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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.08.2007
Aktenzeichen: 7 Sa 272/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, TVöD
Vorschriften:
ArbGG §§ 64 ff. | |
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
ZPO §§ 512 ff. | |
TVöD § 3 |
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19.12.2006, Az. 7 Ca 1455/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine auflösende Bedingung sowie die Weiterbeschäftigung des Klägers während des Rechtsstreits.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19.12.2006 (dort Seite 2 - 9 = Bl. 98 - 105 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch auflösende Bedingung beendet wird,
2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Verwaltungsfachangestellten weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat mit Urteil vom 19.12.2006 (Bl. 97 ff. d. A.) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch auflösende Bedingung beendet worden ist; des Weiteren hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Verwaltungsfachangestellten weiter zu beschäftigen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sei nicht zum 08.09.2006 beendet worden, da die auflösende Bedingung nicht eingetreten sei. Gemäß § 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.07.2006 sei das vereinbarte Arbeitsverhältnis durch die negative Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Klägers spätestens zum 31.10.2006 auflösend bedingt gewesen; nach diesem Zeitpunkt habe bei Vorliegen einer gesundheitlichen Eignung das Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit bestehen sollen. Bei der rechtlichen Prüfung, ob die vertraglich vereinbarte Bedingung eingetreten sei, müsse davon ausgegangen werden, dass nicht jede bestehende Erkrankung oder sonstige körperliche Zustände - wie z. B. ein bestimmter Wert des Body-Mass-Index -die gesundheitliche Eignung ausschließen könne, falls nicht darüber hinaus festgestellt werde, dass der Arbeitnehmer infolgedessen nicht für den zu besetzenden Arbeitsplatz geeignet sei. Soweit sich die Beklagte zur fehlenden Geeignetheit des Klägers auf den sogenannten X.-Erlass des A. vom 09.08.2005 berufe und darüber hinaus auf den beim Kläger am 21.08.2006 vom Vertrauensarzt festgestellten Body-Mass-Index von 44,70, könne hieraus eine gesundheitliche Ungeeignetheit des Klägers für die Tätigkeit als Verwaltungsfachangestellter nicht gefolgert werden. Nach dem Erlass solle jeder Arbeitnehmer, mit einem Body-Mass-Index von 35 und mehr, ohne Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeit ungeeignet sein, diese Tätigkeit auszuführen. Es sei nicht erkennbar, woraus sich das berechtigte Interesse des Arbeitgebers ergebe, eine derartig weitgehend abstrakte Regelung anzuwenden, zumal es sich vorliegend nicht um ein Beamten-, sondern ein Arbeitsverhältnis handele. Im Gegensatz zu einem Beamten seien Arbeitnehmer - selbst nach Erwerb des Kündigungsschutzes - ordentlich kündbar, wenn krankheitsbedingte Gründe dies rechtfertigen würden.
Auch die ärztliche Stellungnahme der Gemeinschaftspraxis Dres. W. und V. vom 11.08.2006 lasse nicht die Ungeeignetheit des Klägers für eine Tätigkeit als Verwaltungsfachangestellter erkennen. Hierin sei lediglich festgestellt worden, dass er eine "hypertensive Herzerkrankung mit leichter konzentrischer LV-Hypertrophie" habe. Unter weiterer Berücksichtigung des ärztlichen Attestes derselben Gemeinschaftspraxis vom 28.11.2006 sei davon auszugehen, dass beim Kläger ein Blutdruckherz im Stadium normal dimensionierter Herzhöhlen mit beginnend konzentrischer, d. h. regelmäßig verteilter Hypertrophie, gleich Muskelverdickung, noch im oberen Bereich liegend der linken Kammer bestehe. Weder habe die Beklagte behauptet, das diese Diagnose einer Tätigkeit des Klägers als Verwaltungsfachangestellter auf Dauer oder in periodisch wiederkehrenden Abständen entgegenstehe; noch habe sie dargelegt, dass zum Zeitpunkt des Dienstantritts bzw. in absehbarer Zeit mit einer Arbeitsunfähigkeit infolgedessen zu rechnen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 9 ff. des Urteils vom 19.12.2006 (= Bl. 105 ff. d. A.) verwiesen.
