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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.11.2004
Aktenzeichen: 7 Sa 1404/03
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, EFZG
Vorschriften:
ArbGG § 64 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ZPO § 518 | |
ZPO § 519 | |
BGB § 611 | |
EFZG § 3 | |
EFZG § 4 |
Aktenzeichen: 7 Sa 1404/03
Verkündet am: 22.11.2004
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 23.05.2003 - 6 Ca 1577/99 werden zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat 9/13 und die Beklagte 4/13 der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten noch Provisionszahlungen verlangen kann.
Der Kläger hat im erstinstanzlichen Rechtszug zuletzt von der Beklagten Provisionszahlungen für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 11.06.1999 in Höhe von insgesamt 197.105,01 DM sowie Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum in Höhe von 19.361,74 DM verlangt.
Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.06.1997 (= Bl. 4, 5 d. A.) bis Juni 1999 als Außendienstmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Er erhielt ein monatliches Fixgehalt sowie Provisionen entsprechend des "VB-Einkommenssystem für 1998" (Bl. 6, 7 d. A.). Entsprechend der Anlage zum Arbeitsvertrag (vgl. Bl. 8 d. A.) umfasst das Verkaufsgebiet des Klägers die Postleitzahlkreise 30 bis 34, 36 bis 38, 40 bis 42, 44 bis 49, 58, 59, 99 und punktuell zugewiesene Projekte. Mit interner Mitteilung vom 05.06.1998 (vgl. Bl. 9, 10 d. A.) übersandte die Beklagte dem Kläger eine neue, ab dem 01.05.1998 gültige Gebietsaufteilung. Danach war der Kläger für die Bundesländer Niedersachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt zuständig. Die Änderung der Gebietsaufteilung hat der Kläger mit handschriftlichem Vermerk vom 08.06.1998 (Bl. 60 d. A.) und mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12.04.1999 (Bl. 14 d. A.) widersprochen.
Für das Jahr 1998 hat die Beklagte dem Kläger mit Datum vom 05.09.2000 eine Provisionsabrechnung (Bl. 267 d. A.) erteilt, wonach ihm ein Provisionsanspruch in Höhe von 87.733,59 DM zusteht. Die von der Beklagte unter dem gleichen Datum erstellte Provisionsabrechnung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 11.06.1999 weist zugunsten des Klägers einen Provisionsanspruch in Höhe von 8.214,03 DM aus (Bl. 269 d. A.).
Der Kläger ist im erstinstanzlichen Verfahren davon ausgegangen, dass ihm für das Jahr 1998 und für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 11.06.1999 ein weiterer Provisionsanspruch in Höhe von 197.105,01 DM zusteht. Wegen der genauen Provisionsberechnung des Klägers wird auf Blatt 252 bis 259 der Akte Bezug genommen. In diesem Rahmen geltend gemachte Provisionen in Höhe von 6,00 DM (X. A-Stadt) und in Höhe von 222,00 DM (X. B-Stadt) hat die Beklagte anerkannt (Provisionsabrechnungen des Klägers Nr. 15, 31).
