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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.06.2007
Aktenzeichen: 8 Ta 165/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 115 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ArbGG § 69 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 8 Ta 165/07
Entscheidung vom 29.06.2007
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.06.2007, AZ: 10 Ca 914/07, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen PKH-Bewilligungsbeschluss dem Kläger monatliche Ratenzahlungen i. H. v. jeweils 30,00 EUR auferlegt.
Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den ausführlichen Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 04.06.2007 sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.06.2007 und stellt dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts ist nichts hinzuzufügen. Insbesondere ist das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass im Rahmen des § 115 ZPO die vom Hilfeempfänger noch zu tilgenden Schulden nur dann Berücksichtigung finden können, wenn sie auch tatsächlich getilgt werden. Denn nur dann stellen sie eine effektive Belastung für den Antragsteller dar (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.03.1004 - 2 Ta 60/04).
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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