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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 30.07.2007
Aktenzeichen: 7 Ta 176/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 104 | |
ZPO § 104 Abs. 3 | |
ZPO §§ 567 ff. | |
ZPO § 840 Abs. 2 Satz 2 | |
RVG § 13 Abs. 1 | |
RVG VV Nr. 3100 | |
RVG VV Nr. 3104 | |
BGB § 247 | |
ArbGG § 12 a | |
ArbGG § 12 a Abs. 1 Satz 1 | |
ArbGG § 72 Abs. 2 | |
ArbGG § 78 Satz 1 |
Aktenzeichen: 7 Ta 176/07
Beschluss vom 30.07.2007
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 15.06.2007, Az: 4 Ca 230/06 - abgeändert und die Anträge des Beklagten auf Kostenfestsetzung vom 29.03.2007 und 01.06.2007 zurückgewiesen,
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - eine Drittschuldnerklage gegen die Beklagte erhoben und am 03.01.2007 zurückgenommen.
Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 29.03.2007 beantragt, folgende Kosten gegen die Klägerin gemäß § 104 ZPO festzusetzen:
Gegenstandswert: 3.600,00 EUR
1.3 Verfahrensgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3100 VV | 318,50 EUR |
1.2 Termingebühr, § 13 I RVG, Nr. 3104 VV | 159,60 EUR |
Gegenstandswert: | 1.638,50 EUR |
Auslagenpauschale für Post und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 498,10 EUR |
19 % Umsatzsteuer (MwSt.) aus 498,10 EUR, Nr. 7008 VV RVG | 94,64 EUR |
Endsumme | 592,74 EUR |
Auf weiteren Antrag der Beklagten hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - mit Beschluss vom 29.05.2007 der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Anschließend hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 15.06.2007 die von der Klägerin an den Beklagten nach dem Beschluss vom 29.05.2007 zu erstattenden Kosten auf 498,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 03.04.2007 festgesetzt. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, die in Ansatz gebrachten Kosten seien als Zwangsvollstreckungskosten festsetzungsfähig.
Die Klägerin, der diese Entscheidung am 21.06.2007 zugestellt worden ist, hat am 27.06.2007 Beschwerde beim Arbeitsgericht eingereicht und beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 15.06.2007, Az: 4 Ca 230/06 - aufzuheben und dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Die Klägerin macht geltend,
gemäß § 12 a ArbGG seien Kosten im Arbeitsgerichtsverfahren nicht zu erstatten. Bei den vom Beklagten geltend gemachten Kosten handele es sich nicht um solche, die auf einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme beruhen würden.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässig.
Darüber hinaus ist das Rechtsmittel auch begründet, da die festgesetzten Kosten unter Beachtung von § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht erstattungsfähig sind. Nach dieser gesetzlichen Regelung besteht im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes.
Im vorliegenden Fall haben die Prozessparteien ein Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht durchgeführt, so dass diese Vorschrift eingreift. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern handelt es sich bei einer Drittschuldnerklage nicht um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, (so auch LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.09.1985 - 1 Ta 168/85 - = LAGE Nr. 3 zu § 12 a ArbGG 1979).vielmehr streiten die Parteien bei einer Drittschuldnerklage im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Erkenntnisverfahrens um eine Zahlungsverpflichtung. Dass diese Zahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss steht, ändert am Charakter des Erkenntnisverfahrens nichts. Zweck von § 12 a ArbGG ist es, das Kostenrisiko für beide Parteien im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz zu beschränken. Die Vorschrift findet nicht nur Anwendung, wenn sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegenüber stehen, sie gilt vielmehr auch dann, wenn ein Arbeitgeber Ansprüche gegen einen anderen im Rahmen einer Drittschuldnerklage geltend macht (vgl. Koch in Erfurter Kommentar, 7. Auflage, § 12 a ArbGG, Rn. 2).
Soweit das Arbeitsgericht in der Begründung der angefochtenen Entscheidung Germelmann, Arbeitsgerichtsgesetz, 5. Auflage, § 12 a ArbGG, Rn. 11, zitiert hat, ist diese Kommentarstelle für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Germelmann schließt sich hier vielmehr der Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes an, dass ein Schadenersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch nichts zu tun habe und mithin § 12 a ArbGG der Geltendmachung eines solchen Anspruches nicht entgegenstehe. Vorliegend ist aber nicht ein Schadenersatzanspruch der Gläubigerin gegen die Drittschuldnerin nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Streit, sondern umgekehrt ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch des Beklagten (= Drittschuldners) gegen die Klägerin (= Gläubigerin). Unabhängig hiervon können Schadenersatzansprüche gegen einen Drittschuldner auch nicht im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens festgesetzt werden (vgl. BAG, Beschluss vom 16.11.2005 - 3 AZB 45/05 - = NZA 2006, 343).
Nach alledem war der angefochtene Beschluss abzuändern und der Festsetzungsantrag zurückzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beklagten nicht aufzuerlegen, da er sich nicht an dem Beschwerdeverfahren beteiligt hat (vgl. Schwab in Schwab/Weth u. a., ArbGG, § 78, Rz. 63).
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 1, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.
Ende der Entscheidung
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