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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.09.2005
Aktenzeichen: 6 Ta 228/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO §§ 114 ff | |
ZPO § 120 Abs. 4 |
Aktenzeichen: 6 Ta 228/05
Entscheidung vom 28.09.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtig Kammern Neuwied - vom 13.07.2005 - AZ. 9 Ca 2439/04 - wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 600,-- € festgesetzt.
Gründe:
1.
Der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat dem Beklagten für die 1. Instanz mit Wirkung vom 12.05.2005 Prozesskostenhilfe in vollem Umfange für die Rechtsverteidigung gegen die Anträge aus dem Schreiben vom 03.03.05 unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D., D-Stadt bewilligt und dabei monatliche Teilbeträge für den Beklagten von 60,-- € ab Festsetzung festgesetzt.
Der Beschluss ist der Beklagtenseite am 23.07.2005 zugestellt worden, woraufhin am 18.08.2005 die sofortige Beschwerde eingelegt wurde, die sich darauf stützt, dass bei der Festsetzung der Raten nicht berücksichtigt worden sei, dass der Beklagte Zahlungsansprüchen in Höhe von 5.370,16 € und weiteren 2.100,-- € in anhängigen Klageverfahren ausgesetzt sei, wobei die Verfahren noch nicht entschieden seien.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 21.09.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt und dabei ausgeführt, dass noch zu berücksichtigende Zahlungsverpflichtungen des Beklagten derzeit nicht bestünden.
2.
Die sofortige Beschwerde ist deshalb nicht begründet, weil bei der Festsetzung von Ratenzahlungen auf dem derzeitigen Stand der Vermögensverhältnisse desjenigen abzustellen ist, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Dies ergibt sich, aus der Systematik der §§ 114 ff ZPO und insbesondere aus § 120 Abs. 4 ZPO; wo die Abänderung der getroffenen Entscheidung geregelt ist, sobald sich wesentliche Veränderungen in der persönlichen oder wirtschaftlichen Situation des Prozesskostenhilfe-Empfängers tatsächlich eingestellt haben. Lediglich künftig zu befürchtende Zahlungsverpflichtungen können hierunter nicht gefasst werden, worauf das Arbeitsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss von 21.09.2005 zutreffend hinweist. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Arbeitsgericht berechnete Höhe der monatlichen Teilbeträge nicht zutreffend sind, fehlen, so dass die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen ist.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus der Summe, die der Beklagte an Prozesskosten zu tragen hat, § 3 ZPO.
Ein weiteres Rechtsmittel gegen den vorliegenden Beschluss ist nicht gegeben, weil Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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