Die Beklagte hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 27.04.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 25.06.2007 ihr Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.06.2007 verlängert worden war.
Die Beklagte macht geltend,
bereits der Truppenarzt Dr. U. habe am 02.06.2003 festgestellt, dass dem Kläger die gesundheitliche Eignung für die zivilberufliche Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten nur bescheinigt werden könne, wenn er in Eigenregie gesundheitliche präventive Verhaltenmaßregeln umsetze. Dieser Auflage zum Abbau der vorliegenden Fettleibigkeit sei der Kläger nicht nachgekommen, woraufhin der Vertrauensarzt Dr. T. am 12.01.2006 eine Nachfolgeuntersuchung durchgeführt habe mit dem Ergebnis, dass derzeit keine Eignung für eine unbefristete Übernahme in das Angestelltenverhältnis bestehe. Die Folgeuntersuchung, die Dr. S. am 28.06.2006 durchgeführt habe, habe die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen ergeben, welche dann am 21.08. erfolgt seien. Abschließend habe Dr. S. am 21.08.2006 festgestellt, dass der Kläger für eine unbefristete Einstellung nicht geeignet sei. Aufgrund der Diagnose der Gemeinschaftspraxis Dres. W. und V. vom 28.11.2006 (Hypertensive Herzerkrankung mit leichter konzentrischer LV-Hypertrophie) stehe fest, dass die Fettleibigkeit des Klägers bereits eine Überbeanspruchung des Herzens verursacht und damit zu einer Erkrankung geführt habe.
Mit einer Fettleibigkeit würden zahlreiche Erkrankungen zusammenhängen. Sie bilde einen hohen Risikofaktor für die Entwicklung von Herzkreislauferkrankungen, Diabetes, Fettstoffwechselstörungen und Bluthochdruck. Einige dieser Erkrankungen lägen beim Kläger bereits vor, auch wenn sie noch nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten.
Soweit das Arbeitsgericht die Überlegung anstelle, dass dem Kläger bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit krankheitsbedingt gekündigt werden könne, sei dies lebensfremd. Diese Überlegung scheitere bereits an den hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die Begründetheit einer krankheitsbedingten Kündigung, insbesondere an dem Vorliegen negativer betrieblicher Auswirkungen und der negativen Gesundheitsprognose. Der Kläger habe es nach Auffassung der Ärzte selbst in der Hand, sein erhebliches Übergewicht zu reduzieren, so dass eine negative Gesundheitsprognose nicht angestellt werden könne, bevor er nicht vor dem Hindergrund einer drohenden Kündigung höchste Anstrengungen unternommen habe, um sein Übergewicht zu reduzieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 08.06.2007 (Bl. 126 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger führt aus,
dem Schreiben der A., Personalärztlicher Dienst vom 16.01.2006 und dem E-Mail vom 21.08.2006 sei keine ärztliche Bescheinigung zu entnehmen, wonach der Kläger zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit nicht in der Lage sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Ärzte überhaupt berücksichtigt hätten, welche Tätigkeit vom Kläger konkret arbeitsvertraglich geschuldet sei.
