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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.05.2009
Aktenzeichen: 6 Ta 89/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 122 | |
ZPO § 124 Nr. 4 |
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.02.2009 - 2 Ca 836/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:
I. Die gesetzlich vorgesehene Nachprüfung ratenzahlungsfrei gewährter Prozesskostenhilfe führte im vorliegenden Fall zunächst zu einer mit Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.08.2008 erfolgten Festsetzung einer monatlichen Rate in Höhe von 100,00 € bei angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten von insgesamt 962,48 €. Trotz Zahlungsaufforderung vom 11.08.2008 und Mahnungen vom 18.11.2008 sowie vom 12.01.2009 nahm der beschwerdeführende Kläger die Ratenzahlungen nicht auf. Dies führte zur Aufhebung der mit Beschluss vom 23.05.2007 gewährten Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 25.02.2009). Die entsprechende Entscheidung wurde dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten am 26.02.2009 zugestellt. Der am 13.03.2009 eingelegten Beschwerde des Klägers, die ohne Begründung blieb, wurde nicht abgeholfen und dem Landesarbeitsgericht zur abschließenden Prüfung vorgelegt. Innerhalb der im Beschwerdeverfahren eingeräumten Stellungnahmefrist erfolgte keine Reaktion des Klägers. Auf den weiteren Akteninhalt wird Bezug genommen. II. Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den am 26.02.2009 zugestellten Prozesskostenhilfeaufhebungsbeschluss ist nicht begründet.
Die Rechtspflegerin durfte die mit Beschluss vom 23.05.2007 bewilligte Prozesskostenhilfe aufheben.
Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht diese Maßnahme treffen, wenn eine Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Die Aufhebung der Bewilligung bewirkt, dass die Vergünstigungen des § 122 ZPO entfallen und der hilfsbedürftige alle ungedeckten Kosten als Antragsteller der Instanz schuldet (vgl. Zöller-Philippi, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, § 124 ZPO, Rz. 24).
Nach dem Sachstand des Beschwerdeverfahrens hat der beschwerdeführende Kläger trotz entsprechender Zahlungsaufforderung vom 11.08.2008 und nach Mahnungen vom 18.11.2008 sowie vom 12.01.2009 die festgesetzte monatliche Rate in Höhe von 100,00 € nicht erbracht.
Die Beschwerde des Klägers blieb auch während des Beschwerdeverfahrens ohne nähere Begründung.
Aus vorstehenden Gründen hat die Rechtspflegerin von dem ihr zustehenden Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.
Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor.
Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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