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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.10.2007
Aktenzeichen: 8 Ta 239/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 793
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Arrestbeklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.09.2007 - 3 Ga 20/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 793 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss die Anträge des Arrestbeklagten auf teilweise Aufhebung und auf einstweilige Einstellung der Pfändung zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer bezieht sich insoweit - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die ausführlichen und sorgfältig dargestellten Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses vom 12.09.2007 (Bl. 246-248 d. A.) sowie auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 12.10.2007 (Bl. 261-263 d. A.). Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird in Ansehung der in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts seitens der Beschwerdekammer in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Die sofortige Beschwerde des Arrestbeklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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