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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 30.05.2005
Aktenzeichen: 7 Ta 71/05
Rechtsgebiete: ArbGG, GKG, BRAGO
Vorschriften:
ArbGG § 12 Abs. 7 | |
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 | |
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 | |
GKG § 12 Satz 2 | |
BRAGO § 8 |
Aktenzeichen: 7 Ta 71/05
Entscheidung vom 30.05.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.01.2005 - 8 Ca 2265/04 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage eine Reduzierung ihrer Wochenarbeitszeit auf 24 Stunden in der vor der Geburt ihres Kindes am 20.09.2004 in Vollzeit ausgeübten Funktion als Manager Customer Service begehrt. Der durchschnittliche Monatsverdienst für diese Tätigkeit belief sich auf 7.091,94 EUR brutto. Die Klägerin befand sich bis einschließlich des 29.09.2004 in Elternzeit und begehrte die Teilzeitbeschäftigung vom Zeitpunkt der Rückkehr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes. Der Rechtsstreit endete durch einen in der Güteverhandlung vom 12.11.2004 abgeschlossenen Vergleich.
Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 24.01.2005, dem Klägerprozessbevollmächtigten am 28.01.2005 zugestellt, den Wert des Streitgegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit des Klägerprozessbevollmächtigten auf ein Bruttomonatsgehalt = 7.091,04 EUR festgesetzt.
Dagegen wendet sich der Klägervertreter mit der am 31.01.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde.
Der Klägervertreter hat vorgetragen,
bei Rechtsstreitigkeiten über Teilzeitbegehren von Arbeitnehmern seien die Regeln über die Bemessung des Streitwertes bei einer Änderungsschutzklage analog heranzuziehen, also das 36-fache der Vergütungsdifferenz zwischen der Tätigkeit vor und nach der Teilzeitbeschäftigung einzusetzen. Dies sei wegen fehlender einschlägiger besonderer gesetzlicher Bestimmungen bei der auf Teilzeit gerichteten Klage geboten. Die vergleichsweise herbeigeführte Vertragsänderung führe unstreitig zu einer durchschnittlichen monatlichen Vergütung in Höhe von 5.833,33 EUR. Da die Klägerin vor der Elternzeit ein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von 7.091,94 EUR erzielt habe, ergebe sich eine Differenz in Höhe von 1.258,61 EUR. Multipliziert mit dem Faktor 36 ergebe sich ein Gegenstandswert in Höhe von 45.309,96 EUR. Dieser sei allerdings nach Maßgabe des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG auf ein Bruttovierjahresverdienst zu begrenzen.
Der Klägervertreter hat beantragt,
den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 21.275,52 EUR festzusetzen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde daraufhin durch Beschluss vom 20.03.2005 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hat zur weiteren Begründung seiner Beschwerde nochmals auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden, folglich statthaft, und erweist sich auch sonst als zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel dagegen keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend jedenfalls ein Gegenstandswert von mehr als einem Bruttomonatsentgelt nicht in Betracht kommt.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass in Rechtsprechung und Literatur verschiedene Auffassungen vertreten werden, wie sich bei der vorliegenden Fallkonstellation der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bemisst. Insoweit wird die Auffassung vertreten (vgl. Straub NZA 2001, 925; LAG Niedersachsen, 14.11.2001 NZA-RR 2002, 550; LAG Hamburg, 08.11.2001 LAGE § 8 TzBfG Nr. 4; Hessisches LAG, 28.11.2001, LAGE § 3 ZPO Nr. 15; LAG Berlin, 04.09.2001 NZA 2002, 350), dass sich der Streitwert eines Hauptsacheverfahrens nach § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG richten kann, sich also dann nach der 36-fachen Differenzvergütung zwischen der Vollzeittätigkeit und der Teilzeittätigkeit richtet. Dafür spricht, wenn eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag von drei Bruttomonatsgehältern, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, erfolgt, dass eine ähnliche Interessenlage vorliegt wie bei der Änderungskündigung: In beiden Fällen möchte ein Vertragspartner den Inhalt eines Arbeitsvertrages ändern. Demgegenüber wird aber auch die Auffassung vertreten, dass das (wirtschaftliche) Interesse des Klägers bzw. der Klägerin entscheidend sein muss, wovon die gesetzliche Regelung erkennbar auch ausgehe. Da dieser auf eine Reduzierung der Arbeitszeit und damit der Vergütung gerichtet ist, kann § 12 Abs. 7 ArbGG, der nur für den umgekehrten Fall Regelungen enthält, nicht herangezogen werden. Vielmehr muss man sich an § 12 Satz 2 GKG, § 8 BRAGO - Streitwert in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten - orientieren (Hanau NZA 2001, 1168).
Dieser Auffassung ist zu folgen, so dass vorliegend an sich ein Gegenstandswert in Höhe von 4.000,00 EUR festzusetzen gewesen wäre. Denn die Annahme einer vermögensrechtlichen Streitigkeit lässt sich nicht damit begründen, dass der Wert der Freizeit und damit das wirtschaftliche Interesse sich durchaus am Unterschiedsbetrag zwischen bisheriger und künftiger Vergütung ablesen lässt. Denn der erkennbare Sinn einer Klage auf Reduzierung der Arbeitszeit ist es, weniger zu arbeiten, nicht um weniger Einkünfte zu erzielen, sondern um sich insbesondere der Betreuung von Kindern zu widmen. Dass dies mittelbar wirtschaftliche Auswirkungen hat, rechtfertigt es nicht, derartige Verfahren als vermögensrechtliche Streitigkeiten anzusehen. Von daher liegt es näher, davon auszugehen, dass es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt, für die § 12 Abs. 2 GKG, § 8 BRAGO heranzuziehen ist. Dafür spricht auch, dass es sich zu keinem Zeitpunkt um ein Verfahren handelt, bei dem vom Streitgegenstand her eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommt, anders als bei der Änderungskündigung, wenn der Arbeitnehmer die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht unter Vorbehalt rechtzeitig annimmt.
Von daher verbleibt es bei der Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht, da nach dem Verbot der reformatio in peius eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers ausgeschlossen ist.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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