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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.01.2004
Aktenzeichen: 9 Sa 1020/03
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 104 Ziffer 2
BGB § 105
BGB § 105 Abs. 2
BGB § 119
BGB § 119 Abs. 1
BGB § 123
BGB § 123 Abs. 1 1. Alternative
BGB § 123 Abs. 1
BGB § 142
BGB § 142 Abs. 1
ZPO § 141
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 1020/03

Verkündet am: 14.01.2004

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.04.2003, Az.: 9 Ca 604/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie um Schadensersatz.

Von der Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.04.2003 (S. 2 bis 6 = Bl. 118 bis 122 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30. November 2000 hinaus unverändert hinaus fortbesteht,

2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte ihr zum Ersatz des künftigen Schadens, hilfsweise des künftigen Rentenschadens, aus dem Auflösungsvertrag vom 30.11.2000 verpflichtet ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat entsprechend seinem Beweisbeschluss vom 28.01.2003 (Bl. 94 d.A.) Beweis erhoben durch Anhörung der Klägerin und Vernehmung der Zeugen X und W wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 28.01.2003 (Bl. 94 ff. d.A.) verwiesen.

Sodann hat das Arbeitsgericht Mainz mit Urteil vom 08.04.2003 (Bl. 117 ff. d.A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sei durch den Aufhebungsvertrag vom 30.11.2000 rechtswirksam beendet worden. Die Klägerin sei bei Abschluss dieses Aufhebungsvertrages nicht geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Ziffer 2 BGB oder § 105 Abs. 2 BGB gewesen. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf ihre intellektuelle Leistungsfähigkeit hingewiesen habe, habe ihre Anhörung im Kammertermin den persönlichen Eindruck bei der Kammer hinterlassen, dass diese Leistungsfähigkeit jedenfalls nicht im Bereich der Debilität oder einer Geistesschwäche anzusiedeln sei. Die Erkrankungen, an denen die Klägerin zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages gelitten habe, nämlich nervöse akute Erschöpfungszustände, Erschöpfungsdepressionen sowie die mit Fieber verbundene entzündliche Erkrankung des Dünndarms würden grundsätzlich nicht zu einem Ausschluss der freien Willensbestimmung führen. Die von der Klägerin als Zeuginnen benannten Ärztinnen seien unstreitig bei dem Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht zugegen gewesen, so dass sie von vornherein nur Indizien hätten nennen können, die das Vorbringen der Klägerin belegen sollten. Diese Indizien seien aber von der darlegungspflichtigen Klägerin nicht vorgetragen worden.

Der Aufhebungsvertrag sei auch nicht wegen Inhaltsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 142 Abs. 1 BGB rechtsunwirksam, zumal die Anfechtungserklärung jedenfalls nicht ohne schuldhaftes Zögern erfolgt sei. Soweit sich die Klägerin nämlich darauf berufe, sie habe geglaubt einen Urlaubsantrag zu unterzeichnen, müsse der weitere Vortrag mitberücksichtigt werden, wonach sie bereits im Januar 2001 von ihrem Sohn darüber aufgeklärt worden sei, dass eine "Kündigung" ausgesprochen worden sei. Wenn der Klägerin im Übrigen nicht bewusst gewesen sei, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2000 erhebliche Auswirkungen auf ihre betriebliche Zusatzversorgung haben würde, ergebe sich hieraus ebenfalls kein Anfechtungsgrund. Es liege allenfalls ein Irrtum über die Folgen des Rechtsgeschäftes vor, der im Sinne von § 119 BGB ohne Belang sei.

