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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: 7 Ta 206/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 206/04

Verkündet am: 09.12.2004

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 15.06.2004 hinsichtlich der erfolgten Anordnung einer Ratenzahlung in Höhe von 525,09 € aufgehoben.

2. Die erfolgte Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist ratenfrei.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsstreits 4 Ca 213/04 vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - mit der Maßgabe bewilligt, dass er monatliche Teilbeträge von 525,00 € ab 01.07.2004 zu zahlen hat.

Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren aufgrund eines Hinweises des Arbeitsgerichts vom 29.07.2004 eine vollständig ausgefüllte neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, hinsichtlich deren Inhalts auf Blatt 45, 46 der Akte Bezug genommen wird.

Gegen den am 16.06.2004 zugestellten Beschluss hat der Kläger durch am 16.07.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er hat die Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass er anhand der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht in der Lage sei, Ratenzahlungen zu erbringen. Hinsichtlich des näheren Inhalts seines Vorbringens wird auf Blatt 13 bis 40 des Prozesskostenbeihilfeheftes Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 31.08.2004 der Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht ausreichend dargetan seien. Es hat die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Die Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht hat in ihrer Stellungnahme vom 16.11.2004 mitgeteilt, dass die Prozesskostenhilfepartei nach der zuletzt eingereichten Prozesskostenhilfeerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Bl. 45 PKH-Beiheft) über kein einzusetzendes Vermögen verfügt und angeregt, der Beschwerde abzuhelfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, statthaft und erweist sich auch sonst insgesamt als zulässig.

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kommt vorliegend die Anordnung einer Ratenzahlung nicht in Betracht.

Denn das nach Maßgabe des § 115 ZPO festzustellende Einkommen und Vermögen des Klägers lässt, worauf die Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, auf der Grundlage der zuletzt umfassend und vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers die Anordnung von Ratenzahlung nicht zu. Dies ergibt sich aus dem angegebenen Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, den nicht erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung selbst bei Berücksichtigung von Einkünften des Ehegatten aus nichtselbständiger Arbeit, Kindergeld aufgrund der im Einzelnen dargestellten belegten Verbindlichkeiten insbesondere für Wohnungsmiete, Kraftfahrzeuge, Versicherungen und Darlehen, die danach auch monatlich bedient werden.

Nach alledem war der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben unter Anordnung ratenfreier Prozesskostenhilfe für den Beschwerdeführer.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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