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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.01.2008
Aktenzeichen: 8 Ta 5/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 | |
ZPO § 124 Nr. 2 |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.10.2007, Az.: 8 Ca 993/04, aufgehoben.
Gründe:
Die nach 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Zwar hat das Arbeitsgericht bei Berücksichtigung des im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sachstandes zu Recht die mit Beschluss vom 05.05.2004 erfolgte PKH-Bewilligung aufgehoben, da der Kläger trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung keine Erklärung darüber abgegeben hatte, ob eine Änderung seiner für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnis eingetreten ist §§ 124 Nr. 2, 120 Abs. 4 ZPO).
Der Kläger hat jedoch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens sowohl eine (neue) Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt als auch die diesbezüglich erforderlichen Belege. Insbesondere hat er - allerdings erst am 08.01.2008 - den bereits vom Arbeitsgericht angeforderten Bescheid der Arbeitsgemeinschaft Bad Kreuznach vom 13.12.2007 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu den Akten gereicht. Er ist daher seiner Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO letztlich noch nachgekommen, so dass eine Aufhebung der PKH-Bewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO nicht mehr in Betracht kommt.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.
Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.
Ende der Entscheidung
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