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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.12.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 494/08
Rechtsgebiete: BGB, BetrVG
Vorschriften:
BGB § 288 Abs. 1 | |
BGB § 291 | |
BGB § 612 a | |
BetrVG § 75 Abs. 1 |
Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammer Pirmasens - vom 9.7.2008, Az.: 4 Ca 131/08, wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 905, 54 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.2.2008 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:
Die Parteien streiten über eine Sonderzuwendung für das Jahr 2007. Der Kläger ist seit dem 01.01.1999 bei der Beklagten als Altenpfleger beschäftigt. Der zwischen ihm und der Beklagten am 07.12.1998 geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Bestimmung: "III. b) Sondervergütung
1. Der Arbeitgeber zahlt derzeit auf der Basis der Freiwilligkeit zum Ende des Kalenderjahres eine Sondervergütung. Die Höhe der Sondervergütung bestimmt sich - bedingt durch die Zweckbindung der der Z zur Verfügung stehenden Mittel - jeweils in Anlehnung an den im jeweils gültigen BAT vereinbarten Betrag. Die Entrichtung der Sondervergütung ist freiwillig, so dass auch nach wiederholter Zahlung hierauf kein Rechtsanspruch besteht. 2. Die Sondervergütung wird in voller Höhe nur für die Zeiten gewährt, in denen der Arbeitnehmer ganzjährig eine Beschäftigung für die Z ausgeübt hat (Beschäftigungszeiten). Maßgeblich ist jeweils der Zeitraum vom November eines Jahres bis zum Oktober des Folgejahres. Für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer keine Beschäftigung für die Z ausgeübt hat, besteht kein Anspruch auf Sondervergütung. Der Arbeitnehmer erhält bei nur anteiligen Beschäftigungszeiten eine Sondervergütung in Höhe von 1/12 der Sondervergütung pro Monat der Beschäftigung. Keine, auch keine anteilige Sondervergütung erhalten Arbeitnehmer/-innen, die zum Zeitpunkt der Zahlung der Sondervergütung gemäß § 3 nicht seit sechs Monaten in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Z stehen. 3. Als Beschäftigungszeiten gelten Abwesenheitszeiten, die durch Erholungsurlaub bedingt sind. Nicht als Beschäftigungszeiten geltend Zeiten, in denen der Arbeitnehmer durch Krankheit, Kuraufenthalte, Erziehungsurlaub, unbezahlten Urlaub an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert war oder in denen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen ruhen, zum Beispiel während des Wehrdienstes (§§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 1 ArbPISSchG) oder des Zivildienstes (§ 78 ZivildienstG). 4. Der Anspruch auf die Sondervergütung ist ausgeschlossen bzw. eine bereits bezahlte Sondervergütung ist zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr besteht oder gekündigt ist oder wenn es bis einschließlich 31.03. des folgenden Jahres endet. 5. Die Z ist berechtigt, mit einem Rückzahlungsanspruch gegen Vergütungsansprüche unter Beachtung der Pfändungsbestimmungen aufzurechnen. 6. Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird die Sondervergütung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit um 1/4 des Arbeitsentgeltes, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, gekürzt." Am 25.10.2000 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine "Betriebsvereinbarung über Sondervergütungen", die u.a. folgende Regelungen enthält:
"§ 2
Freiwilligkeit und Höhe der Sondervergütung Die Z zahlt derzeit auf der Basis der Freiwilligkeit an die Arbeitnehmer zum Ende des Kalenderjahres eine Sondervergütung. Die Höhe der Sondervergütung bestimmt sich - bedingt durch die Zweckbindung der der Z zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel - jeweils in Anlehnung an den im jeweils gültigen BAT vereinbarten Betrag. Die Entrichtung der Sondervergütung ist freiwillig, so dass auch nach wiederholter Zahlung hierauf kein Rechtsanspruch besteht. § 3
Voraussetzung der Gewährung der Sondervergütung
(1) Die Sondervergütung wird in voller Höhe nur für die Zeiten gewährt, in denen der Arbeitnehmer ganzjährig eine Beschäftigung für die Z ausgeübt hat (Beschäftigungszeiten). Maßgeblich ist der Zeitraum vom 01.11. - 31.10 des Folgejahres. Für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer keine Beschäftigung für die Z ausgeübt hat, besteht kein Anspruch auf Sondervergütung. Der Arbeitnehmer erhält bei nur anteiligen Beschäftigungszeiten eine Sondervergütung in Höhe von 1/12 der Sondervergütung pro Monat der Beschäftigung.