Der Kläger hat vorgetragen,
aufgrund des Bauvorhabens W. stehe ihm eine Provision von 24.975,07 DM zu, denn er habe den Kontakt zu dem Architekten V. hergestellt und zwar auf Veranlassung von Frau U. von der Beklagten. Aus dem Projekt T. stehe ihm noch ein Provisionsanspruch in Höhe von 7.874,54 DM zu. Zwar habe die Beklagte dieses Projekt durchgängig in der Provisionsabrechnung erwähnt, allerdings sei keine Provisionszahlung erfolgt. Bezüglich des Projektes S. seien zwei Aufträge (07.04.1998 und 30.06.1998) abzurechnen. Da die Beklagte nur einmal abgerechnet habe, stehe ihm ein weitergehender Anspruch in Höhe von 578,62 DM zu. Am 03.09.1998 habe er mit dem Kunden R. einen Kontrakt zu einem Auftragsvolumen von 234.000,00 DM zuzüglich Transportkosten in Höhe von 58.000,00 DM geschlossen. Dementsprechend ergebe sich ein Provisionsanspruch in Höhe von 4.555,20 DM. Aus dem Vertragsschluss mit der Firma Q. GmbH unter der Auftragsbestätigung Z00/000/00 ergebe sich zu seinen Gunsten ein weiterer Provisionsanspruch von 1.818,96 DM. Desweiteren gebe es einen Kontrakt mit der Firma Q. GmbH zu einem Gesamtvolumen von 5.202.492,50 DM, woraus ein Provisionsanspruch in Höhe von 66.333,05 DM erwachsen sei. Am 17.04.1998 habe er mit der Firma P. einen Vertrag über zwei Module als Pförtnergebäude nebst Zubehör zu einem Gesamtvolumen von 11.500,00 DM geschlossen. Dies ergebe einen Provisionsanspruch von 138,00 DM. Am 21.07.1998 sei zwischen der Beklagten und der P. ein Vertrag hinsichtlich eines Medienanschlusses zu einem Gesamtvolumen von 15.000,00 DM geschlossen worden. Der Provisionsanspruch dafür betrage 180,00 DM. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe er auch die Aufträge der Stadt Remscheid und der Stadt Münster bearbeitet, so dass ihm und nicht Frau N. die Provision zustehe. Am 07.01.1999 sei zwischen der Beklagten und der Firma M. GmbH ein Kontrakt hinsichtlich eines Planungsauftrages zu einem Auftragswert von 3.000,00 DM geschlossen worden, woraus sich für ihn eine Provision von 39,00 DM ergebe. Im Jahr 1999 sei von der Firma P. in die 3. Etage eines bereits durchgeführten Büroprojekts in Auftrag gegeben worden. Daraus sei ein Provisionsanspruch von 17.172,00 DM entstanden. Mit der Stadt X. sei bzgl. der X.-Schule ein provisionsfähiger Auftrag im Wert von 269.864,00 DM entstanden. Dies ergebe für ihn einen Provisionsanspruch von 3.859,06 DM. Die Stadt W. habe ebenfalls einen Schulpavillon errichten lassen, woraus ihm ein Provisionsanspruch von 2.426,71 DM zustehe. Am 15.04.1999 habe die X. den bereits mit der Beklagten bestehenden Kontrakt verlängert, wodurch ein Provisionsanspruch von 2.291,81 DM entstanden sei. Herr L. habe ihm mitgeteilt, dass die K.-Bank mit der Beklagten einen Vertrag über einen Gesamtbetrag von 119.990,00 DM geschlossen habe, so dass ein Provisionsanspruch in Höhe von 1.231,89 DM entstanden sei. Am 01.06.1999 sei mit der Firma M. GmbH, ein Kontrakt über die Errichtung eines Druckkammergebäudes fixiert worden, aus dem sich ein Provisionsanspruch in Höhe von 3.846,70 DM ergebe. Außerdem habe die Beklagte mit der J.-Bank einen Vertrag über die Errichtung eines Containerbüros im Auftragswert von 264.500,00 DM geschlossen; der Provisionsanspruch daraus belaufe sich auf 3.782,35 DM. Die J.-Bank habe darüber hinaus ein zweites Gebäude im Wert von 102.800,00 DM in Auftrag gegeben, woraus sich ein Provisionsanspruch in Höhe von 1.603,68 DM ergebe. Schließlich habe die X. am 11.06.1999 hinsichtlich eines zuvor erteilten Auftrags eine Vertragsverlängerung gegenüber der Beklagten erklärt. Aus dem Gesamtvolumen von 186.210,00 DM resultiere ein Provisionsanspruch von 2.234,52 DM. Dementsprechend stehe ihm für das Jahr 1998 ein Gesamtprovisionsanspruch von 229.037,12 DM zu. Das ergebe abzüglich der von der Beklagten gezahlten 86.733,59 DM eine Provisionsforderung gegen die Beklagte in Höhe von 142.303,53 DM. Für das Jahr 1999 stehe ihm ein Provisionsanspruch von 63.887,81 DM zu. Abzüglich der von der Beklagten abgerechneten 8.181,53 DM stehe noch ein Betrag von 55.706,28 DM aus. Unter Berücksichtigung der höheren Provisionen schulde die Beklagte ihm für die 14 Krankheitstage im Jahr 1998 zudem noch 12.724,18 DM und für die 12 Krankheitstage im Jahr 1999 noch 6.637,56 DM.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 100.778,19 € brutto nebst 12 % Zinsen auf 72.758,64 € brutto seit dem 01.01.1999 sowie auf den Gesamtbetrag seit dem 01.07.1999 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.899,50 € brutto nebst 12 % Zinsen auf 6.505,77 € brutto seit dem 01.01.1999 sowie auf den Gesamtbetrag seit dem 01.01.1999 seit dem 01.07.1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
