Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: 6 Ta 100/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 124 Nr. 4 | |
ZPO § 124 Nr. 5 |
6 Ta 100/05
Verkündet am: 03.05.2005
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin vom 15.03.2005 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 17.02.2005 - AZ: 4 Ca 1251/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
1.
In dem Verfahren 4 Ca 1251/02 ist der Klägerin für ihre Leistungsklage unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B. mit Wirkung vom 02.01.2003 Prozesskostenhilfe bewilligt worden, wobei die Klägerin wegen der damaligen Vermögensverhältnisse keinen Beitrag zu den Prozesskosten zu leisten brauchte.
Nachdem sich die Vermögensverhältnisse der Klägerin gebessert hatten, ist durch Beschluss vom 31.08.2004 die Zahlungsbestimmung dahingehend geändert worden, dass die Klägerin am 01.10.2004 250,-- € und sodann am 01.11.2004 eine Schlussrate von 144,21 € zu zahlen hat. Diesem ist die Klägerin nicht nachgekommen, weswegen durch den angefochtenen Beschluss vom 17.02.2005 nach Anhörung der Beteiligten die Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, weil die Klägerin länger als drei Monate mit der Zahlung im Rückstand gewesen ist.
Die Klägerin hat gegen diesen Beschluss mit Schreiben vom 15.03.2005, Gerichtseingang, 18.03.2005, Beschwerde eingelegt und angeboten, Ratenzahlungen von 50,-- € monatlich zu leisten.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde deshalb nicht abgeholfen, weil die Gründe, die zur Aufhebung der PKH geführt hätten, fortbestünden, da die Klägerin seit 01.10.2004 in Rückstand mit der Zahlung geraten sei.
2.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den, die Prozesskostenhilfebewilligung aufhebenden Beschluss vom 17.02.2005, ist form- und fristgerecht eingelegt worden, jedoch deshalb nicht erfolgreich, weil nach § 124 Nr. 4 ZPO die Bewilligung der Prozesskostenhilfe insgesamt aufgehoben werden kann, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist.
Die Klägerin ist mit den am 01.10. und 01.11. 2004 fälligen Raten im Zeitpunkt der Aufhebung zumindest mit der Oktoberrate aus 2004 im Rückstand i. S. d. § 124 Nr. 4 ZPO.
Deshalb ist es unbeachtlich, dass die Klägerin im März 2005 durch neue Entwicklung möglicherweise nicht in der Lage ist, die im Oktober und November 2004 fälligen Beträge jetzt zu zahlen, weil sich bezüglich der Rechtsfolge des § 124 Nr. 5 ZPO nichts neues ergeben hat, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat.
Inwieweit der Klägerin auf ihren Antrag hin, vorletzter Satz im Schreiben vom 15.03.2005, eine Ratenzahlung einzuräumen ist, braucht im vorliegenden Verfahren nicht mehr entschieden zu werden.
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt weil Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, angesichts der gesetzlichen Vorgaben nicht besteht.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.