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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: 6 Ta 160/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 3
ZPO § 147
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 160/07 6 Ta 161/07

Entscheidung vom 18.07.2007

Tenor:

1. Die Verfahren 6 Ta 160/07 und 6 Ta 161/07 werden zur einheitlichen Entscheidung verbunden.

2. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 02. Mai 2007, 3 Ca 2675/04 und 3 Ca 118/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Der als Beschwerde des Klägers aufgefasste Widerspruch gegen die Entscheidung des Arbeitsgericht vom 21. Mai 2007, die formal in zwei Beschlüssen zu den Aktenzeichen 3 Ca 2675/04 und 3 Ca 118/05 ergingen und deshalb nach § 147 ZPO entsprechend verbunden wurden, ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat in seinen angefochtenen Beschlüssen vom 02. Mai 2007 zu Recht festgestellt, dass sich die Einkommensverhältnisse nach den eigenen Angaben des Klägers in seiner zuletzt angeforderten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich so geändert haben, dass er in der Lage ist, die angefallenen 28,82 € Gerichts- und 992,50 € Rechtsanwaltskosten im Verfahren 3 Ca 2675/04 sowie 5,60 € Gerichts- und 408,90 € Rechtsanwaltskosten im Verfahren 3 Ca 118/05 an die Landeskasse zu erstatten.

Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht nach seinem Ermessen die Entscheidung über zu leistende Zahlungen zu Lasten der Partei ändern, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Partei nach der Prozesskostenhilfebewilligung wesentlich verbessern. Dieser Überprüfungszeitraum beträgt nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO vier Jahre nach einer rechtskräftigen Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens.

Im vorliegenden Fall war, wie das Gericht bereits mit Schreiben vom 25. Juni 2007 an den Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten mitgeteilt hat, bei den monatlich nachgewiesenen Nettoeinkünften von 691,61 € unter Abzug des Selbstbehaltes von 380,00 € und eines Freibetrages von 173,00 € ein einzusetzendes Einkommen von 138,68 € gegeben, das die festgesetzte monatliche Rate von 45,00 € ergibt. Hierzu haben weder Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter weiter Stellung bezogen.

Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor.

Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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