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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.01.2006
Aktenzeichen: 8 Ta 302/05
Rechtsgebiete: KSchG, ArbGG, ZPO
Vorschriften:
KSchG § 5 Abs. 3 Satz 1 | |
KSchG § 5 Abs. 3 Satz 2 | |
KSchG § 5 Abs. 4 Satz 2 | |
ArbGG § 78 Satz 1 | |
ZPO § 567 Abs. 1 | |
ZPO § 569 |
Aktenzeichen: 8 Ta 302/05
Entscheidung vom 11.01.2006
Tenor:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.11.2005 - 10 Ca 2170/05 - wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage vom 05.10.2005 als unzulässig verworfen wird.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Im vom Kläger am 05.10.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenem Antrag auf nachträgliche Zulassung seiner am 21.07.2005 gegen seine Kündigung vom 02.03.2005 gerichtete Kündigungsschutzklage geht es um die Frage, ob die Sechs-Monats-Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG gewahrt wurde.
Das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 17.11.2005 eine Versäumung dieser Frist angenommen. Sie habe am 26.09.2005 geendet, sodass der erst im Oktober 2005 beim Arbeitsgericht eingegangene Antrag auf nachträgliche Zulassung den Anforderungen von § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 KSchG nicht genüge.
Gegen den am 29.11.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 02.12.2005. Sie wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der zeitliche Abstand zwischen dem Ablauf der Sechs-Monats-Frist und dem Antrag auf nachträgliche Zulassung lediglich acht Tage betrüge und das Gericht einem Antrag auf Fristverlängerung zur weiteren Klagebegründung vom 19.09.2005 auf den 04.10.2005 nachgekommen sei. Da das Gericht die Möglichkeit eingeräumt habe, die eigentliche Klagebegründung bis zum 04.10.2005 vorlegen zu dürfen, müsse dies erst recht für einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage gelten.
Hinsichtlich der weiteren Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 15.12.2005 (Bl. 59 bis 60 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.12.2005 nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur abschließenden Entscheidung vorgelegt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG statthafte und gemäß § 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1, 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung seiner am 21.07.2005 verspätet erhobenen Klage gegen die Kündigung vom 02.03.2005 zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist als unzulässig zu verwerfen, da die in § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG enthaltene Sechs-Monats-Frist überschritten ist (zutreffend: APS-Ascheid, Großkommentar zum Kündigungsrecht, § 5 Rz. 87 m.w.N. auf LAG Hamm 25.10.1987, LAGE KSchG § 5 Nr. 33 und KR-Friedrich § 5 KSchG, Rz. 119).
Bei der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG handelt es sich nicht um eine Notfrist, gegen deren Versäumnis es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt (vgl. KR-Friedrich, aaO, § 5 KSchG, Rz. 122 auf BAG Urteil vom 16.03.1988 = EzA § 130 BGB Nr. 16 zu II. u.E. der Gründe). Nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist gibt es keine prozessuale Möglichkeit, die Folgen einer unterlassenen Kündigungsschutzklage wiedergutzumachen.
Aus vorgenannten Gründen kommt es weder darauf an, dass zwischen dem unstreitigen Ablauf der Sechs-Monats-Frist am 26.09.2005 und dem Eingang des Antrages auf nachträgliche Zulassung im Oktober 2005 lediglich ein Zeitraum von acht Tagen gelegen hat, noch darauf, dass das Arbeitsgericht einem Antrag des Klägers auf Fristverlängerung zur weiteren Klagebegründung vom 19.09.2005 auf 04.10.2005 nachgekommen ist. Die Kenntnis des Inhalts der maßgeblichen Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes ist von einem mit arbeitsrechtlichen Mandant versehenen Prozessbevollmächtigten zu erwarten.
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat der Kläger nach § 97 ZPO zu tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens war angesichts der Kürze der Beschäftigung auf eine Bruttomonatsvergütung festzusetzen.
Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Verfahren der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage ist nicht statthaft. Auch besteht keine Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. BAG Beschluss vom 20.08.2003 - 2 AZB 16/02 - = NZA 2002, 1228).
Ende der Entscheidung
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