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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 12.09.2008
Aktenzeichen: 8 Ta 170/08
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ArbGG § 69 Abs. 2 |
Tenor:
Die sofortiger Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.05.2008 - 1 Ca 2524/06 - wird zurückgewiesen. Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung in der angefochtenen Entscheidung die im PKH-Bewilligungsbeschluss vom 03.01.2007 getroffene Zahlungsbestimmung, nach der die Klägerin keinen eigenen Beitrag zu den Kosten ihrer Prozessführung zu leisten hatte, dahingehend abgeändert, dass sie nunmehr - beginnend mit dem 01.06.2008 - monatliche Raten in Höhe von 15,00 EUR aufzubringen hat. Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss sowie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 03.09.2008 und stellt dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Ergänzend bezieht sich die Beschwerdekammer auf die der Klägerin mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 28.04.2008 (Bl. 31 f. d. A.) mitgeteilte und in jeder Hinsicht zutreffende Berechnung des bei Anwendung der Vorschriften des § 115 Abs. 1 ZPO einzusetzenden Einkommens der Klägerin. Da sich das Arbeitsgericht mit dem Beschwerdevorbringen der Klägerin in den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung bereits eingehend und zutreffend auseinander gesetzt hat, besteht auch diesbezüglich kein Anlass zu weiteren, ergänzenden Ausführungen.
Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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