für den Auftrag W. habe der Kläger keinerlei Leistungen erbracht und der Auftrag sei dem Kläger auch nicht punktuell zugewiesen worden. Der Auftrag sei am 20.03.1998 im Büro des Architekten V. und Partner verhandelt worden. An diesem Gespräch habe der Kläger überhaupt nicht teilgenommen. Der Auftrag P., vom 23.03.1998 sei nicht von P. erteilt worden, sondern gemäß Generalunternehmervertrag vom 14./18.05.1998 von der Leasinggesellschaft I. GmbH. Die Betriebsstätte des Kunden liege daher nicht im Verkaufsgebiet des Klägers. Die Provisionen für die Aufträge der Stadt X. vom 19.05.1998 der Stadt X. vom 09.06.1998 stünden Frau N. zu, die unstreitig am 01.05.1998 in die Dienste der Beklagten getreten ist und die schwerpunktmäßig Behörden (z. B. Schulen) bearbeitet habe. Der mit Schreiben vom 05.03.1998 erteilte Auftrag T. sei wegen fehlender Finanzierung nicht durchgeführt worden. Hinsichtlich des Projekts S. sei ein zusätzlicher Auftrag vom 07.04.1998 nicht bekannt. Für den Kunden R. sei ein Umsatz im Jahr 1998 nicht in der EDV feststellbar. Der Auftrag Q. GmbH Auftragsnummer Z00/000/00 vom 28.09.1998 sei storniert und nicht ausgeführt worden. Ein Auftrag der Q. GmbH über angeblich 5.002.492,50 DM sei zu keinem Zeitpunkt erteilt worden, es habe lediglich eine Anfrage vorgelegen. Soweit der Kläger behaupte, dass am 07.01.1999 ein Planungsauftrag der M. GmbH erteilt worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass mit diesem Kunden im Jahr 1999 überhaupt kein Umsatz gemacht worden sei; der Kunde sei unbekannt. Aufträge bezüglich der Schulen seien nicht zustande gekommen und auch nicht abgewickelt worden. Der Beklagten sei nicht bekannt und darüber hinaus auch vom tatsächlichen her nicht nachvollziehbar, dass der Mietvertrag mit der X. mit einer Laufzeit vom 15.02.1999 bis zum 15.02.2001 bereits am 15.04.1999 verlängert worden sein solle. Eine Provision aus dem Vertragsabschluss mit dem Kunden K. Bank stehe dem Kläger nicht zu, weil der Abschluss nicht auf die Tätigkeit des Klägers zurückzuführen sei und die Betriebsstätte des Kunden außerhalb des dem Kläger zugewiesenen Gebietes liege. Ein Auftrag der M. GmbH zur Errichtung eines Druckkammergebäudes für Medizintechnik sei bei ihr nicht eingegangen. Ein Auftrag der J. Bank sei mit Auftragsbestätigung Nr. 00/00/00 vom 06.07.1999 bestätigt worden, also nach dem Ausscheiden des Klägers. Der Kläger habe den Auftrag weder durch Vorgespräche eingeleitet bzw. vermittelt. Ein weiterer Vertrag der J. Bank sei entgegen der Behauptung des Klägers nicht abgeschlossen worden. Der Vertrag mit der X. (Mietbeginn November 1998) sei nicht verlängert worden.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 10.07.2001, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 317 der Akte Bezug genommen wird, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H., G., F., E., D., C., B. und A.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Zeugenaussagen (Blatt 335 f., 339 bis 341, 343 f. und 347 der Akte) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat daraufhin durch Urteil vom 23.05.2003 - 6 Ca 1577/99 - die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.124,19 € brutto nebst 12 % Zinsen seit dem 01.01.1999 zu zahlen; es hat die Beklagte ferner verurteilt, an ihn 3.211,40 € brutto nebst 12 % Zinsen aus 2.776,70 € brutto seit dem 01.01.1999 sowie auf den Gesamtbetrag seit dem 01.07.1999 zu zahlen und im Übrigen die Klage abzuweisen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 391 bis 399 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihm am 23.10.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 11.11.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 10.02.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 18.11.2003 auf seinen begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 16.02.2004 einschließlich verlängert worden war.