Keine, auch keine anteilige Sondervergütung erhalten Arbeitnehmer, die am 30.09. des laufenden Jahres nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Z stehen. (2) Als Beschäftigungszeiten gelten lediglich solchen Zeiten, in denen der Arbeitnehmer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt. Fehlzeiten infolge von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Arbeitsunfällen gelten nicht als Beschäftigungszeiten.
(3) Der Anspruch auf die Sondervergütung ist ausgeschlossen bzw. eine bereits bezahlte Sondervergütung ist zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr besteht oder gekündigt ist oder wenn es bis einschließlich 31.03. des folgenden Jahres endet. (4) Die Z ist berechtigt, mit einem Rückzahlungsanspruch gegen Vergütungsansprüche unter Beachtung der Pfändungsschutzbestimmungen aufzurechnen. § 4
Kürzung von Sondervergütungen
(1) Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (angerechnet wird nur krank oder krank bei Urlaub) wird die Sondervergütung ab dem 14. Tag der Arbeitsunfähigkeit um den Betrag gekürzt, der dem betreffenden Arbeitnehmer anteilmäßig von der Sondervergütung pro Arbeitstag zusteht. Als Divisor werden 250 Arbeitstage zugrunde gelegt. (2) Der § 4 Abs. 1 wird solange außer Kraft gesetzt als der durchschnittliche Krankenstand aller Z-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dem Zeitraum November des Vorjahres bis zum Oktober des laufenden Jahres 5,5 % nicht übersteigt.
Nicht zum Krankenstand zählen Krankentage, für die der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten muss sowie solche Krankentage, die auf Arbeitsunfälle zurückzuführen sind, die nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Ebenso zählen grundsätzlich die Krankentage von Praktikanten, Aushilfen und Zivildienstleistenden nicht zum Krankenstand. Für den nicht zum Krankenstand zählenden Personenkreis findet § 4 Abs. 1 keine Anwendung. Bis zum Jahr 2002 zahlte die Beklagte ihren Mitarbeitern jeweils eine Sonderzuwendung in Höhe von 82 % bis 83,9 % des durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens. Darüber hinaus gewährt die Beklagte ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung. Die Beiträge für diese Direktversicherung hatte die Beklagte ursprünglich in Höhe von 6,9 % vollständig getragen, ebenso wie die darauf entfallende Pauschalsteuer. Am 12.11.2003 teilte die Beklagte ihren Mitarbeitern im Rahmen einer Betriebsversammlung mit, sie müsse die Personalkosten reduzieren. Zugleich unterbreitete die Beklagte der Arbeitnehmerschaft zwei Modelle zur Kostensenkung. Alternative 1 sah vor, dass der von der Beklagten gezahlte Beitrag zur Direktversicherung von 6,9 % ab dem 01.01.2004 auf 4,6 % reduziert wird. Jeder Mitarbeiter sollte die darauf entfallende Pauschalsteuer ab dem 01.01.2003 selbst tragen. Im Gegenzug sollten die Arbeitnehmer weiterhin ihre Sonderzuwendung in der bisherigen Form erhalten. Alternative 2 sah vor, dass die betriebliche Altersversorgung unverändert in der bisherigen Form weiter gewährt wird und die Beklagte zur Kosteneinsparung die freiwillige Sonderzuwendung um 50 % reduziert. Die Beklagte stellte sodann auf der betreffenden Betriebsversammlung beide Alternativen zur Abstimmung. Bis auf den Kläger entschieden sich sämtliche Arbeitnehmer für die Alternative 1. Darauf hin ließ die Beklagte allen Arbeitnehmern, auch dem Kläger, eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag zukommen. Diese sah vor, dass der Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung ab dem 01.01.2004 reduziert wird und die Arbeitnehmer die darauf entfallende Pauschalsteuer ab dem 01.01.2003 selbst tragen. Bis auf den Kläger haben sämtliche Mitarbeiter der Beklagten diese Zusatzvereinbarung unterzeichnet. Am 14.11.2007 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine "freiwillige Betriebsvereinbarung zur Sonderzuwendung 2007", die u.a. folgende Bestimmungen enthält: "§ 2
Sonderzuwendung für das Jahr 2007
(1) Die Z zahlt den Arbeitnehmern eine freiwillige Sonderzuwendung für das Jahr 2007 in Höhe von 35 % des jeweiligen Bruttoarbeitslohnes (Gehalt, Ortszuschlag, allgemeine Zulage, Schichtzulage, Sonderzulage) aus.