Soweit die Beklagte aus dem ärztlichen Attest vom 28.11.2006 einer Erkrankung des Klägers ableite, verkenne sie, dass nach diesem Attest die Muskelverdickung noch im oberen Normbereich liege, so dass gerade keine Krankheit gegeben sei. Schließlich habe die Beklagte auch versäumt konkret darzulegen, mit welchen krankheitsbedingten Ausfällen denn im Falle des Klägers zu rechnen wäre.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 07.08.2007 (Bl. 141 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zulässig, insbesondere hat sie die einmonatige Berufungsfrist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) gewahrt. Die handschriftlich ausgefüllte Empfangsbestätigung der Beklagten vom 21.03.2007 lässt zwar nicht eindeutig erkennen, ob das angefochtene Urteil ihr am 23.03. oder 27.03.2007 zugestellt worden ist; im ersteren Fall wäre die Berufungsfrist nicht gewahrt, im zweiten wäre sie eingehalten. Dass die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils vor dem - von der Beklagten schriftsätzlich bestätigten - Datum des 27.03.2007 erfolgt ist, lässt sich mangels eindeutiger Datierung des Empfangsbekenntnisses oder sonstiger Anhaltspunkte nicht klar feststellen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Berufungsfrist nicht vor dem 27.03.2007 in Lauf gesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.1981 - III ZB 28/80 = VersR 1981, 354). Die Berufung der Beklagten wurde mithin am 27.04.2007 rechtzeitig eingelegt.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, da das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis durch die auflösende Bedingung aus § 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.07.2006 nicht beendet worden ist und dementsprechend der Kläger bis zum rechtskräftigen Ende des Rechtsstreites zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Verwaltungsfachangestellter weiter zu beschäftigen ist. Dies hat bereits das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - in seinem Urteil vom 19.12.2006 festgestellt; auf die voll umfänglich zutreffende rechtliche Begründung des erstinstanzlichen Gerichtes wird gem. § 69 Abs.2 ArbGG Bezug genommen und von einer erneuten Darstellung abgesehen. Die von der Beklagten mit ihrer Berufung geltend gemachten Einwendungen sind nicht gerechtfertigt.
1.
Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung auf die medizinischen Befunde, welche der Truppenarzt Dr. U. am 02.06.2003 sowie der Vertrauensarzt Dr. T. am 12.01.2006 beim Kläger erhoben haben, hingewiesen hat, sind diese nicht geeignet, den Eintritt der auflösenden Bedingung zu belegen. Diese Bedingung wurde nämlich erst am 11.07.2006 arbeitsvertraglich vereinbart, so dass die negative Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Klägers nur in der Zeit danach getroffen werden kann.
Die maßgebliche Untersuchung durch Dr. S. vom 21.08.2006 ergab keine nachvollziehbare negative Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Klägers für die Arbeitstätigkeit als Verwaltungsfachangestellter. Die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Klägers nach dessen Einstellung, verbunden mit einer auflösenden Bedingung, hatte den Zweck, die Einstellungsuntersuchung vor Abschluss eines Arbeitsvertrages zu ersetzen. Diese Einstellungsuntersuchung, die zum Beispiel in § 3 TVöD geregelt ist, soll klären, ob ein Bewerber zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Die ärztlichen Feststellungen sollen insbesondere Grundlage für eine Beantwortung der Frage sein, ob der Bewerber von seinem Gesundheitszustand her gesehen die vorgeschriebene Tätigkeit verrichten kann, kein Risiko für die Gesundheit anderer Mitarbeiter bedeutet und durch die zu verrichtende Tätigkeit auf längere Sicht nicht selbst mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes rechnen muss (vgl. TVöD/TV-L-Gesamtkommentar, Stoner u. a. § 3 Randziffer 177). Mithin hätte im vorliegenden Fall die nach Begründung des Arbeitsverhältnisses durchgeführte Eignungsuntersuchung auf der Grundlage eines Vergleiches zwischen dem konkreten Gesundheitszustand des Klägers und der konkreten arbeitsvertraglichen Tätigkeit, die er verrichten soll, erfolgen müssen. Stattdessen hat der untersuchende Arzt die negative Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Klägers darauf gestützt, dass dieser an Fettleibigkeit leide und aufgrund des gegebenen Body-Mass-Indexes von 44,70 generell für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ungeeignet sei. Hierbei fehlt es an einem konkreten Bezug zwischen dem Gesundheitszustand des Klägers und der geschuldeten Arbeitstätigkeit.
2.