Schließlich sei der Aufhebungsvertrag auch nicht nach §§ 123, 142 BGB rechtsunwirksam, da nicht von einer arglistigen Täuschung durch die Beklagte ausgegangen werden könne. Der Klägerin sei zum einen nicht der Nachweis gelungen, dass sie nach der Zusatzversorgung vor Vertragsschluss ausdrücklich gefragt und die Antwort erhalten habe, diese laufe weiter, auch wenn sie nicht mehr arbeite. Den entsprechenden Angaben der Klägerin stehe nämlich die Aussage des Zeugen X diametral gegenüber, der bekundet habe, die Zusatzversorgung sei bei dem Gespräch mit der Klägerin kein Thema gewesen.

Darüber hinaus liege auch keine Täuschung durch Verschweigen von Tatsachen vor, da die Beklagte nicht zur Aufklärung über die zusatzversorgungsrechtlichen Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet gewesen sei. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes scheitere die Entstehung einer entsprechenden Aufklärungspflicht im vorliegenden Fall jedenfalls daran, dass der Aufhebungsvertrag auf Initiative der Klägerin geschlossen worden sei. Dies folge nämlich aus den entsprechenden widerspruchsfreien und überzeugenden Angaben des Zeugen X. Demgegenüber seien die Angaben der Klägerin widersprüchlich, zumal sie einerseits geglaubt haben wolle, nur einen Urlaubsantrag zu unterschreiben, andererseits aber sich nach ihren Angaben habe versichern lassen, dass ihre Rente weiterlaufe. Im Übrigen hätte eine Arbeitnehmerin, die von ihrem Sohn erfährt, dass sie einen Aufhebungsvertrag oder auch eine Kündigung unterschrieben bzw. erhalten habe, Schritte gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich eingeleitet und sich nicht passiv verhalten.

Unabhängig hiervon unterscheide sich der vorliegende Fall von jenen, die dem Bundesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegen hätten, darin, dass die Arbeitnehmer in den höchstrichterlich entschiedenen Fällen kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand gestanden hätten und daher sich dem Arbeitgeber hätte aufdrängen müssen, dass die Frage der Versorgung für sie von wesentlicher Bedeutung sei. Hiervon habe die Beklagte vorliegend nicht ausgehen können, zumal die Klägerin bei Abschluss des Aufhebungsvertrages gerade einmal 44 Jahre alt und der Eintritt des regulären altersbedingten Ruhestandes noch in weiter Ferne gelegen habe.

Der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 2) sei schon deshalb abzuweisen gewesen, weil die Beklagte ihre Aufklärungspflichten nicht verletzt habe und in Folge dessen der Klägerin auch kein Schadenseratzanspruch erwachsen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 6 ff. des Urteils vom 08.04.2003 (Bl. 122 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts, welches ihr am 17.07.2003 zugestellt worden ist, am 06.08.2003 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 16.10.2003 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 17.10.2003 verlängert worden war.

Die Klägerin macht geltend,

der von ihr geschlossene Aufhebungsvertrag sei gemäß § 105 Abs. 2 BGB nichtig, da bei ihr zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit bestanden habe. Sie habe nämlich an Erschöpfungsdepressionen, nervösen akuten Erschöpfungszuständen und einer fiebrigen Colitis gelitten. Aufgrund dieser Befunde sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, ihre Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Auf die subjektive Einschätzung des Geisteszustandes der Klägerin durch den Zeugen X komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Die behandelnden Ärztinnen der Klägerin, Frau Dr. V und Frau Dr. U hätten ihr kurz vor Abschluss des Aufhebungsvertrages, nämlich noch am 27.11.2000 eine schwere Erschöpfungsdepression attestiert. Eine solche Erkrankung schließe jedenfalls vorübergehend die freie Willensbestimmung entsprechend § 105 BGB aus. Die behandelnden Ärztinnen seien als sachverständige Zeuginnen zu dieser Frage zu vernehmen.

