lasse der Tatsachenvortrag des Klägers nicht erkennen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen gegeben seien.
Irgendwelche Zusagen von Verantwortlichen habe der Kläger bezüglich seiner Vergütung nicht erhalten und auch die tarifvertraglichen Regelungen ließen ein Anspruch des Klägers nicht erkennen. Weder der Übergangstarifvertrag noch der Interessenausgleichs könnten den Anspruch des Klägers stützen. Nachdem der Kläger selbst die Abrechnung seiner Arbeitskollegen vorgelegt habe, müsse festgestellt werden, dass auf diesen ein Stundenlohn von 6,1 bzw. 6,01 € brutto pro Stunde gezahlt würde, wozu eine Besitzstandswahrungszahlung trete, die sich als ZUE - Zulage darstelle. Diese Leistung erhalte der Kläger genauso wie seine Arbeitskollegen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zu der Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 96 bis 99 d. A.).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt worden, jedoch deshalb nicht erfolgreich, weil das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen hat.
Im Berufungsverfahren brauchte die Frage nicht geklärt zu werden, ob ein Betriebsübergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die Beklagte tatsächlich erfolgt ist und welche tarifvertraglichen Vorschriften Anwendung finden, weil es hierauf für die Entscheidung der Berufungskammer nicht ankommt.
Nachdem der Kläger selbst die Bestätigung seiner Mitarbeiter vorgelegt hat, ergibt sich, dass auf diesen ein Tariflohn von 6,01 € brutto gezahlt wird bzw. 6,1 € brutto und dazu eine Besitzstandswahrung in unterschiedlicher Höhe tritt. Damit ist aber die Behauptung des Klägers nicht zutreffend, dass ihm der Bruttostundenlohn von 10,27 € brutto zugesagt worden ist. Die von ihm selbst vorgelegte Bescheinigung ergibt lediglich die Behauptung, dass keine finanziellen Nachteile durch den Wechsel des Arbeitgebers entstehen.
Damit wird die Leistungsklage jedoch nicht schlüssig begründet, weil nämlich die Behauptung des Klägers, ihm sei eine Vergütung von 10,27 € brutto zugesichert worden, sich als nicht zutreffend erweist. Dem Kläger wird nämlich genauso wie den anderen Arbeitskollegen eine Besitzstandswahrungszahlung gewährt, die zu den Lohnbezügen hinzutritt. Der Kläger macht mit seiner Klage eine Lohndifferenz geltend, die er damit begründet, dass ihm anstatt der 6,01 €, die einen DM - Betrag von 11,75 ausmachen, erhält, während ihm 10,27 € brutto geschuldet werden. Dies ist die Klagebegründung und stellt den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens dar. Mit der Vorlage der Abrechnung der Arbeitskollegen und der Behauptung, dass er trotz der unstreitig gezahlten Besitzstandswahrungszahlung nicht auf den Stundenlohn von 10,27 € brutto komme, tauscht er im Berufungsverfahren die Begründung seiner Klage aus, was eine Klageänderung darstellt, wozu die Einwilligung des Gegners fehlt und auch angesichts der völlig neuen Forderungsbegründung die Sachdienlichkeit durch das Gericht nicht erkannt werden kann. Das Eingehen auf die neue Begründung hätte, da jetzt jeder Monat hätte untersucht werden müssen, zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits geführt.
Nach dem Vorstehenden ist die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen, wobei ein gesetzlich begründbarer Anlass, die Revision zuzulassen, angesichts der Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG nicht besteht.
Ende der Entscheidung
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