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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.08.2005
Aktenzeichen: 6 Ta 199/05
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 2. HS
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 199/05

Entscheidung vom 16.08.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 15.07.2005 - Az.: 7 BVGa 2/05 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Arbeitsgericht hat, nachdem das einstweilige Verfügungsverfahren durch Beschluss vom 25.05.2005 beendet war, den Wert des Gegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit auf Antrag hin auf 4.000,00 € im angefochtenen Beschluss festgesetzt, während der Beteiligten zu 1. - Vertreter bereits im Anwaltsschreiben einen Gegenstandswert von mindestens 8.000,00 € für angemessen bezeichnet hat unter Hinweis auf verschiedene landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen.

Nach Zustellungen des Beschlusses am 21.07.2005 ist am 22.07.2005 sofortige Beschwerde eingelegt worden, welche im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass sich der Gegenstandswert nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Betriebsrat auszurichten habe und die Einhaltung der diesbezüglich getroffenen Betriebsvereinbarung für den Betriebsrat und die über hundert Mitarbeiter der Beteiligten zu 2. von großer praktischer Bedeutung seien, zumal die Betriebsvereinbarung erst nach umfangreichen Verhandlungen in einer Einigungsstelle am 26.11.2004 gefunden worden sei.

Der Arbeitgeber habe bereits vor dem einstweiligen Verfügungsverfahren am 06.05.2005 gegen die Betriebsvereinbarung verstoßen und trotz eines entsprechenden Hinweises dies erneut getan.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 01.08.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit der Begründung dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt, dass kein Gesichtspunkt ersichtlich sei, der es rechtfertige, von Regelwert abzuweichen, da keine besondere Schwierigkeit oder ein besonderer Umfang der anwaltlichen Vertretung ausgemacht werden könne.

Wenn überhaupt die Verstöße des Arbeitgebers gegen die Betriebsvereinbarung relevant seien, so seien im vorliegenden Verfahren lediglich zwei zu registrieren und ein Vorverfahren habe nicht stattgefunden.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht vom Regelstreitwert in Höhe von 4.000,00 € für das vorliegende Verfahren ausgegangen ist.

Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich im vorliegenden Verfahren um ein Eilverfahren gehandelt hat, bei dem vom üblichen Wert des Streitgegenstandes grundsätzlich nach unten abzuweichen ist.

Die vorliegende Frage ist eine nichtvermögensrechtliche, da sie lediglich bezweckt, dass der Arbeitgeber sich an die Regelungen der mit dem Betriebsrat getroffenen Vereinbarung hält und personelle Maßnahmen nicht weiter alleine durchführt. Bei dieser Sachlage kann sich die Frage, wie hoch der Wert des Streitgegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit festzusetzen ist, an keinem wirtschaftlichen Abwägungen orientieren, sondern nur am Regelwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 2. HS RVG. Da das Arbeitsgericht sich im Rahmen des eingeräumten Ermessens gehalten hat, ist die sofortige Beschwerde als nicht begründet zurückzuweisen.

Da in Verfahren zur Gegenstandswertbestimmung die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet ist, ist die Entscheidung nicht anfechtbar.

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