Des Weiteren sei der Aufhebungsvertrag, in Folge der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, rechtsunwirksam, da die Beklagte im vorliegenden Fall der ihr obliegenden Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Grundsätze über die Entstehung einer Aufklärungspflicht, von denen das Arbeitsgericht ausgegangen sei, seien im vorliegenden Fall nicht relevant, da der Klägerin keine Bedenkzeit vor Unterzeichnung des Auflösungsvertrages eingeräumt worden sei. Dieser Vertrag sei von Herrn X vorbereitet gewesen, dann sofort zur Gegenzeichnung an den Geschäftsführer weitergereicht und im Anschluss von der Klägerin unterzeichnet worden. Sie habe daher keine Möglichkeit gehabt, sich vor Vertragsabschluss über die zusatzversorgungsrechtlichen Folgen zu informieren. Hinzu komme, dass die Klägerin schlecht deutsch spreche und dies Herrn X bekannt gewesen sei. Da das Angebot zum Abschluss des Auflösungsvertrages von der Beklagten gemacht worden sei, hätte diese auch ihrer Pflicht zur Aufklärung über die zusatzversorgungsrechtlichen Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses genügen müssen. Als erfahrenem Personalsachbearbeiter hätte es Herrn X bekannt sein müssen, dass es zum Zeitpunkt des Vertragschlusses noch einen gravierenden Unterschied zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente gegeben habe. Die Angaben der Klägerin zum Abschluss des Aufhebungsvertrages seien nicht widersprüchlich. Sie habe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichts gegen den Aufhebungsvertrag unternommen, weil sie krank gewesen sei, aufgrund dieser Erkrankung nicht habe arbeiten können und des Weiteren nicht gewusst habe, ab wann sie wieder arbeitsfähig werden würde. Des Weiteren sei sie damals davon ausgegangen, dass sie ihre Versorgungsrente auch nach Abschluss des Aufhebungsvertrages erhalten würde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 16.10.2003 (Bl. 150 ff. d.A.) und vom 31.12.2003 (Bl. 168 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 08.04.2003 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz, Az.: 9 Ca 604/02

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch den Auflösungsvertrag vom 30.06.2000 nicht aufgelöst worden ist und somit über den 31.12.2000 hinaus unverändert fortbestanden hat und weiterhin unverändert fortbesteht,

2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatz des künftigen Schadens, hilfsweise des künftigen Rentenschadens, aus dem Auflösungsvertrag vom 30.11.2000 verpflichtet ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

eine Nichtigkeit des Aufhebungsvertrages nach § 105 Abs. 2 BGB sei nicht gegeben, da eine vorübergehende geistige Störung, welche die Willensbestimmung ausschließe, nur dann vorliege, wenn der Betroffene seine Entscheidung nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig machen könne. Dies sei aber bei den von der Klägerin dargelegten Erkrankungen - Erschöpfungsdepression, nervös-akute Erschöpfungszustände, fiebrige Colitis - nicht der Fall. Erschöpfungsdepressionen würden lediglich das Gefühlsleben stören, nicht aber das Denken. Eine fiebrige Colitis könne Geschwüre und Schmerzen im Verdauungstrakt sowie Durchfall verursachen, führe aber nicht zur Geschäftsunfähigkeit. Die Angaben, welche die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung nach § 141 ZPO gemacht habe, seien nicht zu berücksichtigen, zumal die Klägerin kein Vier-Augen-Gespräch mit dem Zeugen X geführt habe. Des Weiteren seien diese Angaben unglaubhaft und ungenügend.

