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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: 8 Ta 139/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 117 | |
ZPO § 119 Abs. 1 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 |
Aktenzeichen: 8 Ta 139/07
Entscheidung vom 14.06.2007
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.04.2007, AZ: 6 Ca 166/07, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss den Antrag des Klägers, ihm auch für die Klageerweiterung vom 24.03.2007 sowie für den Prozessvergleich vom 29.03.2007, soweit dieser andere Gegenstände als die bereits mit Klageschrift vom 12.03.2007 erhobene Kündigungsschutzklage regelt, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen.
Einer Prozesskostenhilfe-Bewilligung für die Klageerweiterung vom 24.03.2007 sowie für die nicht die Kündigungsschutzklage betreffenden, im Vergleich geregelten Gegenstände, steht bereits der Umstand entgegen, dass der Kläger insoweit einen Antrag auf PKH erst nach Beendigung des Rechtsstreits gestellt hat. Zwar sieht das Gesetz keine Frist für die Einreichung eines PKH-Gesuchs vor. Prozesskostenhilfe darf jedoch nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden. Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, die Prozessführung zu ermöglichen, nicht aber, nachträglich der Partei die Kosten für einen bereits geführten Prozess zu beschaffen. Wird das (bewilligungsfähige) Prozesskostenhilfe-Gesuch in einem Verfahrensstadium eingereicht, in dem keine weiteren Kosten mehr entstehen können, so ist die Partei nicht durch Armut an der Rechtsverfolgung gehindert, und Prozesskostenhilfe ist ihr zu verweigern. Ist die Instanz bereits beendet, so ist eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mehr möglich. Ein erst nach Instanzbeendigung eingereichter Antrag ist daher zurückzuweisen (LAG Rhld.-Pf. vom 24.10.2006 - 10 Ta 194/06 - m.w.N.).
Entgegen der Ansicht des Klägers kann sein PKH-Antrag vom 12.03.2007 nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er sich auch auf eine spätere Klageerweiterung beziehen soll. Aus dem Wortlaut des § 114 ZPO ergibt sich, dass die PKH-Bewilligung für jeden Teil einer Klage eines ausdrücklichen Antrages bedarf. Es ist weder zulässig, einen stillschweigenden Antrag anzunehmen, noch auf einen nicht gestellten Antrag hin Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Eine andere Handhabung wäre mit dem stark formalisierten Prozesskostenhilferecht nicht vereinbar (LAG Rhld.-Pf. vom 05.04.2007 - 4 Ta 62/07 -; LAG Schlesw.-Holst. vom 06.03.2006 - 2 Ta 3/06 -).
Aus den Ausführungen des Klägers in seiner Klageschrift vom 12.03.2007, welche den auf die Kündigungsschutzklage bezogenen PKH-Antrag beinhaltet, lässt sich in keiner Weise herleiten, dass sich das PKH-Gesuch auch auf eine etwaige spätere Klageerweiterung beziehen soll. Aus dem klageerweitenden Schriftsatz selbst ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Kläger auch für diese Anträge Prozesskostenhilfe beantragen wollte.
Demgemäß bezieht sich der PKH-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 29.03.2007 ausschließlich auf die in der Klageschrift für die Durchführung des Kündigungsschutzverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe. Die vom Gericht gemäß § 119 Abs. 1 ZPO zu treffende Bewilligungsentscheidung bezieht sich nämlich immer auf den nach § 117 ZPO ausdrücklich zu stellenden PKH-Antrag (LAG Rhld.-Pf. vom 21.05.2007 - 7 Ta 129/07 -).
Der Kläger kann sich auch nicht auf den Standpunkt stellen, das Arbeitsgericht sei gehalten gewesen, ihn vor Abschluss des Vergleichs darauf hinzuweisen, dass Prozesskostenhilfe nur für die Kündigungsschutzklage und einen ausschließlich darauf bezogenen Vergleich bewilligt werden solle. Eine diesbezügliche Hinweispflicht seitens des Gerichts besteht nicht. Dies folgt schon daraus, dass - wie bereits ausgeführt - ein auf die Klageerweiterung bezogener PKH-Antrag überhaupt nicht gestellt worden war. Eine Fürsorgepflicht des Gerichts dahingehend, eine anwaltlich vertretene Partei auf die Möglichkeit weiterer PKH-Anträge hinzuweisen, besteht nicht (LAG Schlesw.-Holst. vom 06.03.2006 - 2 Ta 3/06 -).
Soweit der Prozessvergleich die Erledigung des Kündigungsschutzantrages betrifft, so erstreckt sich hierauf bereits der Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 29.03.2007. Einer Klarstellung bzw. Ergänzung bedurfte es diesbezüglich nicht.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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