Auch die Beklagte hat gegen das ihr am 22.10.2003 zugestellte Urteil durch am 15.03.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung zugleich begründet.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, zunächst stünden ihm aufgrund zweier Rechenfehler (zur näheren Darstellung wird auf Seite 2 der Berufungsbegründung vom 10.02.2004 = Bl. 426 d. A. Bezug genommen) zwei weitere Beträge (100,14 DM das Projekt ZZ. und 260,15 DM für das Vorhaben X. vom 25.11.1998) zu. Er habe den Auftrag P. Nr. 10, 11 vermittelt. Gleiches gelte für die Aufträge der X. (Nr. 21) und X. (Nr. 22). Ebenso schulde die Beklagte Vergütung für die Aufträge YY. (Nr. 34) S. (Nr. 14), R., Q, P. (Nr. 16) und O. (Nr. 26). Auf dieser unzutreffenden Grundlage sei der Entgeltfortzahlungsanspruch berechnet, der folglich im Sinne des klägerischen Vorbringens höher ausfallen müsse.
Auch die Geschäfte mit den laufenden Nummern 7, 10, 11. 18 und 19 für das Jahr 1999 seien zu provisionieren, weil der Kläger die Klage vom 04.05.1999 der Gebietssendung widersprochen, seine Provisionsansprüche geltend gemacht und diese Geschäfte auch tatsächlich vermittelt habe.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.05.2003 zum Aktenzeichen 6 Ca 1577/99 zu verurteilen, an den Kläger weitere 95.654,00 € nebst 12 % Zinsen auf 67.634,45 € brutto seit dem 01.01.1999 sowie auf den Gesamtbetrag seit dem 01.07.1999 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.688,10 € brutto nebst 12 % Zinsen auf 3.729,01 € brutto seit dem 01.01.1999 sowie auf den Gesamtbetrag seit 01.07.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung insoweit unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, zum einen liege bei dem Rechenwerk des Arbeitsgerichts kein Rechenfehler hinsichtlich zweier Positionen vor, zum anderen sei hinsichtlich der weiteren vom Kläger angeführten vermeintlich zu verprovisionierenden Geschäften nicht erkennbar, inwieweit diese Geschäfte auf die Tätigkeit des Provisionsberechtigten zurückgingen. Da dem Kläger insoweit keine weiteren Zahlungsansprüche zustünden, sei auch die zu berechnende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zutreffend. Gleiches gelte für die Provisionsansprüche gemäß den laufenden Nummern 7, 11, 18, 19.
Diese Einwendungen seien aber auch für einige Geschäfte zu berücksichtigen, die demgegenüber vom Arbeitsgericht als provisionspflichtig anerkannt worden sein. Dies werde mit der Anschlussberufung geltend gemacht.