Ein Anfechtungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 1. Alternative BGB liege nicht vor, da die Klägerin nicht arglistig getäuscht worden sei. Für die Beklagte habe bei Abschluss des Aufhebungsvertrages keine Rechtspflicht zur Aufklärung über die zusatzversorgungsrechtlichen Folgen bestanden. Zum einen sei der Klägerin der Nachweis nicht gelungen, dass sie nach diesen Folgen ausdrücklich gefragt habe und zum anderen bestehe ohne diese Frage keine Aufklärungspflicht auf Seiten der Beklagten. Der Aufhebungsvertrag sei nämlich nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betrieblichen Interessen zustande gekommen, sondern nur deshalb, weil die Klägerin um eine Kündigung des Arbeitgebers nachgesucht habe. Darüber hinaus sei auch nicht davon auszugehen gewesen, dass in naher Zukunft der Rentenfall auf Seiten der Klägerin eintrete.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19.11.2003 (Bl. 160 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Sowohl die von der Klägerin mit dem Berufungsantrag zu Ziffer 1 begehrte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch den Auflösungsvertrag vom 30.11.2002 nicht aufgelöst worden ist und weiterhin fortbesteht wie auch die mit dem Berufungsantrag zu Ziffer 2 geltend gemachte Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des künftigen Schadens, hilfsweise des künftigen Rentenschadens, aus dem Auflösungsvertrag vom 30.11.2000 verpflichtet ist, war nicht zu treffen. Denn der schriftliche Aufhebungsvertrag vom 30.11.2000 ist rechtswirksam und hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.12.2000 beendet, ohne dass Schadensersatzansprüche der Klägerin entstanden wären. Das Arbeitsgericht hat dieses Prozessergebnis, auf der Grundlage der erstinstanzlichen Anträge, die mit den Berufungsanträgen weitgehend identisch sind, ausführlich und rechtlich zutreffend begründet. Das Berufungsgericht macht sich daher die Ausführungen des Arbeitsgerichts auf S. 6 bis 15 des erstinstanzlichen Urteils vom 08.04.2003 (Bl. 122 - 131 d.A.) zu Eigen und sieht von einer wiederholenden Darstellung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab. Die Angriffe der Berufungsführerin bleiben ohne Erfolg.

1.

So kann, entgegen der Auffassung der Klägerin, aus dem von ihr behaupteten Vorliegen einer Erschöpfungsdepression, nervöser Erschöpfungszustände und einer fiebrigen Colitis keine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 105 Abs. 2 BGB zum Zeitpunkt des Vertragschlusses gefolgert werden. Eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit liegt nur vor, wenn die freie Willensbestimmung ausgeschlossen ist (vgl. RGZE 105, 272; BGHFamRZ 70,641). Eine derartig weitgehende Einschränkung der Geistestätigkeit entsteht bei einer Erschöpfungsdepression sowie bei Erschöpfungszuständen - beide Erkrankungen haben im Wesentlichen körperliche und seelische Auswirkungen - nicht; eine Auswirkung auf die im Wesentlichen durch den Verstand gesteuerte freie Willensbestimmung ist hiermit im Regelfall nicht verbunden. Erst recht kann ein Zusammenhang zwischen einer fiebrigen Colitis (entzündliche Erkrankung des Dünndarms) und einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit nicht ohne weiteres hergestellt werden. Für diese Feststellungen reicht nach Auffassung der Berufungskammer bereits der medizinische Sachverstand der erkennenden Kammer - auch wenn dieser nicht über das Laienverständnis hinausgeht - ohne weiteres aus. Die Klägerin hätte als darlegungspflichtige Partei konkrete Umstände vortragen müssen, welche eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit bei Abschluss des Aufhebungsvertrages erkennen lassen. Soweit die behaupteten Erkrankungen, entgegen der Regel, die freie Willensbestimmung der Klägerin ausgeschlossen haben sollen, hätte dieser ungewöhnliche Zusammenhang von der Klägerin konkret unter Beweisantritt erläutert werden müssen. Ohne die Schilderung solcher Umstände führt das Angebot der Vernehmung sachverständiger Zeugen (Dr. V, Dr. U) nicht weiter, da die Vernehmung dieser Zeugen, ohne zuvor dargelegte Tatsachengrundlagen, zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis führen würde.

Selbst wenn man die Bekundung des Zeugen X, die Klägerin sei bei dem Gespräch vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags ruhig und gefasst gewesen, welche glaubhaft erscheint, trotzdem außer Acht lässt, bleibt es dabei, dass ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand dem Vortrag der Klägerin nicht in konkreter Weise zu entnehmen ist.

