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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.03.2008
Aktenzeichen: 7 Ta 46/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 78 S. 1 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 117 Abs. 2 | |
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1 | |
ZPO § 121 | |
ZPO § 127 Abs. 2 |
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 05.03.2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.02.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Die Prozessparteien haben vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Kündigungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf der Kläger beantragt hat, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen. Der Kläger hat eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 20.12.2007 dem Kläger aufgegeben, Angaben zu seinen derzeitigen Einkünften nebst entsprechenden Belegen (Vorlage einer aktuellen Lohnabrechnung) sowie einen Mietkostennachweis vorzulegen und eventuelle Zahlungsverpflichtungen anzugeben und zu belegen. Der Kläger hat daraufhin dem Arbeitsgericht eine Lohnabrechung für den Monat Dezember 2007 vorgelegt. Mit Schreiben vom 07.02.2008 hat das Arbeitsgericht den Kläger dann nochmals aufgefordert, einen Mietkostennachweis vorzulegen und darüber hinaus den Stand seines Girokontos unter Vorlage eines Kontoauszuges anzugeben. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen. Daraufhin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18.02.2008 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Der Kläger, dessen Prozessbevollmächtigten diese Entscheidung am 21.02.2008 zugestellt worden ist, hat am 05.03.2008 "Rechtsmittel" eingelegt.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde aufgefasst und dieser nicht abgeholfen sowie die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Das als sofortige Beschwerde aufzufassende "Rechtsmittel" des Klägers vom 05.03.2008 ist gemäß §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes sind unter Beachtung von §§ 114, 117 Abs. 2, 121 ZPO nicht erfüllt. Gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Der Kläger hat im vorliegenden Fall zwar eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, jedoch die vom Arbeitsgericht angeforderten Belege nicht vorgelegt. So hat er keinen Mietkostennachweis geführt und den Stand seine Girokontos nicht durch Vorlage eines Kontoauszuges belegt. Mithin kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.
Ende der Entscheidung
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