Die Beklagte trägt insoweit vor,
hinsichtlich der Vorhaben T. (Provision 7.854,54 DM) sei durch den Bauherrn keine Finanzierung erreicht worden, so dass der Auftrag auch nicht durchgeführt worden sei. Hinsichtlich des Auftrags Zentrums Q. GmbH (Provision 1.818,96 €), komme eine Verprovisionierung nicht in Betracht, denn auch dieser Auftrag habe unter der Bedingung gestanden, dass der Bauherr eine Finanzierung sicherstellen könne. Diese sei dann nicht mehr notwendig gewesen, weil durch die politische X. der Firma Q. GmbH vorübergehend Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt worden seien. Nach dem in Aussicht genommenen Auftrag habe es sich um eine mietweise Stellung eines Provisoriums gehandelt. Nachfragen der Beklagten hätten ergeben, dass es bezüglich der Q. GmbH keine Eintragung gebe und die Gewerbeanmeldung von der X. von Amts wegen gelöscht worden sei.
Die Beklagte beantragt,
auf die Anschlussberufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 23.05.2003 (6 Ca 1577/99) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt insoweit die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, dass es unerheblich sei, ob im Ergebnis die Aufträge zur Durchführung gelangten. Entscheidend sei, dass der Auftrag "geschrieben" werde; bereits dann entstehe der entsprechende Provisionsanspruch.
Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren am 19.04.2004, in der Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt wurde auf Montag, den 12.07.2004, hat der Kläger am 20.04.2004 einen weiteren Schriftsatz eingereicht, hinsichtlich dessen Inhalt zuzüglich Anlagen auf Blatt 470 bis 490 der Akte Bezug genommen wird. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.04.2004 ausdrücklich eine Verwertung des Schriftsatzes widersprochen. Durch Beschluss vom 06.07.2004 wurde der Verkündungstermin am 12.07.2004 aus dienstlichen Gründen aufgehoben; durch Beschluss vom 16.08.2004 wurde neuer Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf Montag, den 22.11.2004.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch die gesetzlichen Voraussetzungen für Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Anschlussberufung (§§ 64, 66 ArbGG in Verbindung mit § 524 ZPO) sind vorliegend gegeben.
II.
Weder das Rechtsmittel der Berufung, noch das der Anschlussberufung haben vorliegend jedoch Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger der im erstinstanzlichen Urteil ausgeurteilte Betrag zusteht, nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Soweit das Arbeitsgericht davon ausgegangen ist, dass der Kläger für das Jahr 1998 weitere Provisionszahlungen in Höhe von 5.124,19 € (10.022,04 DM) gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag verlangen kann, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 7, 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 395, 396 d. A.) Bezug genommen.
Weitere Provisionsansprüche stehen dem Kläger für das Jahr 1998 nicht zu.
Die Kammer folgt dem Arbeitsgericht dahin, dass aufgrund der Beweisaufnahme durch die Aussage des Zeugen E. (vgl. Bl. 341 d. A.) feststeht, dass der Auftrag für den Bau eines zweigeschössigen Verwaltungs- und Bürogebäudes nicht von der P. erteilt wurde, sondern aufgrund Generalunternehmervertrag von der I. GmbH. Der Betriebssitz des Auftraggebers liegt in Schleswig-Holstein und damit außerhalb des vom Kläger zugewiesenen Verkaufsgebiets und zwar sowohl auf dem Anstellungsvertrag vom 01.06.1997 als auch der geänderten Gebietsaufteilung von Mai 1998.
Das Arbeitsgericht ist im erstinstanzlichen Verfahren auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger für seine Behauptung, er habe die Aufträge bearbeitet, keinen Beweis angetreten hat.
Der Auftrag YY. (Nr. 34) wurde von der XX. GmbH mit Schreiben vom 06.01.1999 erteilt und vom Kläger in der Provisionsabrechnung für das Jahr 1999 unter der laufenden Nr. 6 berücksichtigt. Da das Projekt in der Provisionsabrechnung des Klägers für das Jahr 1999 (vgl. Bl. 257 d. A.) grün unterlegt ist und es sich nach Aussage des Klägers bei den grün unterlegten Projekten um solche handelt, die von der Beklagten selbst aufgelistet und weggegeben worden sind, ist davon auszugehen, dass die vorliegend geltend gemachte Provision in der für das Jahr 1999 gezahlten enthalten ist.