2.

Der Aufhebungsvertrag vom 30.11.2000 ist auch nicht aufgrund der von der Klägerin erklärten Anfechtung gemäß §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB nichtig. Von einer arglistigen Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB kann nicht ausgegangen werden, da zum einen die Klägerin den Beweis, dass sie den Personaleiter der Beklagten ausdrücklich nach einer Zusatzversorgung gefragt hatte, nicht zu führen vermochte. Zum anderen bestand, ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Anfrage der Klägerin, keine Aufklärungspflicht der Beklagten über die zusatzversorgungsrechtlichen Folgen des Aufhebungsvertrages. Die vom Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang, auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes vom 17.10.2003 (- 3 AZR 605/99 = NzA 2001, 206 f.) und 13.11.1984 (- 3 AZR 255/84 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG), angestellte Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.

a) Da die Klägerin nach der glaubhaften Aussage des Zeugen X den Wunsch äußerte, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis kündigt, bestand kein Anlass für die Beklagte, der Klägerin vor Abschluss des Aufhebungsvertrages eine weitergehende Bedenkzeit einzuräumen als jene, die für die Klägerin durch das zwischendurch zwischen dem Personalleiter und dem Geschäftsführer geführte Gespräch, entstanden ist. Des Weiteren bestand schon allein angesichts des Wunsches der Klägerin, kein Anlass für die Beklagte, Überlegungen zu den deutschen Sprachkenntnissen der Klägerin anzustellen.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ging die Initiative für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ihr aus. Ihr Wunsch nach einer Arbeitgeberkündigung hätte die gleichen zusatzversorgungsrechtlichen Folgen gehabt, wie der anschließend anstelle der Arbeitgeberkündigung von der Beklagten vorgeschlagene Aufhebungsvertrag. Dass die Beklagte eine andere Art der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorschlug, ändert nichts daran, dass ausschließlich die Klägerin den Anstoß für die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und den Eintritt der zusatzversorgungsrechtlichen Folgen gab.

c) Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt ihre Angaben im Rahmen der Anhörung nach § 141 ZPO seien nicht widersprüchlich, so dass eine eigene Initiative für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses - entsprechend der Bekundungen des Zeugen X - nicht angenommen werden könne, folgt die erkennende Kammer dem nicht. Allein mit einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit kann die Klägerin nicht schlüssig erklären, weshalb sie aus ihrer Sicht einen Urlaubsantrag unterzeichnet haben und nach ihrem Vortrag bereits vier Tage später von ihrem Sohn erfahren haben will, dass sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterschrieben habe, ohne bei der Beklagten gegen den Verlust des Beschäftigungsverhältnisses auch nur mündlich zu protestieren. Im Übrigen bleibt es nach wie vor unglaubhaft, dass Anlass für das Gespräch zwischen der Klägerin und dem Personalleiter der Beklagten der Wunsch der Klägerin gewesen sei, Urlaub während ihrer Arbeitsunfähigkeit zu nehmen und die Klägerin, obwohl sie den auf dem Tisch liegenden Aufhebungsvertrag als schriftliches Urlaubsgesuch aufgefasst habe, den Personalleiter gefragt habe, ob das eine Kündigung sei, ob sie eine Abfindung erhalte und was mit ihrer Zusatzrente sei. Dies ist alles andere als ein in sich schlüssiger Gesprächsverlauf; diese Angaben können nur als widersprüchlich bezeichnet werden.

Da mithin der Aufhebungsvertrag rechtswirksam ist, wurde das Arbeitsverhältnis zum 30.12.2000 beendet. Aus dem vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellten Gesprächsverlauf ergaben sich im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Klägerin in schuldhafter Weise einen Schaden, insbesondere einen Rentenschaden zugefügt haben könnte.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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