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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.01.2005
Aktenzeichen: 7 Ta 123/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Aktenzeichen: 7 Ta 123/04
Verkündet am: 18.01.2005
Tenor:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.04.2004 - 1 Ca 250/04 - wird zurückgewiesen.
2. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren 7 Sa 381/04 Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., D-Stadt, mit der Maßgabe, dass keine Ratenzahlungen zu erfolgen haben.
Gründe:
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den erstinstanzlichen Rechtszug zutreffend verweigert. Insoweit wird auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 8 des Prozesskostenhilfebeiheftes) Bezug genommen. Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers vom 10.05.2004 (Bl. 10, 11 des Prozesskostenhilfebeiheftes) enthält insoweit keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Es wird insoweit lediglich behauptet, dass die Ausführungen des Arbeitsgerichts, die die Kammer für zutreffend hält, nicht zutreffend seien. Weitere Ausführungen sind deshalb nicht veranlasst.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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