Hinsichtlich der Firma S. (Nr. 14) hat der Zeuge E. die Darlegung der Beklagten bestätigt, wonach kein Auftrag dieser Firma vom 07.04.1998 vorliegt.
Die vom Kläger in seiner Provisionsabrechnung unter der laufenden Nr. 27 geltend gemachten Provisionen für ein Projekt R. zu einem Auftragsvolumen von 292.000,00 DM ist nicht in der Auftragsliste der Beklagten (Bl. 263 bis 266 d. A.) enthalten. Nähere Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diesen Auftrag für die Beklagte aquiriert hat, fehlen.
Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, dass die Firma Q. GmbH der Beklagten am 21.09.1998 einen Auftrag über 5.002.492,50 DM erteilt habe. Unter den vom Kläger angegebenen Anschriften war der von ihm genannte Zeuge WW. zudem nicht zu ermitteln.
Hinsichtlich der Projekte P. (Nr. 116) und O. (Nr. 26) ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger insoweit keine Provisionszahlungen zustehen, weil die Projekte außerhalb seines Verkaufsgebietes liegen. Denn die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 05.06.1998 rückwirkend zum 01.05.1998 die Bundesländer Niedersachen, Thüringen und Sachsen-Anhalt als Verkaufsgebiet zugewiesen. Unabhängig davon, ob diese geänderte Gebietsaufteilung arbeitsrechtlich statthaft war, kann der Kläger jedenfalls aus Verkaufsabschlüssen, an denen er nicht mitgewirkt hat, keine Provisionszahlungen herleiten. Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich an diesen Vorhaben mitgewirkt hatte, lassen sich seinem Sachvortrag aber nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen nicht entnehmen.
Auf dieser Grundlage hat das Arbeitsgericht zutreffend die Entgeltfortzahlung gemäß §§ 3, 4 EFZG für 14 Tage im Jahr 1998 in Höhe von 2.776,76 € berechnet. Hinsichtlich der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 10 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 398 d. A.) Bezug genommen.
Dem Kläger stehen auch für das Jahr 1999 keine weiteren Provisionszahlungen zu.
Die unter den Nummern 7, 10, 11, 18 und 19 in der Provisionsabrechnung geltend gemachten Beträge kann der Kläger nicht verlangen, weil die Projekte in Nordrhein-Westfalen und damit außerhalb des Verkaufsgebietes des Klägers liegen. Die obigen Ausführungen zu den Projekten P. und O. gelten entsprechend.
Hinsichtlich der Projekte X. (Nr. 12) und K. Bank (Nr. 16) wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 11 der angefochtenen Entscheidungen (= Bl. 399 d. A.) Bezug genommen.
Auf dieser Grundlage ist die Beklagte gemäß §§ 3, 4 EFZG verpflichtet, dem Kläger für 12 Krankheitstage im Jahr 1999 434,64 € Entgeltfortzahlung zu leisten. Hinsichtlich der Berechnung des Anspruchs wird auf Seite 11 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 399 d. A.) Bezug genommen.
Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.
Hinsichtlich des zunächst vom Kläger behaupteten zweifachen Rechenfehlers in der angefochtenen Entscheidung lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen, wie sich die von ihm nunmehr geforderten Beträge zusammensetzen und woraus im Einzelnen sie sich ergeben sollen. Nachdem die Beklagte die Darstellung des Klägers bestritten hat, hätte es weiterer nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenangaben bedurft, um nachvollziehbar erkennen zu können, inwieweit ein unzutreffendes Rechenwerk gegeben sein könnte. Daran fehlt es.
