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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.02.2007
Aktenzeichen: 8 Ta 21/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 247
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
ZPO § 104 Abs. 3 S. 1
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 567 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 21/07

Entscheidung vom 23.02.2007

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers werden die nach dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 14.07.2006 von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden weiteren Kosten auf 64,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 29.08.2006 festgesetzt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 64,80 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Nach Rücknahme der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.12.2005 - 2 Ca 1450/05 - betreffend die Streitgegenstände Änderungskündigung, vermögenswirksame Leistungen und Abmahnung beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 27.08.2006 die Kosten der Berufungsinstanz unter Hinzurechnung der Gebühren der in Y-Stadt residirenden Unterbevollmächtigten, die den Termin vor dem Landesarbeitsgericht in Mainz am 14.07.2006 wahrgenommen haben. Zugleich wurden Parteikosten in Höhe von 274,00 EUR geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat zunächst durch Beschluss vom 10.10.2006 die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.766,91 EUR nebst Zinsen festgesetzt, wobei 64,80 EUR Fahrtkosten des Unterbevollmächtigten aus Y-Stadt mit der Begründung abgesetzt wurden, dass es dem Kläger zuzumuten gewesen sei, einen Unterbevollmächtigten am Ort des Berufungsgerichts in Mainz zu beauftragen.

Gegen den am 19.10.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 24.10.2006 eingelegte Beschwerde des Klägers, die sich gegen die Nichtberücksichtigung der Parteikosten in Höhe von 274,00 EUR und die Absetzung der Fahrtkosten der Unterbevollmächtigten in Höhe von 64,80 EUR richtet.

Das Arbeitsgericht setzte durch Beschluss vom 10.01.2007 die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden weiteren (Partei- )Kosten auf 207,40 EUR fest.

Hinsichtlich der vorliegend noch in Rede stehenden Fahrtkosten des Unterbevollmächtigten blieb es bei seiner ablehnenden Haltung und legte insoweit die Akten dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

Der Kläger ist der Ansicht, die geltend gemachten Fahrtkosten seien zu berücksichtigen, da der Unterbevollmächtigte in die Materie eingearbeitet gewesen sei und der Kläger bei Neubeauftragung eines Bevollmächtigten am Rechtsmittelgericht mindestens zweimal nach Mainz hätte fahren müssen, sodass weitaus höhere als die geltend gemachten Fahrtkosten entstanden wären.

Die Beklagtenseite hat unter Beantragung der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde zu den beantragten Reisekosten des Unterbevollmächtigten ausgeführt, dass die Berufung der Beklagten ausschließlich Rechtsfragen zum Gegenstand gehabt hätte und überhaupt keine Reise des Klägers zu einem Anwalt mit Kanzleisitz in Mainz erforderlich gewesen sei.

Der Kläger ist diesen Ausführungen entgegengetreten.

Hinsichtlich der weiteren Begründungen wird auf die Beschwerdeschrift vom 23.10.2006 und die Erwiderung der Beklagten vom 05.09.2006, sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 ZPO zulässig.

Dass die Beschwer im Laufe des Verfahrens unter den in § 567 Abs. 2 ZPO enthaltenen Mindestbeschwerdewert von 200,- EUR gesunken ist, ist ohne Bedeutung (vgl. Gummer-Zöller, Zivilprozessordnung 26. Auflage § 567 Rz 41).

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die Beklagte ist verpflichtet, über die bereits durch die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.07.2006 und vom 10.01.2007 festgestellte Kostentragungspflicht der Beklagten weitere Kosten in Höhe von 64,80 EUR zu übernehmen.

Die Kostentragungspflicht der Beklagten ergibt sich allein schon daraus, dass der Kläger etwaige Reisekosten seines Hauptbevollmächtigten für die Fahrt zur mündlichen Verhandlung verlangen kann. Macht ein Hauptbevollmächtigter von der im RVG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Terminswahrnehmung einem Unterbevollmächtigten zu übertragen, so stellt dies bereits eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar, falls die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten die ansonsten anfallenden Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (vgl. LG Köln Beschluss vom 01.06.2005 - 20 T 3/05 - im Anschluss an BGH Beschluss vom 16.10.2002 VIII ZB 30/02 = NJW 2003, 898). Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwalt der Partei Termine beim Prozessgericht wahrnimmt, sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden (zutreffend BGH Beschluss vom 16.10.2002, aaO. m. w. auf OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 1000). Die Fahrtkosten für die Entfernung Y-Stadt nach Mainz und zurück sind auf Basis von 216 km berechnet, während die für die Hin- und Rückfahrt des Hauptbevollmächtigten auf der Basis von 750 km zu ermitteln wären. Es ist offensichtlich, dass die geltend gemachten Fahrtkosten des Unterbevollmächtigten deutlich hinter den potentiellen des Hauptbevollmächtigten zurückbleiben.

Stellte man für die Erstattungspflicht mit der vom Kläger gegebenen Begründung auf die Notwendigkeit von Informationsfahrten bei Neubeauftragung eines Prozessbevollmächtigten am Sitz des Landesarbeitsgerichts in Mainz ab, würde sich schon unter Berücksichtigung einer Informationsfahrt eine deutliches Übersteigen der vom Unterbevollmächtigten geltend gemachten Fahrtkosten ergeben. Dem steht der Einwand der Beklagten, solche Fahrten der Partei wären nicht nötig gewesen, da es im Streitfall um Rechtsfragen gegangen sei, nicht entgegen, da allein schon bei dem Streitgegenstand der Abmahnung vom 24.06.2005 auch tatsächliche Fragen eine nicht unerhebliche Rolle gespielt haben. Dies zeigen die Feststellungen im Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.12.2005 - 2 Ca 1450/05 - und die diesbezüglichen Angriffe der Berufung der Beklagten im Schriftsatz vom 25.04.2006.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

IV.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht statthaft.

Ende der Entscheidung

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