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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.01.2006
Aktenzeichen: 7 Ta 281/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 | |
ZPO § 124 Nr. 2 |
Aktenzeichen: 7 Ta 281/05
Entscheidung vom 05.01.2006
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 24.03.2005, Az.: 7 Ca 3139/02, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Dem Kläger wurde durch Beschluss vom 05.12.2002 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO hat das Arbeitsgericht im weiteren Fortgang geprüft, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zwischenzeitlich derart gebessert habe, dass er in der Lage ist, die angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 898,92 EUR an die Landeskasse zurückzuzahlen. Der Kläger hat auf ein entsprechendes Schreiben des Arbeitsgerichts vom 01.12.2004 nicht reagiert. Er wurde deshalb wiederholt, zuletzt mit Fristsetzung gemahnt. Der Kläger hat gleichwohl die geforderte Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht abgegeben.
Nachdem ihm sodann der Beschluss über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe am 04.04.2005 zugestellt wurde, hat er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, die beim Arbeitsgericht am 25.04.2005 eingegangen ist. Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Schreiben vom 22.06.2005 und vom 22.08.2005 jeweils auf die Notwendigkeit der Vorlage von Belegen zu vielen Einzelheiten aufgefordert; hinsichtlich des Inhalts der Schreiben wird auf Bl. 37, 38, 41 des Prozesskostenhilfebeihilfeheftes Bezug genommen. Diese Schreiben blieben folgenlos.
Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 23.11.2005 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich des Inhalts der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Bl. 43 des Prozesskostenbeihilfeheftes Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Prozesskostenhilfebeiheftes sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Mit dem Arbeitsgericht kann im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes die Übersendung der ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zwar als sofortige Beschwerde verstanden werden, die form- und fristgerecht eingelegt worden ist, und sich somit als statthaft erweist. Auch im Übrigen ist sie zulässig, da eine besondere weitere Begründung nicht erforderlich ist.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Nach wie vor sind die Voraussetzungen des § 124 Nr. 2 ZPO gegeben, mit der Folge, dass die bewilligte Prozesskostenhilfe aufzuheben war. Der Kläger und Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht in besonderem Maße nicht nachgekommen, mit der Konsequenz, dass sich zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung nicht nachvollziehen lässt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe überhaupt noch gegeben sind. Das sein Beschwerdevorbringen keinerlei weitere Begründung enthält, er auch nicht innerhalb gesetzter Fristen die zu Recht vom Arbeitsgericht geforderten Belege vorgelegt hat, war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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