Zwischen den Betriebspartnern besteht Einigkeit, dass nur der Arbeitnehmer diese freiwillige Sonderzuwendung erhält, der sich schriftlich damit einverstanden erklärt hat. (2) Die Auszahlung dieser Sonderzuwendung erfolgt freiwillig, liegt im Ermessen der Z und ist auch freiwillig im Hinblick auf das Ob sowie die Höhe der Auszahlung. Auch bei mehrmaliger Auszahlung begründet diese Zahlung keinen Rechtsanspruch der Arbeitnehmer für die Zukunft. (3) Zwischen den Betriebspartnern besteht Einigkeit, dass sich die Gewährung und Kürzung der Sonderzuwendung insbesondere nach den in §§ 3 und 4 der Betriebsvereinbarung vom 25.10.2000 niedergelegten Grundsätzen richtet. (4) Weiter stellen die Betriebspartner klar, dass es bei den in der beiliegenden Betriebsvereinbarung vom 25.10.2000 festgelegten Grundsätzen zur Sonderzuwendung verbleibt." Die Beklagte zahlte für das Jahr 2007 sämtlichen Mitarbeitern, mit Ausnahme des Klägers, eine freiwillige Sonderzuwendung in Höhe von 35 % des jeweiligen Bruttoarbeitslohnes. Der in § 4 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung vom 25.10.2000 bezeichnete durchschnittliche Krankenstand hatte die Quote von 5,5 % im maßgeblichen Betrachtungszeitraum nicht überstiegen. Bereits im Jahre 2004 hatte der Kläger für das Kalenderjahr 2003 die Zahlung einer Sonderzuwendung eingeklagt. Die Klage ist durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 07.04.2004, Az. 4 Ca 98/04, abgewiesen worden. Mit seiner am 21.02.2008 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer Sonderzuwendung für das Jahr 2007 in Höhe von 35 % seines Bruttoarbeitslohnes, der sich zuletzt auf insgesamt 2.587,26 Euro brutto monatlich belief. Der Kläger hat erstinstanzlich (zuletzt) beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 905,54 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2007 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen. Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 09.07.2008 (= Bl. 73 - 75 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.07.2008 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seite 6 dieses Urteils (= Bl. 76 d.A.) verwiesen. Gegen das ihm am 21.08.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.09.2008 Berufung eingelegt und diese am 16.10.2008 begründet. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, seine Herausnahme aus der Gruppe der Arbeitnehmer, die von der Beklagten eine Sonderzuwendung erhielten, verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie darüber hinaus auch gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB. Es gebe keine sachlichen Gründe, die es nach dem Zweck der Leistung unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen könnten, ihm die allen anderen Arbeitnehmern gewährte Leistung vorzuenthalten. Die Zahlung der Sonderzuwendung solle, wie sich insbesondere aus der Betriebsvereinbarung vom 25.10.2000 ergebe, Betriebstreue honorieren. Auch wenn er - der Kläger einer Reduzierung der von der Beklagten für die betriebliche Altersversorgung zu zahlenden Beiträge nicht zugestimmt habe, so könne er gleichwohl die mit der Gewährung der Sonderzuwendung beabsichtigten Zwecke erreichen. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung übersehen, dass ihm in Ansehung der von der Beklagten vorgeschlagenen Alternative 2 zumindest eine Sonderzuwendung in hälftiger Höhe zustehe. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 16.10.2008 (Bl. 98 - 100 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 905,54 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt im Wesentlichen vor, der Kläger habe bereits deshalb keinen Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2007, da er wie in § 2 Absatz 1 Satz 2 der Betriebsvereinbarung vom 14.11.2007 genannte schriftliche Einverständniserklärung nicht abgegeben, d.h. weil er die ihm seinerzeit mit Schreiben vom 11.12.2003 angebotene Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet habe. Der Kläger erhalte deshalb weiterhin eine betriebliche Altersversorgung bei der sie - die Beklagte - Beiträge in Höhe von 6,9 % sowie die darauf entfallende Pauschalsteuer trage. Unverändert sei mit dem Kläger auch eine Sonderzuwendung unter Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart. Von diesem Freiwilligkeitsvorbehalt habe sie für das Jahr 2007 Gebrauch gemacht. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, denn der Kläger habe durch seine freie Entscheidung, keine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag abzuschließen, auf Gleichbehandlung verpflichtet. Durch die Ablehnung der Vertragsänderung habe der Kläger von seiner Vertragsfreiheit Gebrauch gemacht und sich gegen eine Sonderzuwendung entschieden. Es liegt daher eine individuelle Vereinbarung vor, die dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vorgehe. Darüber hinaus liege auch keine sachwidrige oder willkürliche Schlechterstellung des Klägers vor. Für den Kläger sei aufgrund der Betriebsversammlung vom 12.11.2003 eindeutig erkennbar gewesen, dass sie - die Beklagte - nicht gewillt gewesen sei, die bisherige Sonderzuwendung weiter zu gewähren. Trotzdem habe sich der Kläger damals selbständig und eigenverantwortlich dafür entschieden, die betriebliche Altersversorgung in der bisherigen Form beizubehalten und dafür Abstriche bei der Weihnachtsgratifikation hinzunehmen. Die Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Arbeitnehmern bezüglich der Auszahlung der Sonderzuwendung beruhe daher allein auf dem Willen und dem Entschluss des Klägers. Die Auszahlung der Sonderzuwendung an den Kläger hätte dessen ungerechtfertigte Bevorzugung zur Folge und würde deshalb zu Unverständnis, Unruhe und Unzufriedenheit innerhalb der Belegschaft führen. Der Kläger könne sich auch nicht auf den Standpunkt stellen, er habe den mit der Sondervergütung verfolgten Zweck erreicht und müsse diese deshalb erhalten. Die Sondervergütung für das Jahr 2007 habe nämlich neben dem Zweck der Belohnung für vergangene und künftige Betriebstreue auch den Zweck der Belohnung für die Identifikation mit den betrieblichen Interessen. Diese Interessen seien insbesondere in der Notwendigkeit der Kosteneinsparung aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Situation im Gesundheitswesen zu sehen. Dieser Zweck komme in der Betriebsvereinbarung vom 14.11.2007 deutlich darin zum Ausdruck, dass nur derjenige Arbeitnehmer die Sonderzuwendung erhalten solle, der sich schriftlich einverstanden erklärt habe. Damit sei eindeutig erklärt, dass nur diejenigen Arbeitnehmer, die sich für eine Vertragsänderung unter Erhalt der bisherigen Sonderzuwendung schriftlich ausgesprochen hätten, die Zahlung für das Jahr 2007 erhalten sollten. Denn nur diese Arbeitnehmer hätten sich mit den betrieblichen Interessen identifiziert. Ein Verstoß gegen § 612 a BGB liege deshalb ebenfalls nicht vor. Selbst wenn der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung der Sonderzuwendung hätte, so wäre diese entsprechend der im Arbeitsvertrag sowie in der Betriebsvereinbarung vom 25.10.2000 enthaltenen Kürzungsregelungen zu vermindern, da er im Jahr 2007 an 67 Tagen arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Letztlich stehe dem Anspruch des Klägers auch die Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 07.04.2004 entgegen. Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 03.12.2008 (Bl. 148 - 168 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe:
I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
II. Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung einer Sonderzuwendung für das Jahr 2007 in Höhe des eingeklagten Betrages. Der Anspruch folgt aus der Betriebsvereinbarung vom 14.11.2007 in Verbindung mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Auch wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Freiwilligkeitsvorbehalts in seiner Entscheidung frei ist, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt, ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden, wenn er nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillig Sonderzahlungen leistet. Er darf einzelne Arbeitnehmer nicht sachfremd gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage schlechter stellen. Gewährt der Arbeitgeber aufgrund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip und legt er gemäß dem mit der Leistung verfolgten Zweck die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung fest, so darf der einzelne Arbeitnehmer von der Leistung nur ausnehmen, wenn dies sachlichen Kriterien entspricht. Arbeitnehmer werden dann nicht sachfremd benachteiligt, wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die den anderen Arbeitnehmern gewährte Leistung vorzuenthalten. Die Zweckbestimmung einer Sonderzahlung ergibt sich vorrangig aus ihren tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, wobei die Bezeichnung nicht allein maßgeblich ist. Ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, kann der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden (BAG vom 26.09.2007 - 10 AZR 569/06 - AP Nr. 205 zu § 242 BGB, Gleichbehandlung, m.w.N.).
Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass die Beklagte gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hat. Die Beklagte hat zwei Gruppen von Arbeitnehmern gebildet, und zwar einerseits die Gruppe derjenigen, die einer Kürzung der arbeitgeberseitig zu zahlenden Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung zugestimmt hatten und andererseits dem Kläger, der dies nicht getan hatte. All denjenigen Arbeitnehmern, die mit der betreffenden Kürzung einverstanden waren, hat die Beklagte die Sonderzuwendung gewährt, dem Kläger hingegen, der mit einer diesbezüglichen Vertragsänderung nicht einverstanden war, sollte diese Zuwendung nicht zustehen.
Gründe, die es nach dem Zweck der Leistung unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, dem Kläger die gewährte Leistung vorzuenthalten, bestehen nicht.
Die von der Beklagten in der Betriebsvereinbarung vom 14.11.2007 zugesagte Leistung honoriert vergangene Betriebstreue, wie sich aus § 3 der insoweit weiter geltenden Betriebsvereinbarung vom 25.10.2000 ergibt. Demnach sollen nur diejenigen Arbeitnehmer einen vollen Anspruch auf die Sondervergütung haben, die zuvor ganzjährig eine Beschäftigung bei der Beklagten ausgeübt haben. Auch künftige Betriebstreue soll erreicht werden, da der Anspruch ausgeschlossen bzw. eine bereits bezahlte Sondervergütung zurückzuzahlen ist, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr besteht oder gekündigt ist oder wenn es bis einschließlich 31.03. des Folgejahres endet.
Weiterhin handelt es sich bei der zugesagten Leistung um eine Anwesenheitsprämie, da gemäß § 4 der Betriebsvereinbarung vom 25.10.2000 bereits bei mehr als 14 Krankheitstagen eine Kürzung der Sonderzuwendung erfolgt, soweit der durchschnittliche Krankenstand aller Mitarbeiter eine bestimmte Quote übersteigt.
Auch der Kläger, der einer Kürzung der Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung nicht zugestimmt hatte, kann diese Zwecke erfüllen, wenn er wenig krank ist, sich gesundheitsbewusst verhält und weiterhin bei der Beklagten verbleibt. Soweit sich dem Beklagtenvorbringen entnehmen lässt, dass die Gewährung der Sonderzuwendung auch einen Ausgleich von Nachteilen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung darstellen soll, so ist zu berücksichtigen, dass ein solcher Ausgleich - falls der Krankenstand insgesamt die in § 4 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung vom 25.10.2000 festgelegte Quote übersteigt - ohnehin nur bei solchen Arbeitnehmern eintreten kann, die keine oder wenige Krankheitstage haben.
Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich der Betriebsvereinbarung vom 14.11.2007 nicht entnehmen, Zweck der Sonderzuwendung sei auch die Honorierung der Rücksichtnahme auf betriebliche Interessen. Zwar trifft es zu, dass § 2 Abs. 1 S. 2 der Betriebsvereinbarung vom 14.11.2007 darauf abzielt, dass nur diejenigen Mitarbeiter die Sonderzahlung erhalten sollen, die sich mit einer Kürzung der Arbeitgeberbeiträge zur Altersversorgung einverstanden erklärt haben sollten. Die betreffende Klausel beinhaltet indessen keinen eigenen, weiteren Leistungszweck. Vielmehr bildet sie gerade den sachfremden Grund, der nach Auffassung der Beklagten den Kläger vom Leistungsbezug ausschließen soll.
Der Umstand, dass die sachfremde Gruppenbildung vorliegend nicht einseitig von der Beklagten vorgenommen wurde, sondern sich aus den Regelungen einer Betriebsvereinbarung ergibt, hat bezüglich des Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz keine Auswirkungen. Denn auch die Betriebspartner haben gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (BAG v. 19.04.1983 - 1 AZR 498/81 - AP Nr. 124 zu Art. 3 GG).
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger auch nicht auf seinen Anspruch auf Gleichbehandlung verzichtet. Zwar trifft es zu, dass der Grundsatz der Vertragsfreiheit - insbesondere auf dem Gebiet der Lohngestaltung - Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung hat. Deshalb kann etwa der Arbeitnehmer bei Vereinbarung einer bestimmten Vergütung nicht allein mit der Begründung ein höheres Entgelt verlangen, anderen Arbeitnehmer gewähre der Arbeitgeber bei gleicher oder vergleichbarer Arbeitsleistung ein höheres Entgelt (BAG v. 09.11.1972 - 5 AZR 224/72 - AP Nr. 36 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Vorliegend geht es jedoch darum, dass der Kläger vom Bezug einer Sonderzuwendung ausgenommen wurde, weil er einer in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung für ihn nachteiligen Vertragsänderung nicht zugestimmt hat. Ein Verzicht auf Gleichbehandlung bei Gewährung freiwilliger Sondervergütungen kann dem diesbezüglichen Verhalten des Klägers nicht entnommen werden. Dieser hat vielmehr lediglich sein Einverständnis zu einer Kürzung der Arbeitgeberbeiträge verweigert. Ein Verzicht auf Gleichbehandlung im Bereich freiwilliger Leistungen, auf die in Ansehung des von der Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebrachten Freiwilligkeitsvorbehalt ohnehin für die Zukunft zu keinem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch bestand, ist hierin nicht ansatzweise erkennbar.
Der Anspruch des Klägers auf Gewährung der Sonderzuwendung unterliegt auch trotz seiner nicht unerheblichen Krankheitszeiten keiner Kürzung. Eine solche kommt nämlich nach § 4 Abs. 2 der insoweit weiter geltenden Betriebsvereinbarung vom 25.10.2000 nur dann in Betracht, wenn der durchschnittliche Krankenstand aller Mitarbeiter die Quote von 5, 5 % übersteigt. Dies war vorliegend unstreitig nicht der Fall.
Letztlich steht auch das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 07.04.2004 (AZ: 4 Ca 98/04) dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Diese Entscheidung betraf den Anspruch des Klägers auf Zahlung der Sonderzuwendung für das Kalenderjahr 2003 und somit einen anderen Streitgegenstand als denjenigen des vorliegenden Verfahrens. Der von der Beklagten erhobene Einwand der entgegenstehenden Rechtskraft greift daher nicht durch.
Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Forderung bestehen keine Bedenken. Der nach § 2 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung vom 14.11.2007 maßgebliche Bruttoarbeitslohn des Klägers betrug unstreitig 2.587,26 €, so dass sich die hieraus zu errechnende 35 prozentige Sonderzuwendung auf 905,54 € beläuft.
Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
III. Nach alledem war der Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.
Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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