Ob der Kläger, wie dies die Beklagte in der Berufungsbegründung behauptet, an einer Herzkrankheit, die auf dem Übergewicht beruht, leidet, kann dahinstehen. Denn der Kläger ist, unterstellt diese Herzkrankheit läge vor, weder derzeit arbeitsunfähig noch hat die Beklagte vorgetragen, mit welchen konkreten Arbeitsunfähigkeitszeiten zukünftig aufgrund dieser Herzerkrankung zu rechnen ist. Mithin bleibt unklar, inwiefern eine etwaige Herzerkrankung des Klägers, von der in dem Facharztbefund des Dr. W. vom 11.08.2006 (Bl. 65 d. A.) die Rede ist, die gesundheitliche Eignung des Klägers für die Tätigkeit eines Verwaltungsfachangestellten beeinträchtigt.
Auf der Grundlage der ärztlichen Feststellungen des Dr. S. und des Dr. W. kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die auflösende Bedingung aus § 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages - negative Feststellung der gesundheitlichen Eignung - eingetreten ist.
3.
Auch die Erwägungen der Beklagten, wonach zahlreiche Erkrankungen direkt mit Übergewicht zusammenhängen und Fettleibigkeit einen hohen Risikofaktor für die Entwicklung von Herzkreislauferkrankungen, Diabetes, Fettstoffwechselstörungen und Bluthochdruck bildet, sind allgemeiner Natur und lassen keinen konkreten Zusammenhang zur derzeitigen oder zukünftigen Eignung des Klägers für die vorgesehene Arbeitstätigkeit erkennen. Die weitere Behauptung, einige dieser Erkrankungen würden beim Kläger bereits vorliegen, ist pauschal und daher unsubstantiiert; sie lässt zudem keinen Zusammenhang zu dessen Arbeitsfähigkeit erkennen.
4.
Soweit das Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Urteil darauf hingewiesen hat, dass an einen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nicht die gleichen Eignungsmaßstäbe wie bei einem Beamten angelegt werden können, ist dies nicht zu beanstanden. Insbesondere darf - wie vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt - die abstrakte Ungeeignetheitsregel aus dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 09.08.2005 (Bl. 44 f. d. A.) nicht als allein ausschlaggebendes Kriterium für die gesundheitliche Eignung des Kläger herangezogen werden. Denn die in Ziffer 7. dieses Erlasses vorgesehene Nichteinstellung von Arbeitnehmern bei einem Body-Mass-Index von 35 und darüber schließt Arbeitnehmer vom öffentlichen Dienst aus, ohne dass deren konkrete Ungeeignetheit festgestellt wäre. Dass derart strenge Anforderungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis relevant sein können, mag im Zusammengang mit den Schwierigkeiten, die mit der Auflösungen eines Beamtenverhältnisses zusammenhängen, angehen. Jedoch besteht bei einem Arbeitsverhältnis die Möglichkeit der krankheitsbedingten Kündigung, so dass im Falle eines abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses die Ungeeignetheit eines Bewerbers nicht mit dieser abstrakten Erlassregelung begründet werden kann. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte stelle sehr hohe Anforderungen an eine krankheitsbedingte Kündigung, bedarf dies keines Kommentars. Es besteht jedenfalls die Möglichkeit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf diesem Wege.
Ergänzend ist dem erstinstanzlichen Urteil hinzuzufügen, dass der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen für die Dauer des Rechtsstreites hat. Nach der Entscheidung des Großen Senates des Bundesarbeitsgerichtes vom 27.02.1985 (= EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9) ist ein Weiterbeschäftigungsanspruch für die Dauer eines Kündigungsschutzprozesses gegeben, wenn eine streitige Kündigung des Arbeitgebers nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichtes unwirksam ist und keine schutzwerten Interessen des Arbeitgebers vorliegen, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Prozesses nicht beschäftigen zu müssen. Entsprechendes gilt im Zusammenhang mit dem Streit um die auflösende Bedingung eines Arbeitsverhältnisses.
Im vorliegenden Fall wurde das Beschäftigungsverhältnis durch die auflösende Bedingung aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 11.07.2006 nicht beendet und es sind auch keine schutzwerten Interessen des Arbeitgebers erkennbar, den Kläger für die Dauer des Prozesses nicht beschäftigen zu müssen. Infolgedessen hat das Arbeitsgericht auch dem Weiterbeschäftigungsantrag zu Recht stattgegeben.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.
Ende der Entscheidung
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