Hinsichtlich der Projekte P. Nr. 10, 11 lässt das Vorbringen des Klägers auch nicht im Ansatz erkennen, welchen Beitrag er zum Zustandekommen dieses Geschäfts geleistet hat. Nachdem die Beklagte im Einzelnen eine Kausalität des Verhaltens des Klägers am Zustandekommen bestritten hat, wäre es seine Sache gewesen, dazu detailliert vorzutragen. Nichts anderes gilt für die Projekte X. (Nr. 21) und X. (Nr. 22), denn auch insoweit hat der Kläger lediglich pauschal ohne nähere Tatsachenangaben behauptet, dass er die Aufträge über Ausschreibungen aquiriert habe; nachdem die Beklagte dies im Einzelnen bestritten hat, wäre es seine Sache gewesen, nähere Tatsachen über die von ihm entfalteten Tätigkeiten vorzutragen. Hinsichtlich des Auftrages YY. (Nr. 34) lassen die Ausführungen im Berufungsverfahren nicht erkennen, inwieweit die angefochtene Entscheidung unzutreffend sein könnte.
Soweit der Kläger hinsichtlich S. (Nr. 14) die Beweiswürdigung durch das Arbeitsgericht bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass sich vorliegend durchaus die Auffassung vertreten lässt, dass es einer solchen Beweiserhebung nicht bedurft hätte, weil der Sachvortrag des Klägers nicht hinreichend substantiiert war, um überhaupt Beweis zu erheben. Im Übrigen lässt sein Vorbringen nicht erkennen, warum die - auch konkludent mögliche - Würdigung der Zeugenaussage durch das Arbeitsgericht fehlerhaft sein könnte. Allein der Umstand, dass ein Zeuge in einem Rechtsstreit nicht gänzlich ohne eigenes Interesse, sei es unmittelbar oder mittelbar, ist, führt keineswegs automatisch zu dem Ergebnis, dass ihm nicht geglaubt werden kann.
Auch hinsichtlich des Projekts R. fehlt es am Vortrag von substantiierten Tatsachen, dass der Kläger den Auftrag über Ausschreibungen aquiriert hat.
Gleiches gilt für den Auftrag Q., wobei auch insoweit darauf hinzuweisen ist, dass es bereits an näheren Tatsachenangaben des Klägers fehlt, inwieweit er tatsächlich den entsprechenden Auftrag aqiriert haben will.
Gleiches gilt für die Projekte P. (Nr. 16) und O. Rostock (Nr. 26), denn allein der Hinweis auf einen Folgeauftrag zu einem zuvor provisionierten Projekt ersetzt nicht den Sachvortrag des Klägers, dass er tatsächlich diesen Auftrag kausal aquiriert hat. Auch der Umstand, dass der Kläger sich gegen die Gebietssendungen zur Wehr gesetzt hatte, reicht entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus, den Anspruch zu begründen. Nichts anderes gilt für den Auftrag Jansen Cillak (Nr. 16).
Diese Grundsätze gelten auch für die Nr. 7, 10, 11, 18 und 19 für das Jahr 1999. Insoweit enthält das Berufungsvorbringen des Klägers keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen, sondern macht nur deutlich, dass er mit der Auffassung des Arbeitsgericht, die die Kammer voll inhaltlich teilt, nicht einverstanden ist. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Nichts anderes ergibt sich aus dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom Kläger eingereichten Schriftsatz vom 19.04.2004. Denn auch insoweit enthält das neuerliche schriftsätzliche Vorbringen, dessen Verwertung die Beklagte ausdrücklich widersprochen hat, keine nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen, die eine zumindest teilweise abweichende Beurteilung hinsichtlich des Bauvorhabens im Gewerbegebiet VV. rechtfertigen könnte. Von daher hat die Kammer auch von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) abgesehen.
Auch das Vorbringen der Beklagten im Rahmen ihrer Anschlussberufung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn es enthält keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen, sondern macht deutlich, dass die Beklagte die Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer ausdrücklich folgt, nicht teilt, wonach die Provision bereits dann fällig wird, wenn der Auftrag aquiriert ist. Das war vorliegend aber hinsichtlich der Provisionen aus den Vorhaben T. (Nr. 5) und Q. GmbH (Nr. 29) der Fall. Weder den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien, noch dem Sachvortrag in beiden Rechtszügen lässt sich etwas anderes entnehmen. Weitere Ausführungen sind deshalb auch insoweit nicht veranlasst.
Nach alledem waren beide Rechtsmittel zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91, 92 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
Ende der Entscheidung
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